Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Revisionswerberin zu entgegnen:
Die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO ermöglicht auch die nachträgliche Berücksichtigung von Umständen, die zuvor schon gemäß § 182 ZPO im Rahmen der materiellen Prozeßleitung hätten berücksichtigt werden sollen. Das noch im Stadium der Urteilsschöpfung zur Vermeidung eines Verfahrensmangels gebotene Vorgehen kann begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen. Überdies ist es ständige Rechtsprechung, daß vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens - auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RdW 1991, 300; RZ 1989/16, 64 uva).Die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß Paragraph 194, ZPO ermöglicht auch die nachträgliche Berücksichtigung von Umständen, die zuvor schon gemäß Paragraph 182, ZPO im Rahmen der materiellen Prozeßleitung hätten berücksichtigt werden sollen. Das noch im Stadium der Urteilsschöpfung zur Vermeidung eines Verfahrensmangels gebotene Vorgehen kann begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen. Überdies ist es ständige Rechtsprechung, daß vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens - auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RdW 1991, 300; RZ 1989/16, 64 uva).
Soweit die Revisionswerberin dem Kläger zum Vorwurf macht, er habe ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben (§ 27 Z 3 erste Alt. AngG), ist ihr zu erwidern, daß die Beteiligung an der Gründung eines Unternehmens, für das der Kläger sonst keine Tätigkeit entfaltet hat (AS 115), keinen Entlassungsgrund bildet (vgl. 9 ObA 1/93 = Infas 1993 A 82).Soweit die Revisionswerberin dem Kläger zum Vorwurf macht, er habe ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben (Paragraph 27, Ziffer 3, erste Alt. AngG), ist ihr zu erwidern, daß die Beteiligung an der Gründung eines Unternehmens, für das der Kläger sonst keine Tätigkeit entfaltet hat (AS 115), keinen Entlassungsgrund bildet vergleiche 9 ObA 1/93 = Infas 1993 A 82).
Eine mit Zahlungsrisiko verbundene Lieferung (nach Afrika) macht dann nicht vertrauensunwürdig, wenn der Angestellte nicht gegen Weisungen verstoßen hat, sondern vielmehr in vertretbarer Weise annehmen durfte, er diene damit den Interessen des Arbeitgebers (vgl. auch ZRS 1985/7, 71 = Infas 1984 A 61).Eine mit Zahlungsrisiko verbundene Lieferung (nach Afrika) macht dann nicht vertrauensunwürdig, wenn der Angestellte nicht gegen Weisungen verstoßen hat, sondern vielmehr in vertretbarer Weise annehmen durfte, er diene damit den Interessen des Arbeitgebers vergleiche auch ZRS 1985/7, 71 = Infas 1984 A 61).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.