Rechtssatz RS0112982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112982
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob eine solche Frage auch noch im Revisionsverfahren strittig ist.Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob eine solche Frage auch noch im Revisionsverfahren strittig ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 222/99h
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 222/99h
- 9 ObA 298/99k
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 298/99k
- 8 ObA 333/99z
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 333/99z
nur: Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. (T1)
- 8 ObA 223/02f
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 223/02f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112982
Dokumentnummer
JJR_19991201_OGH0002_009OBA00222_99H0000_001