Rechtssatz RS0108882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108882
Geschäftszahl
8ObA2349/96s
Entscheidungsdatum
27.11.1997
Norm
AngG §6
AngG §23 Abs1
AngG §40
UrlG §6
UrlG §12
Rechtssatz
Wird einem Arbeitnehmer anstelle der Ist-Lohnerhöhung auf Grund einer Betriebsvereinbarung eine Mitarbeiterbeteiligung in gleicher Höhe gewährt, die nach fünf Jahren oder bei einem früheren Ausscheiden auszubezahlen ist, sind diese Beträge Entgelt, die in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung und der Urlaubsentschädigung zwingend einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108882
Dokumentnummer
JJR_19971127_OGH0002_008OBA02349_96S0000_001