Rechtssatz RS0082207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082207
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b gekündigt werden.Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, gekündigt werden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 231/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 8 ObA 231/94
- 8 ObA 137/01g
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 137/01g
nur: Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082207
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_008OBA00231_9400000_001