Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Klausel 4.3.3 des Dienstvertrages der Beklagten eine einvernehmliche Änderung der Provisionsrichtlinien nur in Form der jährlichen Anpassung an die "geschäftliche, technische und rechtliche Entwicklung" vorsah. Insoweit fehlt es an ausdrücklichen Behauptungen der klagenden Partei und an entsprechenden Feststellungen.
Nach Lehre (Krejci, Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 203; Richardi/MünchAR § 14 Rz 41 ff) und Rechtsprechung (8 ObA 220/95 = ZAS 1995/21, 190 = DRdA 1996/13, 148 mwN) verstößt eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis nicht gegen die guten Sitten. Die Prüfung, ob eine vom Arbeitgeber vorgenommene Vertragsänderung sich im Rahmen der zu subintelligierenden Grenzen des vereinbarten Gestaltungsrechts hält (Krejci aaO, 206 bei FN 21), ist nach der schwer konkretisierbaren Generalklausel des "billigen Ermessens" (Krejci aaO, 210) vorzunehmen. Dabei sind rechtsethische Erwägungen (Richardi aaO, Rz 60), die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Richardi aaO, Rz 70), grobe Äquivalenzstörungen (Richardi aaO, Rz 58; Mayer/Maly, Bewegliches System und Konkretisierung der guten Sitten, 117 in F.Bydlinski ua Hgr, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 122) infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des Arbeitgebers (Adamovic, Zur Sittenwidrigkeit von Entgeltvereinbarungen, ZAS 1991, 153, 155) einer Gesamtwürdigung (Adamovic aaO, 61 unter Hinweis auf Mayer/Maly, aaO, 123) zu unterziehen (vgl auch den Hinweis auf die umfassende Interessenprüfung und die bewegliche Beurteilung in ArbNach Lehre (Krejci, Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 203; Richardi/MünchAR Paragraph 14, Rz 41 ff) und Rechtsprechung (8 ObA 220/95 = ZAS 1995/21, 190 = DRdA 1996/13, 148 mwN) verstößt eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis nicht gegen die guten Sitten. Die Prüfung, ob eine vom Arbeitgeber vorgenommene Vertragsänderung sich im Rahmen der zu subintelligierenden Grenzen des vereinbarten Gestaltungsrechts hält (Krejci aaO, 206 bei FN 21), ist nach der schwer konkretisierbaren Generalklausel des "billigen Ermessens" (Krejci aaO, 210) vorzunehmen. Dabei sind rechtsethische Erwägungen (Richardi aaO, Rz 60), die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Richardi aaO, Rz 70), grobe Äquivalenzstörungen (Richardi aaO, Rz 58; Mayer/Maly, Bewegliches System und Konkretisierung der guten Sitten, 117 in F.Bydlinski ua Hgr, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 122) infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des Arbeitgebers (Adamovic, Zur Sittenwidrigkeit von Entgeltvereinbarungen, ZAS 1991, 153, 155) einer Gesamtwürdigung (Adamovic aaO, 61 unter Hinweis auf Mayer/Maly, aaO, 123) zu unterziehen vergleiche auch den Hinweis auf die umfassende Interessenprüfung und die bewegliche Beurteilung in Arb
10.810 = RdW 1989, 370 = DRdA 1990, 141 = Infas 1990 A 51 zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Provisionsplanes). Bei dieser im Sinne des beweglichen Systems vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbesondere die Auswirkungen der Änderung des Provisionssystems auf die Beklagte und auch das Verhältnis ihres überkollektivvertraglichen Entgelts zum kollektivvertraglichen Mindeststandard (vgl Adamovic, aaO 156; ähnlich zur Anrechnung von Provisionen auf Überstundenentgelt Arb10.810 = RdW 1989, 370 = DRdA 1990, 141 = Infas 1990 A 51 zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Provisionsplanes). Bei dieser im Sinne des beweglichen Systems vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbesondere die Auswirkungen der Änderung des Provisionssystems auf die Beklagte und auch das Verhältnis ihres überkollektivvertraglichen Entgelts zum kollektivvertraglichen Mindeststandard vergleiche Adamovic, aaO 156; ähnlich zur Anrechnung von Provisionen auf Überstundenentgelt Arb
10.624 = RdW 1987, 382 = WBl 1987, 195; siehe auch Krejci aaO, 210 mit dem Hinweis, daß bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen eher mit einer Anpassung durch den Arbeitgeber zu rechnen sei. "Denn ein Zweck der Anpassungsklausel kann wohl auch darin gesehen werden, Einkommensentwicklungen hintanzuhalten, die mehr "vom Glück der Umstände" als vom persönlichen Einsatz des Dienstnehmers abhängen". Krejci erwähnt aaO auch ua, daß das Lohngestaltungsrecht des Arbeitgebers dazu dienen könne, Provisionsansprüche von Vertretern [in der Versicherungswirtschaft] auf ein gerechtes Maß zu reduzieren.) zu berücksichtigen.
