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Entscheidung 8 ObA 23/26d×

Entscheidung 8 ObA 23/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA23/26d

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für *), *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2026, GZ 12 Ra 21/26h-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die klagende Vertragsbedienstete, eine Gymnasialprofessorin, war zumindest vom 26. 2. 2024 bis 5. 7. 2024 und vom 5. 9. 2024 bis zum 6. 7. 2025 wegen Krankheit an ihrer Dienstleistung verhindert. Sie trat nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt, nachdem sie spätestens am 8. 6. 2025 das Schreiben der Beklagten vom 14. 3. 2025 erhalten hatte, mit dem sie vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses wegen mehr als einjähriger Dienstverhinderung nach Paragraph 24, Absatz 9, VBG verständigt wurde und in dem das bevorstehende Ende des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 8. 9. 2025 angegeben wurde, den Dienst nicht wieder an, noch meldete sie sich im Zeitraum 6. 7. 2025 bis 8. 9. 2025 dienstfähig; vielmehr meldete sie sich am 8. 9. 2025 für diesen Tag aufgrund von Krankheit abermals dienstunfähig.

[2]         Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses mit der Begründung, das Dienstverhältnis habe nach Paragraph 24, Absatz 9, Satz 4 VBG geendet. Diese Beurteilung bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

Rechtliche Beurteilung

[3]         1. Nach Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienstverhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde (Satz 1). Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (Satz 2). Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen (Satz 3). Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist (Satz 4).

[4]         2. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 9, VBG endet das Dienstverhältnis ex lege (zB 9 ObA 256/93; 9 ObA 66/13s [Pkt 1]; 8 ObA 46/20b [Pkt 2]). Dass ihre Dienstverhinderung wie im Berufungsurteil ausgeführt am 28. 4. 2025 die Dauer eines Jahres erreichte, zieht die Klägerin in der Revision nicht in Zweifel. Folglich hängt aber die Frage der Beendigung ihres Dienstverhältnisses nur mehr von Paragraph 24, Absatz 9, Satz 4 VBG ab.

[5]         3. Die Klägerin unterliegt unstrittig aufgrund von Paragraph 91 c, Absatz eins, VBG der Vorschrift des Paragraph 219, BDG über „Ferien und Urlaub“. Schulferienzeiten sind für Lehrer nicht automatisch Urlaub, etwa weil sie nach Paragraph 219, Absatz 4, Satz 1 BDG aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden können oder es nach Paragraph 219, Absatz eins, den Direktor zu vertreten gilt oder Prüfungen abzuhalten sind (8 ObA 97/20b [Rz 15]; Juranek, Das österreichische Schulrecht8 [2026] 473f). Abseits von solchen (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen hat ein Lehrer jedenfalls – und hier nur interessierend – in den Hauptferien iSd Paragraph 2, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985 Urlaub kraft Gesetzes (VwGH 1321/74; 1977/72; 91/12/0165 [Pkt 2]; Horvat in Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter, BDG2 [2024] Anmerkung zu Paragraph 219,). Deshalb kann während dieser Zeit – zumindest grundsätzlich – ein „Dienstantritt“ oder eine „Abwesenheit vom Dienst“ begrifflich nicht vorliegen (VwGH 91/12/0165 [Pkt 2]; Ra 2017/12/0111 [Rz 23]; Auer-Mayer in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR [2023] Paragraph 219 a, BDG Rz 3).

[6]         4. Da Paragraph 24, Absatz 9, Satz 4 VBG das Dienstverhältnis enden lässt, wenn nicht rechtzeitig entweder eine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (wozu der Vertragsbedienstete das Einverständnis des Dienstgebers benötigt) oder ein Wiederantritt des Dienstes erfolgt (der einem Lehrer in den Ferien jedoch grundsätzlich nicht möglich ist), muss es einem Lehrer argumento a maiore ad minus zum geregelten Fall des Dienstwiederantritts möglich sein, durch bloße Meldung seiner Dienstfähigkeit die negative Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses hintanzuhalten. Die Klägerin meldete nach den Feststellungen des Erstgerichts im Zeitraum 6. 7. 2025 bis 7. 9. 2025 ihre Dienstfähigkeit nicht; eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieser Feststellung rügte sie in der Revision nicht. Damit ist die Beurteilung der Vorinstanzen, das Dienstverhältnis bestehe nicht mehr, weil es nach Paragraph 24, Absatz 9, Satz 4 VBG geendet habe, nicht zu beanstanden.

[7]              5. Abgesehen davon, dass die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, eine solche ist, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (RS0118180 [T1]), können dann, wenn in der Berufung die Rechtsrüge nur in bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043338 [T11, T13]; RS0043480 [T22]; RS0043573). Dass die Berufung der Beklagten auf das Dienstvertragsende wegen einjähriger Dienstverhinderung aufgrund ihres weiteren Schreibens vom 14. 7. 2025 gegen Treu und Glauben verstoßen haben soll, wurde im Rechtsmittel der Klägerin an das Berufungsgericht nicht geltend gemacht.

[8]         6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E148527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00023.26D.0819.000

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260819_OGH0002_008OBA00023_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung