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Entscheidung 8 ObA 23/18t×

Entscheidung 8 ObA 23/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000636 Rechtssatz 31.08.1955Zivilrecht
Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen 4 Ob 38/54 = EvBl 1954/318 = Arb 6038, und 4 Ob 166/54).
RS0028026 Rechtssatz 28.02.1990Zivilrecht
Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung, bei der zunächst der Bruttobetrag ermittelt wird, und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung, bei welcher sich die Parteien überhaupt nicht im klaren darüber sind, welch …
RS0030844 Rechtssatz 28.02.1990Zivilrecht
Wurde eine sogenannte originäre (echte) Nettolohnvereinbarung geschlossen, schuldet der Arbeitgeber das Entgelt als konstante Größe. Dem Arbeitnehmer gebührt in diesem Fall der vereinbarte Nettolohn auch als Urlaubsentgelt.
RS0031551 Rechtssatz 04.11.1987Zivilrecht
Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. Aber auch hier hat der Arbeitnehmer A …
RS0037331 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen di …
RS0124588 Rechtssatz 26.02.2009Zivilrecht
Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kos …
RS0129471 Rechtssatz 28.04.2014Zivilrecht
Geht das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so stößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgeb …