Rechtssatz RS0031551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031551
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. Aber auch hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er überprüfen kann, ob der Arbeitgeber die abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 81/87
Entscheidungstext OGH 04.11.1987 14 ObA 81/87
Veröff: WBl 1988,124 = Arb 10674
- 9 ObA 48/90
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 48/90
nur: Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. (T1) Veröff: WBl 1990,272 = Arb 10885 = ZAS 1991/2 19 (Zeiler) = ecolex 1990,499 = SZ 63/36 = RdW 1990,386
- 9 ObA 97/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 97/94
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Trägt der Arbeitgeber das Steuerrisiko, hat er nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen, muß aber andererseits auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben. (§ 48 ASGG). (T2)
- 1 Ob 606/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 606/94
Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig von allfälligen öffentlich - rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer. (T3)
- 8 ObA 214/96
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 214/96
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 72/03h
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 72/03h
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 7/06x
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 7/06x
nur: Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. (T4); Beisatz: Es liegt auch keine Sittenwidrigkeit darin, dass einige Arbeitnehmer durch die getroffene Vereinbarung begünstigt, während andere Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden. (T5)
- 8 ObA 23/18t
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 23/18t
Auch; Beis wie T2
Schlagworte
Angestellte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entgelt, brutto für netto, Abrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031551
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19871104_OGH0002_014OBA00081_8700000_002