Rechtssatz RS0027946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027946
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5 und des Paragraph 12, AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (Paragraph 40, AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.
Schlagworte
dispositiv, Vertrag, Entgelt, Lohn, Gehalt, Abrechnung, Berechnung, Bemessung, Beteiligung, Vergütung, nachgiebig, Vermittler, Vertreter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027946
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00179_8900000_001