Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129049×

Rechtssatz RS0129049

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129049

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

VBG §24 Abs9
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 24, Absatz 9, VBG festgelegten Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. Das dem öffentlichen Dienstgeber in Paragraph 24, Absatz 9, VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 66/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
  • 8 ObA 46/20b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 46/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. (T1)
    Beisatz: Durch die Gleichbehandlungsrahmen-richtlinie 2000/78/EG wird nach ihrem Erwägungsgrund 17 unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Weiterbeschäftigung einer Person vorgeschrieben, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig oder verfügbar ist. Eine (hier allenfalls: mittelbare) Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Behinderung durch eine Vorschrift widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot, wenn sie im Sinn des Art 2  Abs 2 lit b RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind, oder der Arbeitgeber aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift ergebenden Nachteile zu beseitigen.
    Es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anerkennung der sachlichen Rechtfertigung beschäftigungspolitischer Ziele und den
    – wenn auch der Intensität nach abgestuften – Schutz durch das BEinstG verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beurteilung der Angemessenheit erforderlicher Maßnahmen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH C‑335/11, 337/11 HK Danmark, ECLI:EU:C:2013:222; C‑270/16 Ruiz/Conejero, ECLI:EU:C:2018:17).
    Das mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang stehende Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des § 51 Abs 8 Tir LBedG unter Berücksichtigung der Schutzbestimmung des § 8a BEinstG und des Zeitraums von einem Jahr, in dem der Vertragsbedienstete nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, nicht über das zur Erreichung legitimer beschäftigungspolitischer Ziele Erforderliche hinausgeht, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)
  • 8 ObA 56/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 ObA 56/23b
    Beisatz: Hier: § 26 Abs 9 NÖ GVBG (T3)
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    vgl; Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T4)
  • 8 ObA 23/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.08.2026 8 ObA 23/26d
    vgl; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG endet das Dienstverhältnis ex lege. (T5)
    Beisatz: Einem Lehrer muss es - argumento a maiore ad minus zum geregelten Fall des Dienstwiederantritts - während der Schulferienzeit möglich sein, durch bloße Meldung seiner Dienstfähigkeit die negative Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses hintanzuhalten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129049

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20130827_OGH0002_009OBA00066_13S0000_001