Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Es ist zwar zutreffend, daß bei Pfändung der Forderung alle Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen, zulässig bleiben und der Verpflichtete daher, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, die Forderung zwar einklagen, jedoch lediglich deren gerichtlichen Erlag begehren kann (Heller/Berger/Stix 2131; JBl 1971, 572). Völlig anders stellt sich die Rechtslage jedoch dar, wenn die Forderung nicht nur gepfändet, sondern vor Streitanhängigkeit auch überwiesen wurde. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt nämlich gemäß § 308 Abs.1 EO bzw. dem gleichlautenden § 73 Abs.1 AbgEO, daß nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die ihm überwiesene Forderung gegenüber dem Drittschuldner im Prozeß oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Dem Verpflichteten fehlt die Sachlegitimation, das Klagebegehren ist daher über entsprechende Einwendung abzuweisen (Heller/Berger/Stix 2221; SZ 47/30; EvBl. 1976/199; EvBl. 1977/113; 14 ObA 14/87; 6 Ob 4/93). Der Verpflichtete bleibt lediglich dann zur klagsweisen Durchsetzung seines Anspruches weiterhin legitimiert, wenn der Überweisungsgläubiger zustimmt (3 Ob 119/77; 5 Ob 529/91; 6 Ob 4/93). Ein derartiger Fall liegt aber gegenständlich unbestrittenermaßen nicht vor. In Anbetracht der (auszugsweise) wiedergegebenen einhelligen Judikatur und des klaren Gesetzeswortlautes vermag die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte, möglicherweise mißverständliche Entscheidung JBl 1952, 444, als Gegenargument nicht zu überzeugen.Es ist zwar zutreffend, daß bei Pfändung der Forderung alle Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen, zulässig bleiben und der Verpflichtete daher, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, die Forderung zwar einklagen, jedoch lediglich deren gerichtlichen Erlag begehren kann (Heller/Berger/Stix 2131; JBl 1971, 572). Völlig anders stellt sich die Rechtslage jedoch dar, wenn die Forderung nicht nur gepfändet, sondern vor Streitanhängigkeit auch überwiesen wurde. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt nämlich gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO bzw. dem gleichlautenden Paragraph 73, Absatz eins, AbgEO, daß nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die ihm überwiesene Forderung gegenüber dem Drittschuldner im Prozeß oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Dem Verpflichteten fehlt die Sachlegitimation, das Klagebegehren ist daher über entsprechende Einwendung abzuweisen (Heller/Berger/Stix 2221; SZ 47/30; EvBl. 1976/199; EvBl. 1977/113; 14 ObA 14/87; 6 Ob 4/93). Der Verpflichtete bleibt lediglich dann zur klagsweisen Durchsetzung seines Anspruches weiterhin legitimiert, wenn der Überweisungsgläubiger zustimmt (3 Ob 119/77; 5 Ob 529/91; 6 Ob 4/93). Ein derartiger Fall liegt aber gegenständlich unbestrittenermaßen nicht vor. In Anbetracht der (auszugsweise) wiedergegebenen einhelligen Judikatur und des klaren Gesetzeswortlautes vermag die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte, möglicherweise mißverständliche Entscheidung JBl 1952, 444, als Gegenargument nicht zu überzeugen.
Die Frage, inwieweit im Klagsbetrag unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens enthalten sind, hinsichtlich welcher die Sachlegitimation des Klägers unberührt geblieben wäre, muß nicht weiter untersucht werden, da der Kläger ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet, sondern vielmehr unter ausdrücklichem Hinweis auf die geschehene Pfändung den Gerichtserlag des gesamten Klagsbetrages begehrt hat.
