Rechtssatz RS0105941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105941
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Rechtssatz
Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dabei sind rechtsethische Erwägungen, die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, grobe Äquivalenzstörungen infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des Arbeitgebers einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hier: Änderung des Provisionssystems von einer umsatzabhängigen Provision zu einer vom "Deckungsbeitrag" abhängigen Provision.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2207/96h
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2207/96h
- 8 ObA 80/98t
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 80/98t
nur: Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1); Beisatz: Hier: Einzelvertraglich zugesicherte jährliche Tantiemen eines leitenden Angestellten im Fall eines "ausreichenden Jahresgewinnes" gebühren bei betriebswirtschaftlicher Beurteilung trotz positivem Betriebsergebnis nicht, wenn erhebliche Verbesserungspotentiale ungenützt blieben. (T2)
- 8 ObA 48/01v
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 48/01v
Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des ausscheidenden Geschäftsführers auf "Wohlverhaltensprämie" für den Fall der Überleitung der Geschäfte an neuen Geschäftsführer nach "den Vorstellungen des Aufsichtsrates". (T3)
- 6 Ob 287/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 287/05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105941
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBA02207_96H0000_001