Rechtssatz RS0055009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055009
Geschäftszahl
Bkd15/88; 8ObA245/01i
Entscheidungsdatum
11.10.2001
Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Abstandnahme von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Standesgenossen nach Scheitern des Vermittlungsversuches ist dem § 20 RL-BA nicht zu entnehmen.Eine Verpflichtung zur Abstandnahme von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Standesgenossen nach Scheitern des Vermittlungsversuches ist dem Paragraph 20, RL-BA nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- Bkd 15/88
Entscheidungstext OGH 09.05.1988 Bkd 15/88
- 8 ObA 245/01i
Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 245/01i
Vgl; Beisatz:Weder aus der RL-BA noch aus deren gesetzlichen Grundlagen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwaltsanwärter gehalten wäre, bei rein arbeitsrechtlichen Fragestellungen - hier über den richtigen Zeitpunkt der Beendigung - den Ausschuss anzurufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055009
Dokumentnummer
JJR_19880509_OGH0002_000BKD00015_8800000_001