Begründung:
Der Kläger ist hauptberuflich Rechtsanwalt. Seit 13. 9. 1999 ist er im Nebenberuf an der Bundeshandelsakademie in Bludenz als Vertragslehrer für Rechtsfächer - zwischenzeitig in einem unbefristeten Dienstverhältnis - tätig. Dem Dienstverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 18. 11. 1999 zugrunde, der hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes folgenden Passus enthält:
"Teilbeschäftigt mit acht Wochenstunden ... die Entlohnung richtet sich nach § 21 VBG 1948.""Teilbeschäftigt mit acht Wochenstunden ... die Entlohnung richtet sich nach Paragraph 21, VBG 1948."
Entsprechend dem Stundenplan des Jahres 1999/2000 unterrichtete der Kläger an zwei Tagen, wobei die erste Stunde vor der Mittagspause und die drei weiteren Stunden im Anschluss an die Mittagspause abzuhalten waren. Diese Verteilung der Unterrichtsstunden kam dem Kläger sehr entgegen. Das ursprünglich auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung fand ihren Niederschlag im schriftlichen Ergänzungsvertrag vom 30. 11. 2000. Darin ist festgehalten, dass die übrigen Punkte des Dienstvertrages unverändert bleiben.Entsprechend dem Stundenplan des Jahres 1999 aus 2000, unterrichtete der Kläger an zwei Tagen, wobei die erste Stunde vor der Mittagspause und die drei weiteren Stunden im Anschluss an die Mittagspause abzuhalten waren. Diese Verteilung der Unterrichtsstunden kam dem Kläger sehr entgegen. Das ursprünglich auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung fand ihren Niederschlag im schriftlichen Ergänzungsvertrag vom 30. 11. 2000. Darin ist festgehalten, dass die übrigen Punkte des Dienstvertrages unverändert bleiben.
Der Kläger war in seinem zweiten Schuljahr 2000/2001 wieder für acht Wochenstunden Unterricht vorgesehen. Der von Mag. S***** ausgearbeitete Stundenplan, der ab 13. 9. 2000 gelten sollte, sah vor, dass der Kläger diese acht Stunden an vier verschiedenen Tagen abhalten sollte. Mag. S***** war der Ansicht, auf diese Art dem Wunsch des Klägers nach Randstunden am besten entsprechen zu können. Tatsächlich empfand der Kläger aber den Stundenplan als sehr ungünstig. Er brachte deshalb Korrekturwünsche an. Im Wesentlichen sollten seinem Wunsch entsprechend die Unterrichtsstunden auf zwei Tage, nämlich Montag und Dienstag, verteilt werden. Mag. S***** versuchte auf diese Wünsche einzugehen, wobei es nie möglich ist, bei 18 Klassen und 47 Lehrern alle Wünsche und Sachzwänge "unter einen Hut" zu bekommen. Dieser Stundenplan sah nunmehr ein Ausmaß von sechs Wochenstunden vor. Der Kläger war mit diesem Stundenplan, der die Unterrichtsstunden auf Montag und Dienstag konzentrierte, einverstanden und brachte seine Freude über diese Änderung gegenüber Mag. S***** zum Ausdruck. Er unterrichtete in der Folge das gesamte Schuljahr 2000 und 2001 anstandslos nach dem Stundenplan. Er brachte zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinem Dienstgeber oder nachgeordneten Dienststellen seinen nunmehr vertretenen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck, dass er Anspruch auf Beschäftigung im Ausmaß von acht Wochenstunden und auf Bezahlung von acht Wochenstunden habe. Erstmals mit der Klage forderte ein entsprechendes Differenzentgelt. Die neuerliche Verlängerung des Dienstverhältnisses erfolgte mit Abänderung des Dienstvertrages vom 20. 11. 2001, in welcher festgehalten ist: "Punkt 6.: Das Dienstverhältnis wird eingegangen auf unbestimmte Zeit. Die übrigen Punkte des Dienstvertrages bleiben unverändert."Der Kläger war in seinem zweiten Schuljahr 2000 aus 2001, wieder für acht Wochenstunden Unterricht vorgesehen. Der von Mag. S***** ausgearbeitete Stundenplan, der ab 13. 9. 2000 gelten sollte, sah vor, dass der Kläger diese acht Stunden an vier verschiedenen Tagen abhalten sollte. Mag. S***** war der Ansicht, auf diese Art dem Wunsch des Klägers nach Randstunden am besten entsprechen zu können. Tatsächlich empfand der Kläger aber den Stundenplan als sehr ungünstig. Er brachte deshalb Korrekturwünsche an. Im Wesentlichen sollten seinem Wunsch entsprechend die Unterrichtsstunden auf zwei Tage, nämlich Montag und Dienstag, verteilt werden. Mag. S***** versuchte auf diese Wünsche einzugehen, wobei es nie möglich ist, bei 18 Klassen und 47 Lehrern alle Wünsche und Sachzwänge "unter einen Hut" zu bekommen. Dieser Stundenplan sah nunmehr ein Ausmaß von sechs Wochenstunden vor. Der Kläger war mit diesem Stundenplan, der die Unterrichtsstunden auf Montag und Dienstag konzentrierte, einverstanden und brachte seine Freude über diese Änderung gegenüber Mag. S***** zum Ausdruck. Er unterrichtete in der Folge das gesamte Schuljahr 2000 und 2001 anstandslos nach dem Stundenplan. Er brachte zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinem Dienstgeber oder nachgeordneten Dienststellen seinen nunmehr vertretenen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck, dass er Anspruch auf Beschäftigung im Ausmaß von acht Wochenstunden und auf Bezahlung von acht Wochenstunden habe. Erstmals mit der Klage forderte ein entsprechendes Differenzentgelt. Die neuerliche Verlängerung des Dienstverhältnisses erfolgte mit Abänderung des Dienstvertrages vom 20. 11. 2001, in welcher festgehalten ist: "Punkt 6.: Das Dienstverhältnis wird eingegangen auf unbestimmte Zeit. Die übrigen Punkte des Dienstvertrages bleiben unverändert."
