Im übrigen ist die Revision teilweise berechtigt.
Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin die urteilsmäßige Verpflichtung zur Übergabe einer Provisionsabrechnung für das Jahr 1981 für die in Österreich erzielten Umsätze bekämpft, sind nicht berechtigt. Gemäß § 10 Abs 3 AngG gilt mangels Vereinbarung bei Verkaufsgeschäften der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluß des Geschäftes. Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen hat gemäß § 10 Abs 4 AngG mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalenderviertels zu erfolgen. Bei Verkaufsgeschäften - solche bildeten den Gegenstand der Tätigkeit des Klägers - steht dem Angestellten daher der Anspruch auf Provision nicht schon mit der Vermittlung oder dem Abschluß des Geschäftes zu. Auch der Genehmigung des Geschäftes seitens des Auftraggebers kommt ohne besondere Vereinbarung keine entscheidende Bedeutung zu. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist vielmehr, daß das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft vom Dritten, dem Geschäftspartner des Arbeitgebers, auch erfüllt wird, von ihm also eine Zahlung eingeht. Erst in diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch, und zwar in der Höhe, die dieser Zahlung entspricht. Voraussetzung für den Erwerb des Provisionsanspruches bei Verkaufsgeschäften ist also der rechtsverbindliche Abschluß des Geschäftes, die unmittelbare oder gegebenenfalls mittelbare Mitwirkung des Angestellten, die Ausführung des Geschäftes und der Eingang der Zahlung (Martinek-Schwarz, AngG6, 279). Daß im vorliegenden Fall eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung der Provision getroffen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die im § 10 Abs 4 bezeichnete Abrechnung hat nicht den Erwerb des Provisionsanspruches, sondern (arg "zu zahlende") die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Im allgemeinen wird dem Angestellten eine geordnete Zusammenstellung über alle in Frage kommenden Zahlungseingänge und die von ihm damit verdienten Provisionen zu übergeben sein. Die Verpflichtung des Dienstgebers umfaßt die Aufstellung der Zahlungseingänge für alle jene Geschäfte, die für die Ermittlung des Verdienstes relevant sind (Martinek-Schwarz aaO 282 f mwN).Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin die urteilsmäßige Verpflichtung zur Übergabe einer Provisionsabrechnung für das Jahr 1981 für die in Österreich erzielten Umsätze bekämpft, sind nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AngG gilt mangels Vereinbarung bei Verkaufsgeschäften der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluß des Geschäftes. Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen hat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AngG mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalenderviertels zu erfolgen. Bei Verkaufsgeschäften - solche bildeten den Gegenstand der Tätigkeit des Klägers - steht dem Angestellten daher der Anspruch auf Provision nicht schon mit der Vermittlung oder dem Abschluß des Geschäftes zu. Auch der Genehmigung des Geschäftes seitens des Auftraggebers kommt ohne besondere Vereinbarung keine entscheidende Bedeutung zu. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist vielmehr, daß das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft vom Dritten, dem Geschäftspartner des Arbeitgebers, auch erfüllt wird, von ihm also eine Zahlung eingeht. Erst in diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch, und zwar in der Höhe, die dieser Zahlung entspricht. Voraussetzung für den Erwerb des Provisionsanspruches bei Verkaufsgeschäften ist also der rechtsverbindliche Abschluß des Geschäftes, die unmittelbare oder gegebenenfalls mittelbare Mitwirkung des Angestellten, die Ausführung des