Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, weil vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel nicht nochmals an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können.
Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen, die sich nur mehr dagegen richten, daß die Pfuscharbeiten des Klägers nicht als Entlassungsgrund gewertet wurden, ist zu erwidern:
Die Revision entfernt sich insofern vom festgestellten Sachverhalt, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger andere Mitarbeiter zu Pfuscharbeiten verleitet hat.
In rechtlicher Hinsicht ist die Verwarnung des Klägers eine Woche vor seiner Entlassung, die jahrelang geduldeten und oft mit Zustimmung und teilweise sogar im Auftrag (Möbelmontage) verrichteten Pfuscharbeiten künftig zu unterlassen, naturgemäß auch dahin zu verstehen, daß diese die Zuziehung der Mitarbeiter der beklagten Partei zu Pfuscharbeiten umfaßt.
Dem kommt aber keine Bedeutung zu, weil ohnedies nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger in der Woche zwischen Verwarnung und Entlassung überhaupt gepfuscht hat. Es liegt daher keine beharrliche Weigerung des Klägers vor, die Anweisung, künftig nicht zu pfuschen, zu befolgen, sodaß seine Entlassung unberechtigt war.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten vom Kläger nicht verzeichnet wurden.