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 4.859,42 und die Verpflichtung der Beklagten, ihn nach 31. 8. 2001 als Vertragslehrer für Rechtsfächer an der Bundeshandelsakademie in Bludenz im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen. Die Verlängerung des ersten befristeten Dienstverhältnisses um ein weiteres Jahr habe gemäß § 4 VBG bewirkt, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliege. Die am 4. 7. 2001 abgegebene Erklärung des Direktors der Bundeshandelsakademie Bludenz als Behördenleiter, den Kläger im kommenden Schuljahr (2001/2002) nicht weiter zu beschäftigen, sei vertragswidrig erfolgt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Beschäftigung zu. Durch die angedrohte Nichtbeschäftigung werde die wissenschaftliche Berufsvorbildung des Klägers und seine pädagogische Erfahrung beeinträchtigt. Seit November 2000 würden dem Kläger Teile seines Entgelts vorenthalten. Bis April 2002 hafteten Bruttobezüge in Höhe von zumindest EUR 4.859,42 aus. Die Direktion der Bundeshandelsakademie Bludenz habe dem Kläger im Schuljahr 2000/2001 vertragswidrig nur sechs Wochenstunden zugewiesen.Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 4.859,42 und die Verpflichtung der Beklagten, ihn nach 31. 8. 2001 als Vertragslehrer für Rechtsfächer an der Bundeshandelsakademie in Bludenz im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen. Die Verlängerung des ersten befristeten Dienstverhältnisses um ein weiteres Jahr habe gemäß Paragraph 4, VBG bewirkt, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliege. Die am 4. 7. 2001 abgegebene Erklärung des Direktors der Bundeshandelsakademie Bludenz als Behördenleiter, den Kläger im kommenden Schuljahr (2001 aus 2002,) nicht weiter zu beschäftigen, sei vertragswidrig erfolgt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Beschäftigung zu. Durch die angedrohte Nichtbeschäftigung werde die wissenschaftliche Berufsvorbildung des Klägers und seine pädagogische Erfahrung beeinträchtigt. Seit November 2000 würden dem Kläger Teile seines Entgelts vorenthalten. Bis April 2002 hafteten Bruttobezüge in Höhe von zumindest EUR 4.859,42 aus. Die Direktion der Bundeshandelsakademie Bludenz habe dem Kläger im Schuljahr 2000 aus 2001, vertragswidrig nur sechs Wochenstunden zugewiesen.
