Die Revision ist wegen Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes durch das Berufungsgericht zulässig; sie ist auch berechtigt.
Im erstinstanzlichen Verfahrens stand auf Grund des wechselseitigen Parteivorbringens die Tatsachenfrage der Höhe des vereinbarten Gehaltes im Mittelpunkt des Interesses. Dabei ging es den Parteien nicht um die Frage "brutto/netto", sondern "nur" darum, ob der Beklagte der Klägerin seit immerhin August 2001 vereinbarungswidrig das halbe Gehalt vorenthält. Rechtliche Aspekte spielten vorerst nur eine periphere Rolle. Wie bereits ausgeführt, entschied das Erstgericht alle Fragen zugunsten der Klägerin. Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Lösung der Tatsachenfrage und vertiefte infolge Berufung des Beklagten noch die rechtlichen Ausführungen zur Unbegründetheit der Einwände des Beklagten (insbesondere zur Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie zur Verjährung bzw Verfristung). Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend; es genügt daher insoweit, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Im erstinstanzlichen Verfahrens stand auf Grund des wechselseitigen Parteivorbringens die Tatsachenfrage der Höhe des vereinbarten Gehaltes im Mittelpunkt des Interesses. Dabei ging es den Parteien nicht um die Frage "brutto/netto", sondern "nur" darum, ob der Beklagte der Klägerin seit immerhin August 2001 vereinbarungswidrig das halbe Gehalt vorenthält. Rechtliche Aspekte spielten vorerst nur eine periphere Rolle. Wie bereits ausgeführt, entschied das Erstgericht alle Fragen zugunsten der Klägerin. Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Lösung der Tatsachenfrage und vertiefte infolge Berufung des Beklagten noch die rechtlichen Ausführungen zur Unbegründetheit der Einwände des Beklagten (insbesondere zur Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie zur Verjährung bzw Verfristung). Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend; es genügt daher insoweit, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Überraschend für die Parteien nahm sich das Berufungsgericht jedoch noch eines neuen Themas an, obwohl diesbezüglich in erster Instanz weder ein Vorbringen der Klägerin noch Einwände des Beklagten vorlagen, nämlich jenes der originären (echten) Nettolohnvereinbarung. Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (§ 6 Abs 1 AngG). Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung (Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht I 124; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch10 § 71 Rz 108; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 306 f; Spitzl, RdW 1996, 122; Karner in Mazal/Risak, Arbeitsrecht Kap VI Rz 9; 9 ObA 48-53/90 = ZAS 1991/2 [Zeiler]; 8 ObA 214/96 = DRdA 1997/24 [Mayr] ua). Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Ein derartiges Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar (9 ObA 18/00p; RIS-Justiz RS0000636 ua).Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (Paragraph 6, Absatz eins, AngG). Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung (Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch eins 124; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch10 Paragraph 71, Rz 108; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 306 f; Spitzl, RdW 1996, 122; Karner in Mazal/Risak, Arbeitsrecht Kap römisch sechs Rz 9; 9 ObA 48-53/90 = ZAS 1991/2 [Zeiler]; 8 ObA 214/96 = DRdA 1997/24 [Mayr] ua). Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Ein derartiges Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar (9 ObA 18/00p; RIS-Justiz RS0000636 ua).
Es steht jedoch den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Eine solche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt, ist zulässig und rechtswirksam (vgl Mayer-Maly/Marhold aaO 124; Schaub aaO § 71 Rz 108; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 249 f; Spitzl aaO 122 f ua). Dabei ist arbeitsrechtlich zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden (vgl Schaub aaO § 71 Rz 113; Schwarz/Löschnigg aaO 307; 9 ObA 48-53/90 = ZAS 1991/2 [Zeiler]; 8 ObA 214/96 = DRdA 1997/24 [Mayr] ua):Es steht jedoch den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Eine solche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt, ist zulässig und rechtswirksam vergleiche Mayer-Maly/Marhold aaO 124; Schaub aaO Paragraph 71, Rz 108; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 249 f; Spitzl aaO 122 f ua). Dabei ist arbeitsrechtlich zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden vergleiche Schaub aaO Paragraph 71, Rz 113; Schwarz/Löschnigg aaO 307; 9 ObA 48-53/90 = ZAS 1991/2 [Zeiler]; 8 ObA 214/96 = DRdA 1997/24 [Mayr] ua):
Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wieviel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug aller Beiträge und Abgaben verbleiben soll, was er also bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis sozusagen "auf die Hand erhält". Die maßgebliche Größe ist dabei aber stets der zugrundeliegende Bruttobetrag, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu errechnen ist. Vertragsgrundlage bleibt jeweils der Bruttobetrag, sodass der Arbeitnehmer bei geänderten Rahmenbedingungen Steuernachteile oder eine Erhöhung des auf ihn entfallenden Beitragsanteiles hinnehmen muss. Dem Arbeitnehmer kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute. Abgeleitete Nettolohnvereinbarungen beinhalten somit gleichsam einen Anpassungsvorbehalt (Spitzl aaO 123; Schaub aaO § 71 Rz 114 ua).Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wieviel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug aller Beiträge und Abgaben verbleiben soll, was er also bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis sozusagen "auf die Hand erhält". Die maßgebliche Größe ist dabei aber stets der zugrundeliegende Bruttobetrag, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu errechnen ist. Vertragsgrundlage bleibt jeweils der Bruttobetrag, sodass der Arbeitnehmer bei geänderten Rahmenbedingungen Steuernachteile oder eine Erhöhung des auf ihn entfallenden Beitragsanteiles hinnehmen muss. Dem Arbeitnehmer kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute. Abgeleitete Nettolohnvereinbarungen beinhalten somit gleichsam einen Anpassungsvorbehalt (Spitzl aaO 123; Schaub aaO Paragraph 71, Rz 114 ua).