Der Übergang von einem System der umsatzabhängigen Provision zu einem vom "Deckungsbeitrag" abhängigen Provision verändert zwar die Berechnungsgrundlage und auch die Riskenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist aber im Rahmen der Inhaltskontrolle des Vertrages und der Gesamtbeurteilung, ob der Rahmen billigen Ermessens überschritten wurde, lediglich ein Indiz von mehreren für eine allenfalls damit verbundene Äquivalenzstörung. Beide Provisionen sind im Rahmen der Leistungsentlohnung - im Gegensatz zu einem nach zeitlichen Abschnitten bestimmten Entgelt - nicht dermaßen verschieden, daß hiedurch schon allein auf das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Falle der Ausübung der dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsbefugnis geschlossen werden könnte. Auch bei einer Umsatzprovision steht dem Arbeitgeber die Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele frei; Rechte des Arbeitnehmers würden nur verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen den Inhalt des Arbeitsvertrages verstieße oder seine Maßnahme nur das Ziel verfolgte, dem Angestellten Schaden zuzufügen (9 ObA 235/90 tw veröffentlicht ARD 4237/30/91 = Jus extra 1991 Z 734 = ÖJZNRsp 1991/39).Der Übergang von einem System der umsatzabhängigen Provision zu einem vom "Deckungsbeitrag" abhängigen Provision verändert zwar die Berechnungsgrundlage und auch die Riskenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist aber im Rahmen der Inhaltskontrolle des Vertrages und der Gesamtbeurteilung, ob der Rahmen billigen Ermessens überschritten wurde, lediglich ein Indiz von mehreren für eine allenfalls damit verbundene Äquivalenzstörung. Beide Provisionen sind im Rahmen der Leistungsentlohnung - im Gegensatz zu einem nach zeitlichen Abschnitten bestimmten Entgelt - nicht dermaßen verschieden, daß hiedurch schon allein auf das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Falle der Ausübung der dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsbefugnis geschlossen werden könnte. Auch bei einer Umsatzprovision steht dem Arbeitgeber die Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele frei; Rechte des Arbeitnehmers würden nur verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen den Inhalt des Arbeitsvertrages verstieße oder seine Maßnahme nur das Ziel verfolgte, dem Angestellten Schaden zuzufügen (9 ObA 235/90 tw veröffentlicht ARD 4237/30/91 = Jus extra 1991 Ziffer 734, = ÖJZNRsp 1991/39).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Beklagte tatsächlich keine Entgeltverminderung erlitt; dies wäre ein Indiz dafür, daß die Änderung des Provisionssystems den Rahmen billigen Ermessens nicht überschritt. Es ist aber der Umstand zu berücksichtigen, daß die Beklagte hiezu eine größere Anzahl von Verträgen dg früher abschließen mußte. Im Urteil erster Instanz wird hiezu ausgeführt, daß infolge der erhöhten Rabatte des neuen Provisionssystems der Abschluß aber leichter als früher gewesen sei.
Beim Günstigkeitsprinzip sind sachlich zusammengehörige Regelungen, die sich auf dasselbe tatsächliche Ereignis beziehen, im Hinblick auf den sozialpolitischen Zweck der Mindestnorm zu berücksichtigen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu 1164 in Kritik zu WBl 1989, 25 = ZAS 1989/13, 87). Ob die Vermehrung der Vertragsabschlüsse zwecks Wahrung des früheren Einkommensniveaus, für die Beklagte mit einer unbilligen Erhöhung ihres Arbeitsaufwandes verbunden war, bedarf daher noch ergänzender Feststellungen. Es könnte im Extremfall die Halbierung des (zeitbestimmten) Entgeltes durch eine Verdoppelung der Arbeitszeit ausgeglichen werden; dies machte aber eine grobe Äquivalenzstörung - schon wegen der Notwendigkeit, im Vergleich zur früheren Normalarbeitszeit dann unzulässige Überstunden zu leisten (vgl § 9 AZG) - offensichtlich. Andererseits wird etwa bei der Arbeitszeitverkürzung (vgl § 3 Abs 2 AZG) unter Umständen bei unvermindertem Arbeitspensum eine gewisse, verhältnismäßige Erhöhung der Arbeitsintensität vom Gesetz gebilligt (vgl zur Variabilität der Intensität innerhalb zumutbarer Grenzen WBl 1987, 19 = RdW 1987, 132 = ZAS 1988/14, 124). Da die Rechtsprechung jedoch die Anrechnung von (zusätzlichen) Provisionen (Leistungsentgelt) auf Überstundenentgelt nicht grundsätzlich ablehnt (vgl Arb 10.624 = RdW 1987, 382 = WBl 1987, 195), könnte im Rahmen des "billigen Ermessens" eine mäßige Vermehrung der Arbeitszeit allein noch nicht den Ausschlag dafür geben, die Handhabung des Gestaltungsrechtes durch den Arbeitgeber bei der Umstellung des Provisionssystems als sittenwidrig zu beurteilen.Beim Günstigkeitsprinzip sind sachlich zusammengehörige Regelungen, die sich auf dasselbe tatsächliche Ereignis beziehen, im Hinblick auf den sozialpolitischen Zweck der Mindestnorm zu berücksichtigen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu 1164 in Kritik zu WBl 1989, 25 = ZAS 1989/13, 87). Ob die Vermehrung der Vertragsabschlüsse zwecks Wahrung des früheren Einkommensniveaus, für die Beklagte mit einer unbilligen Erhöhung ihres Arbeitsaufwandes verbunden war, bedarf daher noch ergänzender Feststellungen. Es könnte im Extremfall die Halbierung des (zeitbestimmten) Entgeltes durch eine Verdoppelung der Arbeitszeit ausgeglichen werden; dies machte aber eine grobe Äquivalenzstörung - schon wegen der Notwendigkeit, im Vergleich zur früheren Normalarbeitszeit dann unzulässige Überstunden zu leisten vergleiche Paragraph 9, AZG) - offensichtlich. Andererseits wird etwa bei der Arbeitszeitverkürzung vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AZG) unter Umständen bei unvermindertem Arbeitspensum eine gewisse, verhältnismäßige Erhöhung der Arbeitsintensität vom Gesetz gebilligt vergleiche zur Variabilität der Intensität innerhalb zumutbarer Grenzen WBl 1987, 19 = RdW 1987, 132 = ZAS 1988/14, 124). Da die Rechtsprechung jedoch die Anrechnung von (zusätzlichen) Provisionen (Leistungsentgelt) auf Überstundenentgelt nicht grundsätzlich ablehnt vergleiche Arb 10.624 = RdW 1987, 382 = WBl 1987, 195), könnte im Rahmen des "billigen Ermessens" eine mäßige Vermehrung der Arbeitszeit allein noch nicht den Ausschlag dafür geben, die Handhabung des Gestaltungsrechtes durch den Arbeitgeber bei der Umstellung des Provisionssystems als sittenwidrig zu beurteilen.
Während das Mindestentgelt eines Handelsangestellten durch den
Kollektivvertrag bestimmt wird (§ 3 Abs 1 ArbVG), ist das diesen
Rahmen überschreitende Provisionsentgelt weitgehend privatautonom zu
gestalten (vgl insoweit die Anführung nur der §§ 10 Abs 5, 12 und 14
Abs 2 AngG in § 40 AngG), soferne dabei nicht die Grenzen zur
Sittenwidrigkeit überschritten würden (vgl Arb 10.816; SZ 66/168 =
DRdA 1994/33, 387 [Mayer/Maly überwiegend zustimmend, nicht aber
hinsichtlich des Vergleiches mit Kettendienstverhältnissen] = ecolex
1994, 244 = Infas 1994 A 92 = RdW 1994, 215 = WBl 1994, 270).
