Die Revision ist zulässig, da es zur Frage der Ermittlung der Urlaubsentschädigung beim Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (§ 6 Abs 1 AngG). Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4 269 f; Arb 9.171 ua). Kollektivvertragswidrigkeit der Lohnvereinbarung wurde im vorliegenden Fall ebensowenig behauptet wie Unangemessenheit, so daß sich die Prüfung der Rechtslage auf die Zulässigkeit der festgestellten Vereinbarung zu beschränken hat.Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (Paragraph 6, Absatz eins, AngG). Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4 269 f; Arb 9.171 ua). Kollektivvertragswidrigkeit der Lohnvereinbarung wurde im vorliegenden Fall ebensowenig behauptet wie Unangemessenheit, so daß sich die Prüfung der Rechtslage auf die Zulässigkeit der festgestellten Vereinbarung zu beschränken hat.
Richtig ist, daß sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf einen Bruttobetrag richtet (vgl Mayer-Maly/ Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 124 mwH) und der Arbeitgeber grundsätzlich eine Bruttovergütung schuldet. Es steht jedoch den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, daß die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung netto geschuldet werden soll. Eine solche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt, ist zulässig und rechtswirksam (vgl Mayer-Maly/Marhold aaO; Dungl, Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechts5, 105; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 187; Arb 10.213; WBl 1988, 124 ua). Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung, bei der zunächst der Bruttobetrag ermittelt wird, und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung, bei welcher sich die Parteien überhaupt nicht im klaren darüber sind, welcher Bruttobetrag dem Nettolohn zuzuordnen ist, zu unterscheiden (vgl Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, § 71, V; 390 ff). Letzteres ist hier der Fall, da zwischen den Parteien gar nicht erörtert wurde, aus welchen Lohnbestandteilen sich der Nettobetrag zusammensetzt. Daß die Beklagte in ihre Lohnzettel fiktive Auslösen aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Liegt aber eine originäre Nettolohnvereinbarung vor, sind Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen usw vom Nettolohn zu berechnen (Schaub aaO, 392). Hier wird innerhalb der aufgezeigten Schranken der Nettolohn als konstante Größe geschuldet. Mit ihrem Einwand, auch hinter dem Nettolohn stehe das geschuldete Bruttoentgelt, verkennen die Revisionswerber das Wesen der originären Nettolohnvereinbarung. Ihre Erwägungen könnten allenfalls auf eine - hier nicht vorliegende - abgeleitete Nettolohnvereinbarung zutreffen, bei der die Bruttolohnvergütung Vertragsgrundlage geblieben ist. Auch aus den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes ist für die Kläger nichts zu gewinnen. Gemäß § 9 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes. Dieses ist gemäß § 6 Abs 3 UrlG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre; hier sohin der vereinbarte Nettolohn.Richtig ist, daß sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf einen Bruttobetrag richtet vergleiche Mayer-Maly/ Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 124 mwH) und der Arbeitgeber grundsätzlich eine Bruttovergütung schuldet. Es steht jedoch den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, daß die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung netto geschuldet werden soll. Eine solche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt, ist zulässig und rechtswirksam vergleiche Mayer-Maly/Marhold aaO; Dungl, Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechts5, 105; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 187; Arb 10.213; WBl 1988, 124 ua). Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung, bei der zunächst der Bruttobetrag ermittelt wird, und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung, bei welcher sich die Parteien überhaupt nicht im klaren darüber sind, welcher Bruttobetrag dem Nettolohn zuzuordnen ist, zu unterscheiden vergleiche Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, Paragraph 71,, römisch fünf; 390 ff). Letzteres ist hier der Fall, da zwischen den Parteien gar nicht erörtert wurde, aus welchen Lohnbestandteilen sich der Nettobetrag zusammensetzt. Daß die Beklagte in ihre Lohnzettel fiktive Auslösen aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Liegt aber eine originäre Nettolohnvereinbarung vor, sind Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen usw vom Nettolohn zu berechnen (Schaub aaO, 392). Hier wird innerhalb der aufgezeigten Schranken der Nettolohn als konstante Größe geschuldet. Mit ihrem Einwand, auch hinter dem Nettolohn stehe das geschuldete Bruttoentgelt, verkennen die Revisionswerber das Wesen der originären Nettolohnvereinbarung. Ihre Erwägungen könnten allenfalls auf eine - hier nicht vorliegende - abgeleitete Nettolohnvereinbarung zutreffen, bei der die Bruttolohnvergütung Vertragsgrundlage geblieben ist. Auch aus den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes ist für die Kläger nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 9, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes. Dieses ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UrlG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre; hier sohin der vereinbarte Nettolohn.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 bzw § 10 ZPO begründet. Über die Kosten des obsiegenden Kurators hat das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden, da der Kurator selbst und die Kläger zueinander nicht im unmittelbaren Parteienverhältnis des Zivilprozesses stehen (vgl Fasching, Kommentar ZPO 170 ff, 174; derselbe Lehrbuch2 Rz 354).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 bzw Paragraph 10, ZPO begründet. Über die Kosten des obsiegenden Kurators hat das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden, da der Kurator selbst und die Kläger zueinander nicht im unmittelbaren Parteienverhältnis des Zivilprozesses stehen vergleiche Fasching, Kommentar ZPO 170 ff, 174; derselbe Lehrbuch2 Rz 354).