Entscheidungsgründe:
Der Kläger war - mit Unterbrechungen - seit der 39.Lohnwoche des Jahres 1959 beim Bauunternehmen Dipl.Ing.Karl O***** GmbH & Co KG in S***** beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der
6. Lohnwoche des Jahres 1989 gelöst. Unmittelbar nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger bei der beklagten Partei seinen Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten geltend. Am 6.Juni 1989 wurde an den Kläger eine Abfertigung von
129.900 S, entsprechend 6 Monatsentgelten, ausgezahlt.
Mit der am 10.Februar 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger weitere sechs Monatsentgelte an Abfertigung. Das Dienstverhältnis sei nicht unterbrochen, sondern nur witterungsbedingt ausgesetzt worden. § 11 BUAG sei auf den Abfertigungsanspruch analog anzuwenden; der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Abfertigung verjähre daher erst nach 30 Jahren.Mit der am 10.Februar 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger weitere sechs Monatsentgelte an Abfertigung. Das Dienstverhältnis sei nicht unterbrochen, sondern nur witterungsbedingt ausgesetzt worden. Paragraph 11, BUAG sei auf den Abfertigungsanspruch analog anzuwenden; der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Abfertigung verjähre daher erst nach 30 Jahren.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Abfertigungsanspruch sei gemäß § 13g BUAG verfallen, weil er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit geltend gemacht worden sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Abfertigungsanspruch sei gemäß Paragraph 13 g, BUAG verfallen, weil er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit geltend gemacht worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da § 13g BUAG nur den Verfall, nicht aber die Verjährung des Anspruches regle, sei auf die allgemeinen Verjährungsregeln des ABGB zurückzugreifen. § 1486 Z 5 ABGB normiere, daß die Forderungen des Dienstnehmers wegen des Entgeltes aus dem Dienstverhältnis und damit auch Abfertigungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Eine Gesetzeslücke liege daher nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da Paragraph 13 g, BUAG nur den Verfall, nicht aber die Verjährung des Anspruches regle, sei auf die allgemeinen Verjährungsregeln des ABGB zurückzugreifen. Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB normiere, daß die Forderungen des Dienstnehmers wegen des Entgeltes aus dem Dienstverhältnis und damit auch Abfertigungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Eine Gesetzeslücke liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Anders als § 11 Abs 2 BUAG mache § 13g BUAG den Verfall nicht von einer Geltendmachung bei der BUAK abhängig und beziehe sich damit nicht nur auf die Antragstellung bei der beklagten Partei, sondern umfasse auch die gerichtliche Geltendmachung. Darüber hinaus unterscheide § 13g BUAG im Gegensatz zu § 11 Abs 2 BUAG nicht zwischen Verfall und Verjährung. Schon dieser Umstand und die weiteren Besonderheiten der Verfallsbestimmung des § 13g BUAG zeigten, daß es sich bei den beiden Bestimmungen um zwei völlig unterschiedliche Regelungen handle. Es trete nach § 13g BUAG ein Verfall auch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit seines Abfertigungsanspruches neuerlich eine Beschäftigung in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis aufnehme; weiters trete Verfall nur hinsichtlich jener Beschäftigungszeiten ein, die für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung erforderlich gewesen seien. Die Bestimmung des § 13g BUAG gehe - ähnlich wie die Verfallsbestimmungen der §§ 1162d ABGB und 34 AngG - der allgemeinen Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 5 ABGB vor, die im Gegensatz zu § 13g BUAG dispositiv sei. Eine Lücke sei nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sei und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspreche. Da das Gesetz eine von der Bestimmung über den Verfall und die Verjährung der Urlaubsabfindung weitgehend abweichende Regelung über den Verfall von Abfertigungsansprüchen treffe, sei eine analoge Anwendung für die Urlaubbsabfindung betreffenden Regelung auf die Abfertigung sachlich nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Anders als Paragraph 11, Absatz 2, BUAG mache Paragraph 13 g, BUAG den Verfall nicht von einer Geltendmachung bei der BUAK abhängig und beziehe sich damit nicht nur auf die Antragstellung bei der beklagten Partei, sondern umfasse auch die gerichtliche Geltendmachung. Darüber hinaus unterscheide Paragraph 13 g, BUAG im Gegensatz zu Paragraph 11, Absatz 2, BUAG nicht zwischen Verfall und Verjährung. Schon dieser Umstand und die weiteren Besonderheiten der Verfallsbestimmung des Paragraph 13 g, BUAG zeigten, daß es sich bei den beiden Bestimmungen um zwei völlig unterschiedliche Regelungen handle. Es trete nach Paragraph 13 g, BUAG ein Verfall auch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit seines Abfertigungsanspruches neuerlich eine Beschäftigung in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis aufnehme; weiters trete Verfall nur hinsichtlich jener Beschäftigungszeiten ein, die für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung erforderlich gewesen seien. Die Bestimmung des Paragraph 13 g, BUAG gehe - ähnlich wie die Verfallsbestimmungen der Paragraphen 1162 d, ABGB und 34 AngG - der allgemeinen Verjährungsbestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB vor, die im Gegensatz zu Paragraph 13 g, BUAG dispositiv sei. Eine Lücke sei nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sei und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspreche. Da das Gesetz eine von der Bestimmung über den Verfall und die Verjährung der Urlaubsabfindung weitgehend abweichende Regelung über den Verfall von Abfertigungsansprüchen treffe, sei eine analoge Anwendung für die Urlaubbsabfindung betreffenden Regelung auf die Abfertigung sachlich nicht gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.