Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die beklagte Partei hat in ihrer Kündigung und der dieser angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung, auch wenn diese - wie dies die Vorinstanzen ohnedies getan haben - als Einheit betrachtet werden, die Klägerin eindeutig nur aus dem Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG gekündigt. Hat die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBGB nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten als Dienstverfehlung vorwerfbar ist. Ist dies infolge Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b VBG gekündigt werden. Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes, hier des § 32 Abs 2 lit b VBG ist unzulässig (Arb 10.637 ua). Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß das objektiv rechtswidrige Verhalten seinem Dienstnehmer nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin kann daher nur neuerlich, nun nach § 32 Abs 2 lit b VBG gekündigt werden, was mittlererweile ohnedies geschehen ist.Die beklagte Partei hat in ihrer Kündigung und der dieser angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung, auch wenn diese - wie dies die Vorinstanzen ohnedies getan haben - als Einheit betrachtet werden, die Klägerin eindeutig nur aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG gekündigt. Hat die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, kann sie nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBGB nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten als Dienstverfehlung vorwerfbar ist. Ist dies infolge Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG gekündigt werden. Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes, hier des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG ist unzulässig (Arb 10.637 ua). Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß das objektiv rechtswidrige Verhalten seinem Dienstnehmer nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin kann daher nur neuerlich, nun nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG gekündigt werden, was mittlererweile ohnedies geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.