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Entscheidung 8 ObA 245/01i×

Entscheidung 8 ObA 245/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA245/01i

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dieter B*****, Rechtsanwaltsanwärter, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Engelbert R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 64.528,10 brutto sA (Revisionsinteresse S 49.000,-- sA), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2001, GZ 10 Ra 159/01b-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Klägers vom 6. November 2001 auf Beiziehung von Laienrichtern der Berufsgruppe der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits am 11. Oktober 2001 zurückgewiesen.

Anmerkung

E63631 08BA2451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00245.01I.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20011115_OGH0002_008OBA00245_01I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0113400 Rechtssatz 2000 – zuletzt 26.09.2018Zivilrecht
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