Die Beklagte wendete ein, ein Rechtsanspruch des Klägers auf Beschäftigung bzw Weiterbeschäftigung bestehe nicht. Über das Ausmaß der vom Kläger abgehaltenen Unterrichtsstunden sei eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. Bezüge würden dem Kläger nicht vorenthalten. Zwischen der einvernehmlich erfolgten Reduktion der Stundenanzahl von acht auf sechs zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 und der Einbringung der Klage am 2. 8. 2001 liege ein so langer Zeitraum, dass die nachträgliche Geltendmachung einer Forderung auf Entgelt für Stunden, die nicht absolviert worden seien, gegen Treu und Glauben verstoße.Die Beklagte wendete ein, ein Rechtsanspruch des Klägers auf Beschäftigung bzw Weiterbeschäftigung bestehe nicht. Über das Ausmaß der vom Kläger abgehaltenen Unterrichtsstunden sei eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. Bezüge würden dem Kläger nicht vorenthalten. Zwischen der einvernehmlich erfolgten Reduktion der Stundenanzahl von acht auf sechs zu Beginn des Schuljahres 2000 aus 2001, und der Einbringung der Klage am 2. 8. 2001 liege ein so langer Zeitraum, dass die nachträgliche Geltendmachung einer Forderung auf Entgelt für Stunden, die nicht absolviert worden seien, gegen Treu und Glauben verstoße.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren und das Begehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte schuldig sei, den Kläger nach dem 31. 8. 2001 als Vertragslehrer für Rechtsfächer an der Bundeshandelsakademie in Bludenz im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen, ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die einvernehmliche Änderung des Stundenplanes eine zumindest konkludente Änderung des Arbeitsvertrages in Bezug auf das Beschäftigungsausmaß darstelle, welches gemäß § 21 VBG auch eine entsprechende Reduktion des Monatsentgelts nach sich ziehe. Dass die Vertragsänderung nicht schriftlich festgelegt worden sei, habe auf die Gültigkeit keinen Einfluss. Ohne Bedeutung sei, dass die Änderung der Wochenarbeitszeit in die schriftlichen Ergänzungsvereinbarungen nicht aufgenommen worden sei. Der Kläger habe vor Einbringung der Klage weder das Differenzentgelt gefordert noch auf der Verrichtung von acht Wochenstunden bestanden. Überdies verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger nach Ablauf eines Jahres das Entgelt für letztlich nicht erbrachte Arbeitsleistungen begehre. Es sei daher auch ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Entgeltbestandteile anzunehmen.Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren und das Begehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte schuldig sei, den Kläger nach dem 31. 8. 2001 als Vertragslehrer für Rechtsfächer an der Bundeshandelsakademie in Bludenz im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen, ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die einvernehmliche Änderung des Stundenplanes eine zumindest konkludente Änderung des Arbeitsvertrages in Bezug auf das Beschäftigungsausmaß darstelle, welches gemäß Paragraph 21, VBG auch eine entsprechende Reduktion des Monatsentgelts nach sich ziehe. Dass die Vertragsänderung nicht schriftlich festgelegt worden sei, habe auf die Gültigkeit keinen Einfluss. Ohne Bedeutung sei, dass die Änderung der Wochenarbeitszeit in die schriftlichen Ergänzungsvereinbarungen nicht aufgenommen worden sei. Der Kläger habe vor Einbringung der Klage weder das Differenzentgelt gefordert noch auf der Verrichtung von acht Wochenstunden bestanden. Überdies verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger nach Ablauf eines Jahres das Entgelt für letztlich nicht erbrachte Arbeitsleistungen begehre. Es sei daher auch ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Entgeltbestandteile anzunehmen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nur insoweit Folge, als es ein Teilbegehren von EUR 2.060,48 aufhob. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und ging ergänzend davon aus, dass dem Kläger kein Recht auf Beschäftigung zustehe. Die Reduzierung von acht auf sechs Wochenstunden könne das Beschäftigungsinteresse des Klägers jedenfalls nicht relevant beeinträchtigen. Für das Schuljahr 2000/2001 fehle es an Feststellungen. Wie die Einteilung des Stundenplanes erfolgt sei und welche Besprechungen und Wünsche in diesem Zusammenhang stattgefunden hätten, sei nicht ausreichend behauptet worden. Dieser Umstand werde mit den Parteien zu erörtern sein. Erst dann lasse sich beurteilen, ob auch für das Jahr 2001/2002 von einer fortgesetzten Änderung des Dienstvertrages des Klägers von acht auf sechs Wochenstunden ausgegangen werden könne oder nicht. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil die bereits im Provisorialverfahren thematisierte Rechtsfrage (Recht auf Beschäftigung) nicht durch eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt scheine. Zur Wahrung der Entscheidungsharmonie sei auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zuzulassen.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nur insoweit Folge, als es ein Teilbegehren von EUR 2.060,48 aufhob. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und ging ergänzend davon aus, dass dem Kläger kein Recht auf Beschäftigung zustehe. Die Reduzierung von acht auf sechs Wochenstunden könne das Beschäftigungsinteresse des Klägers jedenfalls nicht relevant beeinträchtigen. Für das Schuljahr 2000 aus 2001, fehle es an Feststellungen. Wie die Einteilung des Stundenplanes erfolgt sei und welche Besprechungen und Wünsche in diesem Zusammenhang stattgefunden hätten, sei nicht ausreichend behauptet worden. Dieser Umstand werde mit den Parteien zu erörtern sein. Erst dann lasse sich beurteilen, ob auch für das Jahr 2001 aus 2002, von einer fortgesetzten Änderung des Dienstvertrages des Klägers von acht auf sechs Wochenstunden ausgegangen werden könne oder nicht. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil die bereits im Provisorialverfahren thematisierte Rechtsfrage (Recht auf Beschäftigung) nicht durch eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt scheine. Zur Wahrung der Entscheidungsharmonie sei auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zuzulassen.