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Entscheidung 9 ObA 83/17x×

Entscheidung 9 ObA 83/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016688 Rechtssatz 23.04.1968Zivilrecht
Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (ebenso schon Arb 6062, 6200).
RS0027946 Rechtssatz 12.07.1989Zivilrecht
Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben o …
RS0028063 Rechtssatz 20.12.1989Zivilrecht
Die in dieser Gesetzesstelle geregelte Abrechnung hat die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat sie auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt.
RS0028102 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.
RS0028134 Rechtssatz 17.05.1977Zivilrecht
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges besitzt nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches auf Provision teilt und daher derselben Verjährungsfrist unterliegt.
RS0028139 Rechtssatz 17.05.1977Zivilrecht
Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.
RS0028140 Rechtssatz 08.04.1992Zivilrecht
Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mö …
RS0028147 Rechtssatz 08.04.1992Zivilrecht
Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis …
RS0028157 Rechtssatz 17.05.1977Zivilrecht
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.
RS0034487 Rechtssatz 20.04.1994Zivilrecht
Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KollV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KollV auszufolgen.
RS0034517 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem § 3 Abs 1 ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur da …
RS0035069 Rechtssatz 01.02.1977Zivilrecht
Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräf …
RS0035140 Rechtssatz 17.12.1992Zivilrecht
Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht - gleich dem sogenannten "freien Handelsvertreter" und dem provisionsberechtigten Angestellten - der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretis …
RS0037440 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine …
RS0037794 Rechtssatz 03.01.1957Zivilrecht
Unter Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zu verstehen. Diese besteht nicht bloß im Inhalte der Klage; es sind vielmehr auch die in der Verhandlung vorgebrachten, für das Klagebegehren erheblichen Tatumstände zu berücksichtigen. …
RS0108687 Rechtssatz 07.10.1997Zivilrecht
Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber entschieden werden kann.