Bei der Gesamtbeurteilung darf daher der weitere Inhalt der Entgeltvereinbarung der Beklagten (Beilage A) keinesfalls außer Acht gelassen werden, wozu jedoch bisher keine Feststellungen getroffen wurden. Nach dem im Akt erliegenden Dienstvertrag (Beilage A), dessen Richtigkeit nach der Äußerung der Beklagten als bestritten zu gelten hat (vgl AS 31), hatte die Beklagte ein das kollektivvertragliche Entgelt übersteigendes Fixum sowie zunächst während der ersten drei Monate eine Garantieprovision von 10.000 S. Sollte aus der Garantieprovision ein Rückschluß auf die realistisch zu erwartende Provision der Beklagten gerechtfertigt sein und sollte sich die Änderung ihres Provisionseinkommens im deutlich überkollektivvertraglichen Bereich nur geringfügig - insbesondere hinsichtlich eines vermehrten Aufwandes an Mühe, um durch vermehrte Vertragsabschlüsse das frühere Provisionsniveau zu halten - auswirken, verstieße dies bei einer gleichzeitig eintretenden Erleichterung des Vertragsabschlusses nicht gegen die dem Gestaltungsrecht der klagenden Partei laut Arbeitsvertrag innewohnenden Grenzen des billigen Ermessens.Bei der Gesamtbeurteilung darf daher der weitere Inhalt der Entgeltvereinbarung der Beklagten (Beilage A) keinesfalls außer Acht gelassen werden, wozu jedoch bisher keine Feststellungen getroffen wurden. Nach dem im Akt erliegenden Dienstvertrag (Beilage A), dessen Richtigkeit nach der Äußerung der Beklagten als bestritten zu gelten hat vergleiche AS 31), hatte die Beklagte ein das kollektivvertragliche Entgelt übersteigendes Fixum sowie zunächst während der ersten drei Monate eine Garantieprovision von 10.000 S. Sollte aus der Garantieprovision ein Rückschluß auf die realistisch zu erwartende Provision der Beklagten gerechtfertigt sein und sollte sich die Änderung ihres Provisionseinkommens im deutlich überkollektivvertraglichen Bereich nur geringfügig - insbesondere hinsichtlich eines vermehrten Aufwandes an Mühe, um durch vermehrte Vertragsabschlüsse das frühere Provisionsniveau zu halten - auswirken, verstieße dies bei einer gleichzeitig eintretenden Erleichterung des Vertragsabschlusses nicht gegen die dem Gestaltungsrecht der klagenden Partei laut Arbeitsvertrag innewohnenden Grenzen des billigen Ermessens.