Liegt hingegen eine originäre Nettolohnvereinbarung vor, richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers aus der Lohnvereinbarung nur auf den Nettolohn. Das Steuerrisiko trifft in einem derartigen Fall den Arbeitgeber, der nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen hat. Andererseits muss er allerdings auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben (Spielbüchler aaO 249 f; Marhold, RdW 1989, 101; 8 ObA 214/96 = DRdA 1997/24 [Mayr] ua).
Im Schrifttum wird vom Abschluss originärer Nettolohnvereinbarungen eher abgeraten, beispielsweise wegen Problemen bei der Lohnverrechnung (Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 207) oder wegen möglicher Kollisionen mit Grenzen des kollektivvertraglichen Mindestlohnes (Marhold, RdW 1989, 101; Mayr in DRdA 1997/24 ua); es werden aber auch sozialpolitische Bedenken geäußert und es wird vor dem Risiko grundlegender Änderungen im Steuer- und Beitragsrecht gewarnt (AK für Wien, infas 1989 H 1, 7; Spitzl aaO 125). In der Praxis stellen originäre Nettolohnvereinbarungen deshalb auch eher die Ausnahme dar (vgl Spitzl aaO 123). Den Arbeitnehmer trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer originären Nettolohnvereinbarung (Schaub aaO § 71 Rz 108). Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine originäre getroffen wurde (Karner in Mazal/Risak aaO Kap VI Rz 9).Im Schrifttum wird vom Abschluss originärer Nettolohnvereinbarungen eher abgeraten, beispielsweise wegen Problemen bei der Lohnverrechnung (Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 207) oder wegen möglicher Kollisionen mit Grenzen des kollektivvertraglichen Mindestlohnes (Marhold, RdW 1989, 101; Mayr in DRdA 1997/24 ua); es werden aber auch sozialpolitische Bedenken geäußert und es wird vor dem Risiko grundlegender Änderungen im Steuer- und Beitragsrecht gewarnt (AK für Wien, infas 1989 H 1, 7; Spitzl aaO 125). In der Praxis stellen originäre Nettolohnvereinbarungen deshalb auch eher die Ausnahme dar vergleiche Spitzl aaO 123). Den Arbeitnehmer trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer originären Nettolohnvereinbarung (Schaub aaO Paragraph 71, Rz 108). Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine originäre getroffen wurde (Karner in Mazal/Risak aaO Kap römisch sechs Rz 9).
Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Danach bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll. Der Sachverhalt ist daher nicht von Amts wegen aufzuklären. Der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrundegelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden (Fasching, ZPR² Rz 639, 650; 4 Ob 611/88; RIS-Justiz RS0037331 ua).
Im vorliegenden Fall wurde von der Klägerin kein Vorbringen erstattet, aus dem sich der Abschluss einer originären Nettovereinbarung ergeben hätte. Die Klägerin berief sich zwar auf eine "Nettolohnvereinbarung", machte jedoch von Anfang an geltend, dass dem Nettogehalt von EUR 1.017,42 das Bruttogehalt von EUR 1.389,50 entspricht, und zielte auch mit ihrer Feststellungsklage nicht auf ein Netto-, sondern auf ein Bruttogehalt ab. Um so weniger behauptete der Beklagte eine originäre Nettovereinbarung; er stützte sich seinerseits von Anfang an auf die Vereinbarung eines (allerdings gegenüber dem Klagevorbringen niedrigeren) Bruttogehalts. Dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen dennoch ohne Vorbringen der Parteien eine originäre Nettolohnvereinbarung angenommen und das Brutto-Feststellungsbegehren der Klägerin als ein damit unvereinbares Aliud abgewiesen hat, begründet einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz (vgl Fasching aaO Rz 639, 650; 4 Ob 581/87 = JBl 1988, 590 [Dellinger] ua). Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.Im vorliegenden Fall wurde von der Klägerin kein Vorbringen erstattet, aus dem sich der Abschluss einer originären Nettovereinbarung ergeben hätte. Die Klägerin berief sich zwar auf eine "Nettolohnvereinbarung", machte jedoch von Anfang an geltend, dass dem Nettogehalt von EUR 1.017,42 das Bruttogehalt von EUR 1.389,50 entspricht, und zielte auch mit ihrer Feststellungsklage nicht auf ein Netto-, sondern auf ein Bruttogehalt ab. Um so weniger behauptete der Beklagte eine originäre Nettovereinbarung; er stützte sich seinerseits von Anfang an auf die Vereinbarung eines (allerdings gegenüber dem Klagevorbringen niedrigeren) Bruttogehalts. Dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen dennoch ohne Vorbringen der Parteien eine originäre Nettolohnvereinbarung angenommen und das Brutto-Feststellungsbegehren der Klägerin als ein damit unvereinbares Aliud abgewiesen hat, begründet einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz vergleiche Fasching aaO Rz 639, 650; 4 Ob 581/87 = JBl 1988, 590 [Dellinger] ua). Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.