Rechtssatz RS0027999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027999
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Dem Angestellten gebührt die Provision für nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossene Direktgeschäfte zwischen Arbeitgeber und einem Kunden dann, wenn er das Geschäft eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Das ist insbesondere auch aus einem zeitlichen Naheverhältnis zwischen der Tätigkeit des Angestellten bzw dem Ende des Arbeitsverhältnis und dem Geschäftsabschluß zu schließen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 343/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 343/89
Veröff: ecolex 1990,242 = RdW 1991,22 = SZ 62/216
Schlagworte
SW: Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Vertreter, Handelsvertreter,
Entgelt, Kausalität, Vermittler, Vermittlung, Agent, Zusammenhang,
Direktgeschäft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027999
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00343_8900000_001