Rechtssatz RS0028063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028063
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle geregelte Abrechnung hat die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat sie auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt.
Schlagworte
Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Entgelt, Gehalt, Lohn, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Vertreter, Vermittler
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028063
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00343_8900000_002