Es war daher der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs.1 ZPO. Die Kostenproblematik des gegenständlichen Falles ist dadurch gekennzeichnet, daß insgesamt drei Verfahren mit unterschiedlichen Streitwerten zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, wobei die beiden Beklagten durch einen Anwalt vertreten sind. In Anbetracht der wesentlich divergierenden Streitwerte (einer Streitwertsumme des Beklagten von S 141.540,40 steht ein Streitwert hinsichtlich der Gesellschaft mbH von S 29.071,88 gegenüber) kann die von den Gerichten erster und zweiter Instanz geübte Rechtsprechung, daß bei Vertretung zweier Parteien durch einen Anwalt anzunehmen sei, daß jeder dem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen habe (vgl. MGA14 JN, ZPO E 90 und 91 zu § 41 ZPO) nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Vielmehr ist dem Grundgedanken des § 46 Abs.1 letzter Satz ZPO folgend in Anbetracht der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Bemessungsgrundlage für die beiden Beklagten entsprechend dem Verhältnis der Beteiligungen zu bestimmen. Dem auf Beklagtenseite einschreitenden Anwalt steht auf der Basis der Summe aller drei Streitwerte für das Verfahren erster Instanz ab Verbindung ein Honoraranspruch von insgesamt S 38.224,60 zu. Nach dem bereits dargestellten Verhältnis der Beteiligung am Verfahren beträgt der Anteil des Beklagten rund 83 %, sodaß der auf ihn entfallende Teil des Honoraranspruchs S 31.726,41 beträgt. Das Erstgericht hat im Punkt 3. seines Urteiles den Beklagten bereits schuldig erkannt, dem Kläger jene Kosten zu ersetzen, die auf die abgewiesene Widerklage entfallen. An diesen rechtskräftigen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sodaß nur mehr das Schicksal der Klagsforderung für die Höhe des Kostenzuspruchs ausschlaggebend ist. Der Klagsbetrag von S 91.540,14 stellt rund 65 % der Summe der Streitwerte von Klage und Widerklage dar, sodaß der darauf entfallende Honoraranspruch sich mit S 20.621,90 errechnet. In zweiter Instanz steht dem Anwalt der Beklagtenseite einschließlich des im § 15 RATG begründeten Streitgenossenzuschlages ein Gesamthonorar von S 23.337,64 zu. Hievon entfallen in Anbetracht des nunmehr geringeren den Beklagten betreffenden Gesamtstreitwertes von S 129.040,50 auf diesen rund 81 %, das sind S 18.903,48. Im Berufungsverfahren konnte der Beklagte aus der Sicht der Revisionsentscheidung zwar die Abwehr des dort nur mehr mit S 79.040,50 brutto strittigen Zahlungsbegehrens, nicht jedoch die von ihm ebenfalls angestrebte Stattgebung der Widerklage erreichen. Er hat daher mit rund 61 % obsiegt, weshalb ihm ein Kostenersatzanspruch von 22 %, das sind S 4.158,76 zusteht. Im Revisionsverfahren schließlich, wo der Beklagte allein nur mehr den Zuspruch von S 79.040,50 brutto sA bekämpfte, ist er zur Gänze durchgedrungen, sodaß ihm das richtig verzeichnete Honorar von S 11.094,-- ungeschmälert gebührt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Die Kostenproblematik des gegenständlichen Falles ist dadurch gekennzeichnet, daß insgesamt drei Verfahren mit unterschiedlichen Streitwerten zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, wobei die beiden Beklagten durch einen Anwalt vertreten sind. In Anbetracht der wesentlich divergierenden Streitwerte (einer Streitwertsumme des Beklagten von S 141.540,40 steht ein Streitwert hinsichtlich der Gesellschaft mbH von S 29.071,88 gegenüber) kann die von den Gerichten erster und zweiter Instanz geübte Rechtsprechung, daß bei Vertretung zweier Parteien durch einen Anwalt anzunehmen sei, daß jeder dem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen habe vergleiche MGA14 JN, ZPO E 90 und 91 zu Paragraph 41, ZPO) nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Vielmehr ist dem Grundgedanken des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz ZPO folgend in Anbetracht der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Bemessungsgrundlage für die beiden Beklagten entsprechend dem Verhältnis der Beteiligungen zu bestimmen. Dem auf Beklagtenseite einschreitenden Anwalt steht auf der Basis der Summe aller drei Streitwerte für das Verfahren erster Instanz ab Verbindung ein Honoraranspruch von insgesamt S 38.224,60 zu. Nach dem bereits dargestellten Verhältnis der Beteiligung am Verfahren beträgt der Anteil des Beklagten rund 83 %, sodaß der auf ihn entfallende Teil des Honoraranspruchs S 31.726,41 beträgt. Das Erstgericht hat im Punkt 3. seines Urteiles den Beklagten bereits schuldig erkannt, dem Kläger jene Kosten zu ersetzen, die auf die abgewiesene Widerklage entfallen. An diesen rechtskräftigen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sodaß nur mehr das Schicksal der Klagsforderung für die Höhe des Kostenzuspruchs ausschlaggebend ist. Der Klagsbetrag von S 91.540,14 stellt rund 65 % der Summe der Streitwerte von Klage und Widerklage dar, sodaß der darauf entfallende Honoraranspruch sich mit S 20.621,90 errechnet. In zweiter Instanz steht dem Anwalt der Beklagtenseite einschließlich des im Paragraph 15, RATG begründeten Streitgenossenzuschlages ein Gesamthonorar von S 23.337,64 zu. Hievon entfallen in Anbetracht des nunmehr geringeren den Beklagten betreffenden Gesamtstreitwertes von S 129.040,50 auf diesen rund 81 %, das sind S 18.903,48. Im Berufungsverfahren konnte der Beklagte aus der Sicht der Revisionsentscheidung zwar die Abwehr des dort nur mehr mit S 79.040,50 brutto strittigen Zahlungsbegehrens, nicht jedoch die von ihm ebenfalls angestrebte Stattgebung der Widerklage erreichen. Er hat daher mit rund 61 % obsiegt, weshalb ihm ein Kostenersatzanspruch von 22 %, das sind S 4.158,76 zusteht. Im Revisionsverfahren schließlich, wo der Beklagte allein nur mehr den Zuspruch von S 79.040,50 brutto sA bekämpfte, ist er zur Gänze durchgedrungen, sodaß ihm das richtig verzeichnete Honorar von S 11.094,-- ungeschmälert gebührt.