Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei beschäftigt 300 Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe anzuwenden ist. Nach § 2 dieses Kollektivvertrages vom 17. Juli 1975 ist die Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30 %. Im Oktober 1979 berechnete die beklagte Partei die Überstundengrundlöhne der Arbeitnehmer, indem sie den Normallohn mit der Anzahl der Überstunden multiplizierte und die Überstundenzuschläge mit 50 % vom Überstundengrundlohn auswies. Ab November 1979 berechnete sie die Übrstundengrundlöhne erstmals in der Form, daß sie den Normallohn mit der Anzahl der Überstunden multiplizierte und hiezu einen Zuschlag von 30 % addierte. Die Überstundenzuschläge wurden sodann mit 50 % von diesem um 30 % erhöhten Überstundengrundlohn ausgewiesen. Im Jahre 1979 kam es im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Überstundenentlohnung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft zu keinen Gesprächen; diese Neuberechnung erfolgte ausschließlich aus im internen Bereich der beklagten Partei gelegenen Gründen. Diese Berechnungsart wurde von der beklagten Partei bis März 1995 beibehalten.Die beklagte Partei beschäftigt 300 Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe anzuwenden ist. Nach Paragraph 2, dieses Kollektivvertrages vom 17. Juli 1975 ist die Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30 %. Im Oktober 1979 berechnete die beklagte Partei die Überstundengrundlöhne der Arbeitnehmer, indem sie den Normallohn mit der Anzahl der Überstunden multiplizierte und die Überstundenzuschläge mit 50 % vom Überstundengrundlohn auswies. Ab November 1979 berechnete sie die Übrstundengrundlöhne erstmals in der Form, daß sie den Normallohn mit der Anzahl der Überstunden multiplizierte und hiezu einen Zuschlag von 30 % addierte. Die Überstundenzuschläge wurden sodann mit 50 % von diesem um 30 % erhöhten Überstundengrundlohn ausgewiesen. Im Jahre 1979 kam es im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Überstundenentlohnung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft zu keinen Gesprächen; diese Neuberechnung erfolgte ausschließlich aus im internen Bereich der beklagten Partei gelegenen Gründen. Diese Berechnungsart wurde von der beklagten Partei bis März 1995 beibehalten.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeiterbetriebsrat die Feststellung, daß die beklagte Partei den Überstundengrundlohn auf der Basis des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohnes plus 30 % für jene Arbeitnehmer zu berechnen und zu bezahlen habe, die diesen bereits bisher auf dieser Berechnungsgrundlage erhalten haben. Durch die jahrzehntelang praktizierte Form der Überstundenabrechnung und Zahlung und deren Annahme durch die Arbeitnehmer sei der erhöhte Überstundengrundlohn zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden. Die ab April 1995 vorgenommene Abänderung dahin, daß als Überstundengrundlohn der einfache Stundenlohn gelte, sei ohne Zustimmung der Arbeitnehmer erfolgt und daher unberechtigt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß im Jahre 1980 im Zuge der Umstellung der Lohnbuchhaltung durch ein fehlerhaftes Programm bereits der Überstundengrundlohn mit einem 30 %-igen Zuschlag berechnet worden sei. Dieser Fehler sei auch bei einer Umstellung der Lohnabrechnung auf EDV mitübernommen worden. Erst im Frühjahr 1995 sei die beklagte Partei im Zuge einer Rechnungslegung über Überstunden an eine Arbeitsgemeinschaft auf die unrichtige Berechnung des Überstundengrundlohnes aufmerksam gemacht worden. Eine Willenserklärung der beklagten Partei, "bereits den Überstundengrundlohn mit einem 30 %-igen Zuschlag zu versehen", sei nicht abgegeben worden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Fortleistung dieser irrtümlichen Zahlung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beklagte Partei habe über nahezu 15 Jahre vorbehaltslos an die Arbeitnehmer einen Überstundengrundlohn auf Basis des Normallohnes samt einem Zuschlag von 30 % ausgezahlt und damit eine betriebliche Übung begründet. Aus dem Gesamtverhalten der beklagten Partei, die während dieses langen Zeitraumes die Überstunden aufgrund dieser Berechnungsart zur Auszahlung gebracht habe, hätten die Arbeitnehmer nicht schließen können, daß sie nur infolge eines Irrtums eine unrichtige Überstundenverrechnung vornehme. Auch wenn man nur von einer Wissenserklärung der beklagten Partei in bezug auf die Berechnungsart der Überstunden ausgehe, sei das Vertrauen der Arbeitnehmer in eine derartige Erklärung zu schützen. Dabei werde das geringere Gewicht des einen Gesichtspunktes durch das größere Gewicht des anderen aufgewogen. Betrachte man vor allem den Zeitraum, während dessen die Überstunden in der festgestellten Form bezahlt worden seien, liege es nahe, daß den Arbeitnehmern schon aus diesem Grund ein erhebliches und schutzwürdiges Vertrauen in diese Auszahlungsmodalität zuzubilligen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsausführungen. Der Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, daß die beklagte Partei die - vom Kollektivvertrag abweichende - Berechnung und Auszahlung des Überstundengrundlohnes 15 Jahre hindurch in derselben Art vorgenommen habe. Darin sei nicht bloß eine Wissenserklärung über die Art der Berechnung des Überstundengrundlohnes zu erblicken; es komme nicht darauf an, welchen Erklärungswillen die beklagte Partei bei dieser Vorgangsweise gehabt habe oder ob diesem Verhalten überhaupt ein Erklärungswille der beklagten Partei zugrundegelegen sei, entscheidend sei vielmehr, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dieser Art der Berechnung der Überstundenentlohnung haben mußten. Angesichts der langjährigen Übung hätten die betroffenen Arbeitnehmer nur den Eindruck einer Willenserklärung des Inhaltes gewinnen können, daß die beklagte Partei die Überstundenentlohnung so berechnen wolle, wie sie dies 15 Jahre hindurch getan habe. Anhaltspunkte dafür, daß diese Art der Überstundenverrechnung lediglich auf einen Irrtum der beklagten Partei zurückzuführen sei, hätten für die Arbeitnehmer nicht bestanden, zumal die Umstellung der Berechnung der Überstundenentlohnung im November 1979 zeitlich nicht mit der bereits ab Mai 1979 wirksam gewordenen Änderung des Kollektivvertrages zusammengefallen sei. Die Arbeitnehmer hätten aus dem Gesamtverhalten der beklagten Partei nicht auf einen Irrtum der Lohnverrechnung schließen können. Da der ausgezahlte Überstundengrundlohn auch nicht auffällig überhöht gewesen sei, hätten die Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der Überstundenentlohnung vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei infolge der langjährigen Handhabung der Überstundenentlohnung in der festgestellten Form schutzwürdig. Von dem der Entscheidung Arb 9786 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheide sich der nunmehr zu beurteilende wesentlich, weil ein Wille der beklagten Partei, die Berechnung des Überstundengrundlohnes nach den einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen vorzunehmen, nicht vorgelegen sei. Am ähnlichsten sei der zu beurteilende Sachverhalt dem der Entscheidung JBl 1985, 632; in jenem Fall habe der Arbeitgeber jahrelang über das kollektivvertragliche Ausmaß hinaus Urlaub gewährt, indem er den Urlaub nicht wie im Kollektivvertrag vorgesehen, nach Werktagen, sondern nach Arbeitstagen berechnet habe. Durch den Verbrauch des Mehrurlaubes seitens der Arbeitnehmer sei diese betriebliche Übung zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden, wobei es unerheblich gewesen sei, ob den Arbeitnehmern beim Verbrauch des Urlaubs bekannt gewesen sei, daß das im Kollektivvertrag vorgesehene Ausmaß überschritten wurde. Für den nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt sei daraus zu folgern, daß die beklagte Partei durch die jahrelang vorgenommene Art der Berechnung der Überstundenentlohnung eine betriebliche Übung begründet habe, die durch die schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.