Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 1.4.1980 bis 30.6.1994 als technischer Angestellter am Standort Linz beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung.
Bei den im Jahre 1993 für den Bereich der eisen- und metallverarbeitenden Industrie, dem die beklagte Partei angehört, stattgefundenen Kollektivvertragsverhandlungen wurde eine sogenannte Öffnungsklausel vereinbart. Danach konnte anstelle der Ist-Gehaltserhöhung durch Betriebsvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung hatte ausdrückliche Bestimmungen über die anderweitige beschäftigungsfördernde Verwendung der Ist-Gehaltserhöhung zu enthalten.
Am 29.10.1993 wurde zwischen der beklagten Partei und deren Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Öffnungsklausel bei der beklagten Partei abgeschlossen. In dieser Betriebsvereinbarung wurde der Entfall der Ist-Gehaltserhöhung 1993 gegen Leistung eines Beitrages zur Realisierung des mittelfristigen Investitionsprogrammes des Unternehmens, insbesondere unter dem Aspekt der Erhöhung des Veredelungsgrades der Produkte, vereinbart. Weiters wurde in dieser Betriebsvereinbarung die Absichtserklärung abgegeben, auf der Grundlage des Entfalls der Ist-Gehaltserhöhung zweckgewidmet für solche Investitionen ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell zu realisieren.
Mit einer am 29.3.1994 zwischen der beklagten Partei und dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung wurde diese Mitarbeiterbeteiligung für den Bereich der Angestellten der beklagten Partei am Standort Linz näher festgelegt. Danach erfolgt die Einbringung jener Beträge, die auf die Ist-Gehaltserhöhung entfallen wären, in eine Privatstiftung, wobei die Mittel aus der Mitarbeiterbeteiligung in Form von Partizipationskapital veranlagt werden. Die treuhändige Verwaltung der Mitarbeiterbeteiligung erfolgt durch die VÖEST Alpine Stahl Linz-Arbeitnehmer-Privatstiftung, deren Organe vom Unternehmen und von der Belegschaftsvertretung beschickt werden. Für die Beschlußfassung gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit.
Die Verzinsung der Mittel aus der Mitarbeiterbeteiligung erfolgt bis 31.12.1994 mit einem Basiszinssatz von 6,5 % pro Jahr und ab 1.1.1995 von 6 % pro Jahr.
Künftige kollektivvertragliche Erhöhungen der Ist-Gehälter während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung werden ausgehend von jener Basis errechnet, die sich ohne Anwendung der Öffnungsklausel zum 1.11.1993 ergeben hätte.
Die Bindungszeit der eingebrachten Mittel beträgt jeweils fünf volle Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres der Einbringung; danach werden die eingebrachten Mittel an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen der beklagten Partei wird ihm das Guthaben aus der Mitarbeiterbeteiligung ohne Rücksicht auf die Mindestbindungsfrist nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.
Diese Betriebsvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Für den Fall der Beendigung der Betriebsvereinbarung (durch Kündigung) ist vorgesehen, daß die Disposition der von der Öffnungsklausel erfaßten Ist-Gehaltserhöhung vom 1.11.1993 bei den Vertragspartnern verbleibt, somit diese darüber entscheiden, was nach der Beendigung der Betriebsvereinbarung mit den der Öffnungsklausel unterliegenden Beträgen geschehen soll.
Das dargestellte Genußrechtsmodell hatte für die beklagte Partei den Vorteil, daß Gelder für Investitionen zur Verfügung standen und nicht aufgebracht werden mußten, daß Lohnnebenkosten gespart werden konnten und daß die "gesparten Gelder" nach Auffassung der beklagten Partei für die Berechnung der Abfertigung, der Urlaubsentschädigung und der Jubiläumsgelder nicht herangezogen werden mußten. Für die Arbeitnehmer war dieses Genußrechtsmodell insofern von Vorteil, als es sich um eine beschäftigungsfördernde Maßnahme handelte, sich die Arbeitnehmer mehr mit dem Unternehmen identifizieren konnten und jährliche steuerfreie Beträge ausgenützt werden konnten.
Die Vertragspartner der Betriebsvereinbarung gingen davon aus, daß sich aufgrund des Genußrechtsmodells die Abfertigungsbemessungsgrundlage um die Beiträge aus der Mitarbeiterbeteiligung reduzieren werden, was auch der Grund dafür war, daß der Arbeiterbetriebsrat einer derartigen Vereinbarung nicht zustimmte.
