Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Zur Frage der Verjährung der Abfertigungsansprüche des klagenden Bauarbeiters nach § 13 g BUAG ist inbesondere auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.7.1994, 9 ObA 103/94, zu verweisen, die zur Information in anonymisierter Form angeschlossen ist und aus der sich eindeutig ergibt, daß für die Abfertigung der Bauarbeiter die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB gilt und eine Analogie zur Verjährungsfrist des § 11 Abs 2 BUAG betreffend die Verjährung des Urlaubsanspruchs des Bauarbeiters ausgeschlossen ist.Zur Frage der Verjährung der Abfertigungsansprüche des klagenden Bauarbeiters nach Paragraph 13, g BUAG ist inbesondere auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.7.1994, 9 ObA 103/94, zu verweisen, die zur Information in anonymisierter Form angeschlossen ist und aus der sich eindeutig ergibt, daß für die Abfertigung der Bauarbeiter die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB gilt und eine Analogie zur Verjährungsfrist des Paragraph 11, Absatz 2, BUAG betreffend die Verjährung des Urlaubsanspruchs des Bauarbeiters ausgeschlossen ist.
Zu den Ausführungen des Revisionswerbers, das er einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts nicht zugestimmt habe, die zehnte bis zwölfte Rate der Abfertigung erst im Oktober bis Dezember 1990 fällig geworden und die Klage daher noch vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden sei, ist zusammenfassend nochmals zu erwidern, daß der Kläger noch vor dem 26.1.1990 die Beilage.II sowie die dort ausgewiesene Summe erhalten hat, so daß ihm ab diesem Zeitpunkt eindeutig erkennbar war, welche Abfertigung die beklagte Partei auf Grund seines Antrages errechnet hat, daß die Abfertigung in einem - ohne Inanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit des § 13 f BUAG - bezahlt wird und daß er keinesfalls mit der Überweisung weiterer Abfertigungsbeträge rechnen kann. Die erst mit Klage vom 26.1.1993 erhobenen weiteren Abfertigungsansprüche sind daher verjährt. Durch die Nichtinanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit nach § 13 f BUAG seitens der beklagten Partei kam es nicht zu einer "Vorverlegung der Fälligkeit", vielmehr machte die beklagte Partei lediglich von der Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes keinen Gebrauch.Zu den Ausführungen des Revisionswerbers, das er einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts nicht zugestimmt habe, die zehnte bis zwölfte Rate der Abfertigung erst im Oktober bis Dezember 1990 fällig geworden und die Klage daher noch vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden sei, ist zusammenfassend nochmals zu erwidern, daß der Kläger noch vor dem 26.1.1990 die Beilage.II sowie die dort ausgewiesene Summe erhalten hat, so daß ihm ab diesem Zeitpunkt eindeutig erkennbar war, welche Abfertigung die beklagte Partei auf Grund seines Antrages errechnet hat, daß die Abfertigung in einem - ohne Inanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit des Paragraph 13, f BUAG - bezahlt wird und daß er keinesfalls mit der Überweisung weiterer Abfertigungsbeträge rechnen kann. Die erst mit Klage vom 26.1.1993 erhobenen weiteren Abfertigungsansprüche sind daher verjährt. Durch die Nichtinanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit nach Paragraph 13, f BUAG seitens der beklagten Partei kam es nicht zu einer "Vorverlegung der Fälligkeit", vielmehr machte die beklagte Partei lediglich von der Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes keinen Gebrauch.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.