Geschäftes und der Eingang der Zahlung (Martinek-Schwarz, AngG6, 279). Daß im vorliegenden Fall eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung der Provision getroffen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die im Paragraph 10, Absatz 4, bezeichnete Abrechnung hat nicht den Erwerb des Provisionsanspruches, sondern (arg "zu zahlende") die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Im allgemeinen wird dem Angestellten eine geordnete Zusammenstellung über alle in Frage kommenden Zahlungseingänge und die von ihm damit verdienten Provisionen zu übergeben sein. Die Verpflichtung des Dienstgebers umfaßt die Aufstellung der Zahlungseingänge für alle jene Geschäfte, die für die Ermittlung des Verdienstes relevant sind (Martinek-Schwarz aaO 282 f mwN).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei vorgebracht, daß die Provisionsabrechnung zwischen den Streitparteien so vorgenommen wurde, daß jedem Mitarbeiter am Freitag jeder Woche die gesamte sein Gebiet betreffende Kundenkorrespondenz einschließlich aller Rechnungen übersandt und die ihm zustehende Provision an jedem Monatsende überwiesen worden sei. Eine solche Abrechnung für sämtliche Geschäfte, für die der Kläger verdienstlich gewesen sei, habe auch zum Jahresende 1981 stattgefunden, sodaß sämtliche Abrechnungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Festgestellt wurde dazu, daß die Beklagte dem Kläger bis zum Herbst 1981 eine Aufstellung über die zu verprovisionierenden Aufträge österreichischer Kunden übermittelte und ihm in der Folge Kopien der Kundenrechnungen übersandte. Daß dem Kläger auch die für die Fälligkeit des Provisionsanspruches maßgeblichen Zahlungseingänge mitgeteilt worden wären, wurde weder behauptet noch ergibt sich aus den Feststellungen ein Hinweis in dieser Richtung. Damit hat aber die beklagte Partei die ihr gemäß § 10 Abs 4 AngG obliegende Abrechnungspflicht auch für die vor Herbst 1981 liegende Zeit nicht erfüllt, sodaß die Vorinstanzen dem Begehren des Klägers hinsichtlich des ganzen begehrten Zeitraumes zu Recht stattgegeben haben.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei vorgebracht, daß die Provisionsabrechnung zwischen den Streitparteien so vorgenommen wurde, daß jedem Mitarbeiter am Freitag jeder Woche die gesamte sein Gebiet betreffende Kundenkorrespondenz einschließlich aller Rechnungen übersandt und die ihm zustehende Provision an jedem Monatsende überwiesen worden sei. Eine solche Abrechnung für sämtliche Geschäfte, für die der Kläger verdienstlich gewesen sei, habe auch zum Jahresende 1981 stattgefunden, sodaß sämtliche Abrechnungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Festgestellt wurde dazu, daß die Beklagte dem Kläger bis zum Herbst 1981 eine Aufstellung über die zu verprovisionierenden Aufträge österreichischer Kunden übermittelte und ihm in der Folge Kopien der Kundenrechnungen übersandte. Daß dem Kläger auch die für die Fälligkeit des Provisionsanspruches maßgeblichen Zahlungseingänge mitgeteilt worden wären, wurde weder behauptet noch ergibt sich aus den Feststellungen ein Hinweis in dieser Richtung. Damit hat aber die beklagte Partei die ihr gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AngG obliegende Abrechnungspflicht auch für die vor Herbst 1981 liegende Zeit nicht erfüllt, sodaß die Vorinstanzen dem Begehren des Klägers hinsichtlich des ganzen begehrten Zeitraumes zu Recht stattgegeben haben.
Die beklagte Partei vertritt ferner den Standpunkt, daß der Kläger aus dem Geschäft mit dem Landeskrankenhaus Klagenfurt keinen Provisionsanspruch erworben habe, weil im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses das Dienstverhältnis bereits beendet gewesen sei. Die beklagte Partei sei daher diesbezüglich auch nicht zur Abrechnung verpflichtet.
Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Feststeht, daß der Kläger vom Landeskrankenhaus Klagenfurt nach gemeinsamer Vorarbeit mit dem Angestellten der beklagten Partei Gerd K*** einen Lieferauftrag für Geräte erhielt, der mit 2.1.1982 datiert war und nach dem 4.1.1982 beim Kläger einlangte. Der Auftrag wurde an die beklagte Partei weitergeleitet und von dieser auch ausgeführt. Gemäß § 11 Abs 1 AngG gebührt dem Angestellten im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustande gekommen sind. Diese Bestimmung umfaßt die Provisionspflicht aller direkten Geschäftsabschlüsse, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden (nach dem Wortlaut des Gesetzes "zustande gekommen sind"). Strittig ist die Frage, ob der Angestellte mangels besonderer Vereinbarung auch für solche direkten Geschäfte des Arbeitgebers Provisionen beanspruchen kann, die zwar erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurden, jedoch auf die Tätigkeit des Angestellten während des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Martinek-Schwarz (aaO 292) beziehen hiezu selbst nicht Stellung, verweisen jedoch unter Zitierung der Entscheidungen des LGfZRS Wien vom 24.4.1933 und LGfZRS Wien vom 3.12.1931 sowie des AG Kufstein vom 27.5.1960 darauf, daß diese Meinung in der jüngeren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt werde. Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser (Arbeitsrecht2 I, 126) vertritt die Ansicht, daß dann, wenn ein Direktgeschäft zwischen dem Dienstgeber und einem Kunden erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zustande gekommen ist, ein Provisionsanspruch des Angestellten besteht, wenn dieser das Geschäft eingeleitet und noch so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen war; sie erachten diesbezüglich eine analoge Anwendung des § 9 Abs 2 HVG für geboten. Dieser Auffassung ist beizutreten. Entscheidend ist das im § 11 Abs 1 AngG in gleicher Weise wie im § 9 Abs 2 HVG zutage tretende Wesen der Provision als Entgelt für erfolgreiche Leistung (Martinek-Schwarz aaO 280), mag sich diese auch erst durch einen Geschäftsabschluß nach Beendigung des Dienstverhältnisses manifestieren. Der im § 9 Abs 2 HVG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß dann, wenn ein nach Ende des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hauptsächlich in der verdienstlichen Tätigkeit des Handelsvetreters begründet ist, ein Provisionsanspruch begründet wird, hat in gleicher Weise auf einen angestellten Vertreter Anwendung zu finden.Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Feststeht, daß der Kläger vom Landeskrankenhaus Klagenfurt nach gemeinsamer Vorarbeit mit dem Angestellten der beklagten Partei Gerd K*** einen Lieferauftrag für Geräte erhielt, der mit 2.1.1982 datiert war und nach dem 4.1.1982 beim Kläger einlangte. Der Auftrag wurde an die beklagte Partei weitergeleitet und von dieser auch ausgeführt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AngG gebührt dem Angestellten im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustande gekommen sind. Diese Bestimmung umfaßt die Provisionspflicht aller direkten Geschäftsabschlüsse, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden (nach dem Wortlaut des Gesetzes "zustande gekommen sind"). Strittig ist die Frage, ob der Angestellte mangels besonderer Vereinbarung auch für solche direkten Geschäfte des Arbeitgebers Provisionen beanspruchen kann, die zwar erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurden, jedoch auf die Tätigkeit des Angestellten während des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Martinek-Schwarz (aaO 292) beziehen hiezu selbst nicht Stellung, verweisen jedoch unter Zitierung der Entscheidungen des LGfZRS Wien vom 24.4.1933 und LGfZRS Wien vom 3.12.1931 sowie des AG Kufstein vom 27.5.1960 darauf, daß diese Meinung in der jüngeren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt werde. Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser (Arbeitsrecht2 römisch eins, 126) vertritt die Ansicht, daß dann, wenn ein Direktgeschäft zwischen dem Dienstgeber und einem Kunden erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zustande gekommen ist, ein Provisionsanspruch des Angestellten besteht, wenn dieser das Geschäft eingeleitet und noch so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen war; sie erachten diesbezüglich eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, HVG für geboten. Dieser Auffassung ist beizutreten. Entscheidend ist das im Paragraph 11, Absatz eins, AngG in gleicher Weise wie im Paragraph 9, Absatz 2, HVG zutage tretende Wesen der Provision als Entgelt für erfolgreiche Leistung (Martinek-Schwarz aaO 280), mag sich diese auch erst durch einen Geschäftsabschluß nach Beendigung des Dienstverhältnisses manifestieren. Der im Paragraph 9, Absatz 2, HVG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß dann, wenn ein nach Ende des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hauptsächlich in der verdienstlichen Tätigkeit des Handelsvetreters begründet ist, ein Provisionsanspruch begründet wird, hat in gleicher Weise auf einen angestellten Vertreter Anwendung zu finden.