Erst wenn die zur Gesamtbeurteilung notwendigen Umstände nach Erörterung mit den Parteien ergänzend festgestellt sind, kann eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob sich die Änderung des Provisionssystems im Rahmen des billigen Ermessens hielt oder dieses überschritt. Dabei ist nicht nur ein auf den Zeitpunkt der Umstellung bezogener Vergleich vorzunehmen, sondern auch eine Prognose der voraussichtlichen Entwicklung - etwa im nächsten Geschäftsjahr (bzw nach den Gepflogenheiten der klagenden Partei auch im Halbjahr) einzubeziehen; sollte nämlich eine in naher Zukunft drohende Verschlechterung des Einkommens die der Beklagten zumutbare Kompensationsmöglichkeit durch vermehrte Vertragsabschlüsse übersteigen, könnte ihre "Verunsicherung" allenfalls gerechtfertigt sein. Geringfügige Verschlechterungen des Provisionseinkommens zufolge der dem Arbeitgeber offenstehenden Gestaltungsmöglichkeiten (9 ObA 235/90), die indirekt eine Provisionsbeeinträchtigung zur Folge haben können (vgl auch SZ 63/18 = Arb 10.854), könnten die Kündigung der Beklagten nicht als durch ein Verschulden der klagenden Partei gerechtfertigt erscheinen lassen, da gerade bei einer Erfolgsentlohnung (Provision) mit erhöhten Schwankungen gegenüber einem Zeitentgelt zu rechnen ist. Eine fortgesetzte Aufwertung, wie dies bei kollektivvertraglichen Zeitentgelten überwiegend der Fall ist, darf redlicherweise unter Berücksichtigung der sich ständig ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht erwartet werden.Erst wenn die zur Gesamtbeurteilung notwendigen Umstände nach Erörterung mit den Parteien ergänzend festgestellt sind, kann eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob sich die Änderung des Provisionssystems im Rahmen des billigen Ermessens hielt oder dieses überschritt. Dabei ist nicht nur ein auf den Zeitpunkt der Umstellung bezogener Vergleich vorzunehmen, sondern auch eine Prognose der voraussichtlichen Entwicklung - etwa im nächsten Geschäftsjahr (bzw nach den Gepflogenheiten der klagenden Partei auch im Halbjahr) einzubeziehen; sollte nämlich eine in naher Zukunft drohende Verschlechterung des Einkommens die der Beklagten zumutbare Kompensationsmöglichkeit durch vermehrte Vertragsabschlüsse übersteigen, könnte ihre "Verunsicherung" allenfalls gerechtfertigt sein. Geringfügige Verschlechterungen des Provisionseinkommens zufolge der dem Arbeitgeber offenstehenden Gestaltungsmöglichkeiten (9 ObA 235/90), die indirekt eine Provisionsbeeinträchtigung zur Folge haben können vergleiche auch SZ 63/18 = Arb 10.854), könnten die Kündigung der Beklagten nicht als durch ein Verschulden der klagenden Partei gerechtfertigt erscheinen lassen, da gerade bei einer Erfolgsentlohnung (Provision) mit erhöhten Schwankungen gegenüber einem Zeitentgelt zu rechnen ist. Eine fortgesetzte Aufwertung, wie dies bei kollektivvertraglichen Zeitentgelten überwiegend der Fall ist, darf redlicherweise unter Berücksichtigung der sich ständig ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht erwartet werden.
Erst bei der anzustellenden Gesamtwürdigung aller dargestellten Umstände kann somit die Änderung des Provisionssystems durch die klagende Partei als vertrags- und gesetzmäßig oder als rechtswidrig beurteilt werden; diese Gesamtwürdigung fällt auch mit der Prüfung einer vertretbaren Rechtsauffassung (vgl § 49 a ASGG) über den Umfang des der klagenden Partei eingeräumten billigen Gestaltungsermessens zusammen, sodaß eine zusätzliche Prüfung insoweit nicht mehr anzustellen sein wird. Davon ausgehend wird das "schuldbare Verhalten" der klagenden Partei im Sinne des § 37 Abs 1 AngG zu beurteilen sein. Im Falle der Verneinung eines schuldbaren Verhaltens der klagenden Partei werden die für das richterliche Mäßigungsrecht erheblichen Umstände - gleichfalls im Sinne eines "kombinatorisch" zu beurteilenden Tatbestandes - zu erörtern und festzustellen sein.Erst bei der anzustellenden Gesamtwürdigung aller dargestellten Umstände kann somit die Änderung des Provisionssystems durch die klagende Partei als vertrags- und gesetzmäßig oder als rechtswidrig beurteilt werden; diese Gesamtwürdigung fällt auch mit der Prüfung einer vertretbaren Rechtsauffassung vergleiche Paragraph 49, a ASGG) über den Umfang des der klagenden Partei eingeräumten billigen Gestaltungsermessens zusammen, sodaß eine zusätzliche Prüfung insoweit nicht mehr anzustellen sein wird. Davon ausgehend wird das "schuldbare Verhalten" der klagenden Partei im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AngG zu beurteilen sein. Im Falle der Verneinung eines schuldbaren Verhaltens der klagenden Partei werden die für das richterliche Mäßigungsrecht erheblichen Umstände - gleichfalls im Sinne eines "kombinatorisch" zu beurteilenden Tatbestandes - zu erörtern und festzustellen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.