Rechtssatz RS0129049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129049
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Norm
VBG §24 Abs9
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8
Rechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 24 Abs 9 VBG festgelegten Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. Das dem öffentlichen Dienstgeber in § 24 Abs 9 VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 24, Absatz 9, VBG festgelegten Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. Das dem öffentlichen Dienstgeber in Paragraph 24, Absatz 9, VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 66/13s
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
- 8 ObA 46/20b
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 46/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. (T1)
Beisatz: Durch die Gleichbehandlungsrahmen-richtlinie 2000/78/EG wird nach ihrem Erwägungsgrund 17 unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Weiterbeschäftigung einer Person vorgeschrieben, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig oder verfügbar ist. Eine (hier allenfalls: mittelbare) Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Behinderung durch eine Vorschrift widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot, wenn sie im Sinn des Art 2 Abs 2 lit b RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind, oder der Arbeitgeber aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift ergebenden Nachteile zu beseitigen.
Es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anerkennung der sachlichen Rechtfertigung beschäftigungspolitischer Ziele und den
– wenn auch der Intensität nach abgestuften – Schutz durch das BEinstG verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beurteilung der Angemessenheit erforderlicher Maßnahmen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH C‑335/11, 337/11 HK Danmark, ECLI:EU:C:2013:222; C‑270/16 Ruiz/Conejero, ECLI:EU:C:2018:17).
Das mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang stehende Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des § 51 Abs 8 Tir LBedG unter Berücksichtigung der Schutzbestimmung des § 8a BEinstG und des Zeitraums von einem Jahr, in dem der Vertragsbedienstete nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, nicht über das zur Erreichung legitimer beschäftigungspolitischer Ziele Erforderliche hinausgeht, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)
- 8 ObA 56/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 ObA 56/23b
Beisatz: Hier: § 26 Abs 9 NÖ GVBG (T3)
- 9 ObA 12/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
vgl; Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T4)
- 8 ObA 23/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.08.2026 8 ObA 23/26d
vgl; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG endet das Dienstverhältnis ex lege. (T5)
Beisatz: Einem Lehrer muss es - argumento a maiore ad minus zum geregelten Fall des Dienstwiederantritts - während der Schulferienzeit möglich sein, durch bloße Meldung seiner Dienstfähigkeit die negative Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses hintanzuhalten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129049
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20130827_OGH0002_009OBA00066_13S0000_001