Dem Kläger gebührt daher die Provision auch für den Geschäftsabschluß mit dem Landeskrankenhaus Klagenfurt, zumal er dieses Geschäft vorbereitet hat und zufolge des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges - die Auftragserteilung erfolgte am ersten Arbeitstag nach Ende des Dienstverhältnisses - kein Zweifel daran besteht, daß der Abschluß auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Gegenstand der in der Revision zitierten Entscheidung Arb.10.613 war ein Anspruch auf bloße Umsatzprovision; die hier maßgebliche Frage stellte sich dort nicht. Daß dieser Provisionsanspruch jedenfalls erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden konnte, steht diesem Ergebnis nicht im Wege. Gemäß § 11 Abs 1 und 2 AngG gebührt die Provision grundsätzlich für alle Geschäfte, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sind, und zwar bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen auch für solche, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läßt demnach den Konnex zwischen vollzogener Arbeitsleistung und dem Anspruchserwerb auf Provision unberührt. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung hat also der Angestellte Anspruch auf Zahlung aller jener Provisionen, die nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fällig werden. Es besteht daher für einen vermittelten Kaufvertrag Anspruch auf Provision, wenngleich die Lieferung und Bezahlung des Kaufgegenstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Martinek-Schwarz aaO 284 f). Das Klagebegehren ist daher zur Gänze berechtigt.Dem Kläger gebührt daher die Provision auch für den Geschäftsabschluß mit dem Landeskrankenhaus Klagenfurt, zumal er dieses Geschäft vorbereitet hat und zufolge des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges - die Auftragserteilung erfolgte am ersten Arbeitstag nach Ende des Dienstverhältnisses - kein Zweifel daran besteht, daß der Abschluß auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Gegenstand der in der Revision zitierten Entscheidung Arb.10.613 war ein Anspruch auf bloße Umsatzprovision; die hier maßgebliche Frage stellte sich dort nicht. Daß dieser Provisionsanspruch jedenfalls erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden konnte, steht diesem Ergebnis nicht im Wege. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 AngG gebührt die Provision grundsätzlich für alle Geschäfte, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sind, und zwar bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen auch für solche, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läßt demnach den Konnex zwischen vollzogener Arbeitsleistung und dem Anspruchserwerb auf Provision unberührt. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung hat also der Angestellte Anspruch auf Zahlung aller jener Provisionen, die nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fällig werden. Es besteht daher für einen vermittelten Kaufvertrag Anspruch auf Provision, wenngleich die Lieferung und Bezahlung des Kaufgegenstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Martinek-Schwarz aaO 284 f). Das Klagebegehren ist daher zur Gänze berechtigt.
Die beklagte Partei hat die einredeweise geltend gemachte, auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung unter anderem damit begründet, daß der Kläger die für die Anmeldung erforderlichen Kfz-Papiere des ihm übergebenen Dienstwagens nicht herausgegeben habe und durch die dadurch bedingte Stehzeit des Leasingfahrzeuges ein Schaden in der Höhe von 4.608,66 DM entstanden sei. Nur die Entscheidung über diesen Teil der Gegenforderung wird in der Revision bekämpft. In der Berufungsschrift gegen das vom Erstgericht im ersten Rechtsgang gefällte Urteil brachte die beklagte Partei vor, daß der Kläger wohl den PKW Volvo D 244 L am 5.10.1981 zurückgestellt habe; die Zurückbehaltung des Typenscheines bzw des Kfz-Briefes, aus der der Schadenersatzanspruch abgeleitet werde, habe jedoch den PKW Volvo 343 betroffen, der dem Kläger erst am 12.10.1981 überlassen worden sei. Da das mit diesem Rechtsmittel bekämpfte Urteil im ersten Rechtsgang mit 10.7.1986 datiert war, war damals die Erstattung eines neuen Vorbringens gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG zulässig. Dieses Vorbringen wurde sohin Gegenstand des weiteren Verfahrens. Zu Unrecht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein entsprechendes Prozeßvorbringen von der beklagten Partei nicht erstattet worden sei.Die beklagte Partei hat die einredeweise geltend gemachte, auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung unter anderem damit begründet, daß der Kläger die für die Anmeldung erforderlichen Kfz-Papiere des ihm übergebenen Dienstwagens nicht herausgegeben habe und durch die dadurch bedingte Stehzeit des Leasingfahrzeuges ein Schaden in der Höhe von 4.608,66 DM entstanden sei. Nur die Entscheidung über diesen Teil der Gegenforderung wird in der Revision bekämpft. In der Berufungsschrift gegen das vom Erstgericht im ersten Rechtsgang gefällte Urteil brachte die beklagte Partei vor, daß der Kläger wohl den PKW Volvo D 244 L am 5.10.1981 zurückgestellt habe; die Zurückbehaltung des Typenscheines bzw des Kfz-Briefes, aus der der Schadenersatzanspruch abgeleitet werde, habe jedoch den PKW Volvo 343 betroffen, der dem Kläger erst am 12.10.1981 überlassen worden sei. Da das mit diesem Rechtsmittel bekämpfte Urteil im ersten Rechtsgang mit 10.7.1986 datiert war, war damals die Erstattung eines neuen Vorbringens gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG zulässig. Dieses Vorbringen wurde sohin Gegenstand des weiteren Verfahrens. Zu Unrecht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein entsprechendes Prozeßvorbringen von der beklagten Partei nicht erstattet worden sei.
Bisher wurde nur festgestellt, daß der Kläger am 5.10.1981 ein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt hat; auch die weiteren Feststellungen beziehen sich auf dieses Fahrzeug. Daß die Rückgabe dieses Fahrzeuges ordnungsgemäß abgewickelt wurde, hat auch die beklagte Partei zugestanden. Das Vorbringen der beklagten Partei, daß der Kläger die Herausgabe der Papiere des zweiten Fahrzeuges Volvo 343 verzögert habe und der beklagten Partei hiedurch ein Schaden entstanden sei, blieb bisher ungeprüft. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Da eine Konnexität zwischen der Klagsforderung und der Schadenersatzforderung der beklagten Partei nicht besteht, war die Fällung eines Teilurteils zulässig.
Die Klageforderung besteht mit einem Betrag von 17.884,39 DM zu Recht, die Gegenforderung mit einem Betrag von 1.500 DM. Hinsichtlich eines Betrages von 4.608,66 DM wird im weiteren Verfahren zu entscheiden sein. Da über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung abzusprechen ist (Fasching, Kommentar III 581), war der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung auf den Differenzbetrag zur Klageforderung zu beschränken.Die Klageforderung besteht mit einem Betrag von 17.884,39 DM zu Recht, die Gegenforderung mit einem Betrag von 1.500 DM. Hinsichtlich eines Betrages von 4.608,66 DM wird im weiteren Verfahren zu entscheiden sein. Da über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung abzusprechen ist (Fasching, Kommentar römisch drei 581), war der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung auf den Differenzbetrag zur Klageforderung zu beschränken.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 292 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 292, Absatz 2, ZPO.