Der Kläger erhielt nach seinem Ausscheiden insgesamt einen Betrag von S 8.518.10 ausbezahlt. Dieser Betrag beinhaltet Zinsen in Höhe von S 156,70 und es ist in diesem Betrag auch die Kapitalertragssteuer in Höhe von S 34,50 betragsmindernd berücksichtigt. Jener Betrag, der dem Kläger als Einmalbetrag ausbezahlt wurde und der dem Betrag entspricht, der sich aus der Nichtdurchführung der Ist-Gehaltserhöhung 1993 ergibt, beträgt S 8.395,90. Dieser setzt sich aus der nicht erfolgten Erhöhung des Grundgehaltes von monatlich S 650,-- sowie den dadurch bedingten, entsprechend niedrigeren Zulagen- und Zuschlagsanteilen zusammen. In diesem Betrag ist bereits berücksichtigt, daß das Gehalt des Klägers vierzehnmal jährlich zur Auszahlung kommt.
Strittig war im Berufungsverfahren und ist im Revisionsverfahren nur mehr die vom Kläger begehrte Differenz an Abfertigung in Höhe von S 3.033,33 brutto sA und die Differenz an Urlaubsentschädigung von S 699,82 brutto sA, zusammen also S 3.733,15 brutto sA.
Zur Berechtigung seines im Revisionsverfahren noch strittigen Anspruches brachte der Kläger vor, daß, wenn nicht die oben dargestellte Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden wäre, er mit 1.11.1993 einen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung von monatlich S 650,-- gehabt hätte, welche auch bei der Berechnung seines Anspruches auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Ansprüche seien unabdingbar.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte zusammengefaßt ein, daß es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung nicht um ein Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn handle, weil jene Beträge, die den Ist-Gehaltserhöhungen 1993 entsprochen hätten, der Disposition der Arbeitnehmer vollständig entzogen worden seien, indem diesen Beträgen entsprechende Summen in eine Privatstiftung eingebracht und in Form von Partizipationskapital veranlagt worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der nur die Abweisung der sich aus der nicht berücksichtigten Gehaltserhöhung von S 650,-- monatlich ergebende Differenz an Abfertigung und Urlaubsentschädigung im Gesamtbetrag von S 3.733,15 brutto sA bekämpfte, nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.
In rechtlicher Hinsicht führte es zusammen aus, daß es zwar zutreffend sei, daß der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff jede Leistung umfasse, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekomme, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Dieser weitgespannte, allgemeine Entgeltbegriff erfahre jedoch in § 23 Abs 1 AngG eine Einschränkung. Nach dieser Bestimmung sei die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung das dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt, wobei hier auf einen Durchschnittsverdienst abzustellen sei. Ein vereinbarungsgemäß erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Kläger zur Auszahlung gelangende Guthaben aus der Mitarbeiterbeteiligung stelle schon deshalb kein Entgelt iSd § 23 Abs 1 AngG dar, weil es dadurch nicht zum Zufließen eines entsprechend erhöhten Entgelts noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gekommen sei (vgl WBl 1988, 308); überdies habe es sich bei dieser bloß einmaligen Zahlung um keine regelmäßig wiederkehrende Leistung gehandelt (vgl Arb 9942 ua). Da schon aufgrund dieser Erwägungen die im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung in Höhe der Ist-Gehaltserhöhungen 1993 in die Privatstiftung eingebrachten Beträge nicht als Entgelt iSd § 23 Abs 1 AngG zu qualifizieren seien, erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang noch vorgebrachten Argumente.In rechtlicher Hinsicht führte es zusammen aus, daß es zwar zutreffend sei, daß der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff jede Leistung umfasse, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekomme, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Dieser weitgespannte, allgemeine Entgeltbegriff erfahre jedoch in Paragraph 23, Absatz eins, AngG eine Einschränkung. Nach dieser Bestimmung sei die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung das dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt, wobei hier auf einen Durchschnittsverdienst abzustellen sei. Ein vereinbarungsgemäß erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Kläger zur Auszahlung gelangende Guthaben aus der Mitarbeiterbeteiligung stelle schon deshalb kein Entgelt iSd Paragraph 23, Absatz eins, AngG dar, weil es dadurch nicht zum Zufließen eines entsprechend erhöhten Entgelts noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gekommen sei vergleiche WBl 1988, 308); überdies habe es sich bei dieser bloß einmaligen Zahlung um keine regelmäßig wiederkehrende Leistung gehandelt vergleiche Arb 9942 ua). Da schon aufgrund dieser Erwägungen die im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung in Höhe der Ist-Gehaltserhöhungen 1993 in die Privatstiftung eingebrachten Beträge nicht als Entgelt iSd Paragraph 23, Absatz eins, AngG zu qualifizieren seien, erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang noch vorgebrachten Argumente.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren im noch streitverfangenen Umfang von S 3.733,15 sA stattzugeben; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.