Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses die Reifeprüfung abgelegt hatte, ist seit 23. 4. 2001 bei der Beklagten als Rettungssanitäter (Rettungsfahrer) beschäftigt und als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet.
Der Kläger leistet dem Notarzt Assistenz: Bei „Losgehen des Piepsers" fährt der Kläger mit dem Rettungswagen an den Einsatzort und leistet dort erweiterte Erste Hilfe. Er führt auch Krankentransporte durch. Der von den Streitteilen unterfertigte Dienstzettel hält auszugsweise fest:
„Dienstzettel
Gem. P. 3 Abs b des Arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens nach
mündlicher Vereinbarung
.......
6. Dienstverwendung: a) Arbeitsgebiet nach Art, Umfang und Ort der Tätigkeit wird vom unmittelbaren Vorgesetzten zugewiesen. Verpflichtung des Dienstnehmers auf Verrichtung aufgetragener Tätigkeiten auch anderen Orts.
Dienstschema: I des VBGDienstschema: römisch eins des VBG
.....
12. Entgelt: a) Fälligkeit jeden 15. des Monats
b) Höhe
Grundlohn: 14.553 S
Verwaltungsdienstzulage 1.693 S
Vergütung nach § 63 1.687 SVergütung nach Paragraph 63, 1.687 S
Sanitätszulage....."
Vor Unterfertigung dieses Dienstzettels hatte der Kläger keine Kenntnisse über den Inhalt des „Arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens" (in der Folge immer ALÜ bezeichnet). Dessen Inhalt wurde zwischen den Streitteilen nicht erörtert. Dem Kläger wurde nur mitgeteilt, dass er nach dem Vertragsbedienstetengesetz Schema I in der Verwendungsgruppe d eingestuft wird. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Kläger das ALÜ ausgehändigt.Vor Unterfertigung dieses Dienstzettels hatte der Kläger keine Kenntnisse über den Inhalt des „Arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens" (in der Folge immer ALÜ bezeichnet). Dessen Inhalt wurde zwischen den Streitteilen nicht erörtert. Dem Kläger wurde nur mitgeteilt, dass er nach dem Vertragsbedienstetengesetz Schema römisch eins in der Verwendungsgruppe d eingestuft wird. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Kläger das ALÜ ausgehändigt.
Dieses ALÜ wurde zu einem nicht näher festgestellten, aber vor 1. 1. 1983 liegenden Zeitpunkt zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Tirol, als Dienstgeber und Bevollmächtigter für alle Tiroler Bezirksstellen des Österreichischen Roten Kreuzes einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel - Transport- Verkehr, Landesorganisation Tirol, geschlossen. Das Übereinkommen legt in seinem Punkt 11 unter dem Titel „Gehaltschema" fest:
„Entsprechend diesem Übereinkommen findet für alle Dienstnehmer das Entlohnungsschema I des VBG...... Anwendung, mit Ausnahme der Verwendungsgruppeneinteilung, die wie folgt festgelegt wird:„Entsprechend diesem Übereinkommen findet für alle Dienstnehmer das Entlohnungsschema römisch eins des VBG...... Anwendung, mit Ausnahme der Verwendungsgruppeneinteilung, die wie folgt festgelegt wird:
Entlohnungsgruppe E: Hilfskräfte
Entlohnungsgruppe D: Fahrer, Beifahrer, Schwesternhelferinnen,
Kanzleikräfte
Entlohnungsgruppe C: Bezirkssekretär, Werksmeister, Diplomschwestern, außer dem Fahrer und Beifahrer mit elfjähriger Dienstzeit beim Österreichischen Roten Kreuz
Entlohnungsgruppe B: Angestellte mit abgelegter Matura...."
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Zahlung von 8.320,30 EUR brutto an rechnerisch unstrittigen Entgeltdifferenzen für die Gehaltszeiträume Februar 2002 bis Dezember 2004.
Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (ALÜ) sei der Kläger, der als Rettungssanitäter tätig sei, richtigerweise in die Entlohnungsgruppe b des Kollektivvertrages einzureihen, weil er bereits vor Dienstbeginn die Matura abgelegt habe. Seine Einstufung in I d sei demnach unrichtig erfolgt. Nach dem Kollektivvertragsschema seien Angestellte mit Maturaabschluss jedenfalls und zwingend nach dem im Kollektivvertrag dargelegten Einstufungskriterien in die Entlohnungsgruppe b einzureihen. Der Kläger verfüge auch über eine abgelegte Prüfung als Notfallssanitäter. Seine Tätigkeit sei als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren.Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (ALÜ) sei der Kläger, der als Rettungssanitäter tätig sei, richtigerweise in die Entlohnungsgruppe b des Kollektivvertrages einzureihen, weil er bereits vor Dienstbeginn die Matura abgelegt habe. Seine Einstufung in römisch eins d sei demnach unrichtig erfolgt. Nach dem Kollektivvertragsschema seien Angestellte mit Maturaabschluss jedenfalls und zwingend nach dem im Kollektivvertrag dargelegten Einstufungskriterien in die Entlohnungsgruppe b einzureihen. Der Kläger verfüge auch über eine abgelegte Prüfung als Notfallssanitäter. Seine Tätigkeit sei als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren.
