Zur Zulässigkeit der Revision ist zu erwägen:
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit der Revision an sich nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu beurteilen ist. Es ist nicht notwendig, dass die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verfahren die entscheidende Hauptfrage ist; es genügt vielmehr, dass die Lösung dieser Frage eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna ASGG2 280 mwN). Im vorliegenden Fall ist die zwischen den Parteien strittige Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung durch die klagende Partei oder einvernehmliche Auflösung) Voraussetzung für die Berufung der klagenden Partei auf die vereinbarte Konkurrenzklausel. Zwar hat es das Berufungsgericht unterlassen, ausdrücklich im Spruch der Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, der hier nicht in einem Geldbetrag besteht, abzusprechen, doch ist aus der Begründung (S 43) der Entscheidung eindeutig ersichtlich, dass es das Klagebegehren mit einem über S 52.000,-- liegenden Betrag bewertet wissen wollte, sodass eine formelle Nachholung dieses Ausspruchs durch das Berufungsgericht (dazu Kuderna aaO 282) unterbleiben kann.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit der Revision an sich nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zu beurteilen ist. Es ist nicht notwendig, dass die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verfahren die entscheidende Hauptfrage ist; es genügt vielmehr, dass die Lösung dieser Frage eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna ASGG2 280 mwN). Im vorliegenden Fall ist die zwischen den Parteien strittige Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung durch die klagende Partei oder einvernehmliche Auflösung) Voraussetzung für die Berufung der klagenden Partei auf die vereinbarte Konkurrenzklausel. Zwar hat es das Berufungsgericht unterlassen, ausdrücklich im Spruch der Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, der hier nicht in einem Geldbetrag besteht, abzusprechen, doch ist aus der Begründung (S 43) der Entscheidung eindeutig ersichtlich, dass es das Klagebegehren mit einem über S 52.000,-- liegenden Betrag bewertet wissen wollte, sodass eine formelle Nachholung dieses Ausspruchs durch das Berufungsgericht (dazu Kuderna aaO 282) unterbleiben kann.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, dass die Beschwer der klagenden Partei weggefallen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; 53/86; 61/6 uva; Fasching Komm IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor § 461). Die Beschwer muss nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; 53/86; 61/6 uva; Fasching Komm römisch vier 13 f und LB2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461,). Die Beschwer muss nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. Zwischenzeitig ist nämlich - und zwar bereits zur Zeit der Entscheidung der zweiten Instanz - die Jahresfrist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen und der Beklagte nunmehr seit 1. 8. 1999 durch keine Konkurrenzklausel mehr beschränkt. Dass der Beklagte dem Unterlassungsverbot zuwiderhandeln könnte, ist somit begrifflich ausgeschlossen; eine Exekutionsführung der klagenden Partei aufgrund eines der Klage stattgebenden Urteils kommt nicht in Frage (§ 355 EO). Die Revision des Beklagten kann demnach ihren eigentlichen Zweck, die Beseitigung eines vollstreckbaren Unterlassungsurteils zu erwirken, nicht mehr erreichen (SZ 61/6).Dies ist hier nicht der Fall. Zwischenzeitig ist nämlich - und zwar bereits zur Zeit der Entscheidung der zweiten Instanz - die Jahresfrist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen und der Beklagte nunmehr seit 1. 8. 1999 durch keine Konkurrenzklausel mehr beschränkt. Dass der Beklagte dem Unterlassungsverbot zuwiderhandeln könnte, ist somit begrifflich ausgeschlossen; eine Exekutionsführung der klagenden Partei aufgrund eines der Klage stattgebenden Urteils kommt nicht in Frage (Paragraph 355, EO). Die Revision des Beklagten kann demnach ihren eigentlichen Zweck, die Beseitigung eines vollstreckbaren Unterlassungsurteils zu erwirken, nicht mehr erreichen (SZ 61/6).
Die Entscheidung über die Revision würde demnach ohne in der Hauptsache praktische Auswirkungen zu haben, nur der Klärung einer theoretischen Frage dienen; gerade das ist aber nach dem oben gesagten nicht Aufgabe der Gerichte.
Der Oberste Gerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Entscheidung über die Revision allerdings insofern praktisch-wirtschaftliche Bedeutung hätte, als von der Entscheidung in der Hauptsache auch das Schicksal der Prozesskosten abhängt. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann jedoch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden, ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbar (SZ 61/6; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor § 461 ZPO mwN; zur Beschwer des Berufungswerbers an der Beseitigung des Kostenausspruchs der ersten Instanz und die hiezu ergangene Lehre und Rechtsprechung vgl die bereits mehrmals zitierte SZ 61/6).Der Oberste Gerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Entscheidung über die Revision allerdings insofern praktisch-wirtschaftliche Bedeutung hätte, als von der Entscheidung in der Hauptsache auch das Schicksal der Prozesskosten abhängt. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann jedoch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden, ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar (SZ 61/6; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461, ZPO mwN; zur Beschwer des Berufungswerbers an der Beseitigung des Kostenausspruchs der ersten Instanz und die hiezu ergangene Lehre und Rechtsprechung vergleiche die bereits mehrmals zitierte SZ 61/6).
Der beklagte Revisionswerber meint, an der Beseitigung des Unterlassungsverbots aber insoweit ein gravierendes Interesse zu haben, als aufgrund der von den Vorinstanzen festgestellten Verletzung der Konkurrenzklausel die klagende Partei Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen könnte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die klagende Partei weder Schadenersatzansprüche geltend gemacht noch ein Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die aus der Verletzung der Konkurrenzklausel entstehen könnten, gestellt hat. Ein über das zeitlich überholte Unterlassungsverbot hinausreichendes Interesse an der Überprüfung des zweitinstanzlichen Urteils liegt somit nicht vor. Wenn auch im stattgebenden Unterlassungsbegehren denknotwendiger Weise auch die Feststellung enthalten ist, das der Beklagte gegen die Konkurrenzklausel verstossen hat, kommt dem vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung zu. Eine solche hätte nur durch das erwähnte, nicht erhobene Feststellungsbegehren erreicht werden können.
Hieraus folgt, dass die Revision des Beklagten gegen das klagsstattgebende, zeitlich aber überholte Unterlassungsurteil mangels Beschwer zurückzuweisen ist und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Revisionausführungen des Beklagten daher zu unterbleiben hat.
Der klagenden Partei sind die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil sie dort auf die nicht erst nachträglich eingetretene Unzulässigkeit der Revision mangels Beschwer hingewiesen hat.