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Rechtssatz RS0027999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027999

Geschäftszahl

9ObA343/89

Entscheidungsdatum

20.12.1989

Norm

AngG §11 Abs1

Rechtssatz

Dem Angestellten gebührt die Provision für nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossene Direktgeschäfte zwischen Arbeitgeber und einem Kunden dann, wenn er das Geschäft eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Das ist insbesondere auch aus einem zeitlichen Naheverhältnis zwischen der Tätigkeit des Angestellten bzw dem Ende des Arbeitsverhältnis und dem Geschäftsabschluß zu schließen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 343/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 343/89
    Veröff: ecolex 1990,242 = RdW 1991,22 = SZ 62/216

Schlagworte

SW: Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Vertreter, Handelsvertreter, Entgelt, Kausalität, Vermittler, Vermittlung, Agent, Zusammenhang, Direktgeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027999

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00343_8900000_001