Bis 1997 habe die Beklagte dem Kollektivvertragsschema entsprechend sämtliche Maturanten in I b eingestuft. Auch derzeit seien noch Mitarbeiter in 1 b eingestuft. Auch wenn diese Mitarbeiter mittlerweile bereits Führungspositionen hätten, seien sie jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Einstellung auch in 1 b eingestuft worden. Nach wie vor gebe es einen bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter, der keine Führungsfunktion inne habe und ebenfalls in Entlohnungsgruppe I b eingestuft werde. Das Klagebegehren werde daher auch auf den Rechtsgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt.Bis 1997 habe die Beklagte dem Kollektivvertragsschema entsprechend sämtliche Maturanten in römisch eins b eingestuft. Auch derzeit seien noch Mitarbeiter in 1 b eingestuft. Auch wenn diese Mitarbeiter mittlerweile bereits Führungspositionen hätten, seien sie jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Einstellung auch in 1 b eingestuft worden. Nach wie vor gebe es einen bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter, der keine Führungsfunktion inne habe und ebenfalls in Entlohnungsgruppe römisch eins b eingestuft werde. Das Klagebegehren werde daher auch auf den Rechtsgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt.
Neben dem in der Folge zurückgezogenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation und dem Einwand der Verjährung bzw des Verfalls der Ansprüche wendet die Beklagte ein, dass der Kläger als Rettungsfahrer angestellt und immer in dieser Position tätig gewesen sei. Nach dem Tätigkeitsprinzip stehe daher dem Kläger keine Einstufung in I b zu. Die Tätigkeit eines Rettungsfahrers setze das Allgemeinwissen eines Mittelschülers nicht voraus. Es sei auch ausdrücklich eine Entlohnung in der Entlohnungsgruppe d vereinbart worden. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger sein Klagebegehren nicht stützen, weil die Tatsache, dass bis 1997 die Einstufung aller Maturanten in b erfolgt sei, für den Kläger keine Relevanz entfalte. Die in b beschäftigten Maturanten der Beklagten hätten Führungspositionen inne. Eine derartige Führungsposition liege beim Kläger nicht vor. 35 Sanitäter in ähnlichen Positionen wie der Kläger seien bei der Beklagten beschäftigt und ebenfalls in d eingestuft.Neben dem in der Folge zurückgezogenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation und dem Einwand der Verjährung bzw des Verfalls der Ansprüche wendet die Beklagte ein, dass der Kläger als Rettungsfahrer angestellt und immer in dieser Position tätig gewesen sei. Nach dem Tätigkeitsprinzip stehe daher dem Kläger keine Einstufung in römisch eins b zu. Die Tätigkeit eines Rettungsfahrers setze das Allgemeinwissen eines Mittelschülers nicht voraus. Es sei auch ausdrücklich eine Entlohnung in der Entlohnungsgruppe d vereinbart worden. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger sein Klagebegehren nicht stützen, weil die Tatsache, dass bis 1997 die Einstufung aller Maturanten in b erfolgt sei, für den Kläger keine Relevanz entfalte. Die in b beschäftigten Maturanten der Beklagten hätten Führungspositionen inne. Eine derartige Führungsposition liege beim Kläger nicht vor. 35 Sanitäter in ähnlichen Positionen wie der Kläger seien bei der Beklagten beschäftigt und ebenfalls in d eingestuft.
Das Erstgericht wies ein Mehrbegehren von 94,90 EUR (Entgeltdifferenz Jänner 2002) rechtskräftig wegen Verjährung ab und gab dem Klagebegehren im Übrigen statt.
Es erachtete rechtlich, dass das ALÜ einen Kollektivvertrag darstelle, der den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln zu unterziehen sei. Aus dem eindeutigen Wortlaut des ALÜ sei zu schließen, dass nicht eine spezifische Verwendung/Tätigkeit Voraussetzung für die Einstufung und Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b sei, sondern ausschließlich der Umstand, dass ein Angestellter mit abgelegter Matura beschäftigt werde. Dass zwischen den Streitteilen eine Entlohnung nach Entlohnungsgruppe d vereinbart worden sei, schade nicht, weil das kollektivvertragliche Lohnschema gemäß § 3 Abs 1 ArbVG durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht beschränkt werden könne. Dem Klagebegehren sei auch aufgrund der die Beklagte treffenden Gleichbehandlungspflicht stattzugeben.Es erachtete rechtlich, dass das ALÜ einen Kollektivvertrag darstelle, der den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln zu unterziehen sei. Aus dem eindeutigen Wortlaut des ALÜ sei zu schließen, dass nicht eine spezifische Verwendung/Tätigkeit Voraussetzung für die Einstufung und Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b sei, sondern ausschließlich der Umstand, dass ein Angestellter mit abgelegter Matura beschäftigt werde. Dass zwischen den Streitteilen eine Entlohnung nach Entlohnungsgruppe d vereinbart worden sei, schade nicht, weil das kollektivvertragliche Lohnschema gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht beschränkt werden könne. Dem Klagebegehren sei auch aufgrund der die Beklagte treffenden Gleichbehandlungspflicht stattzugeben.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete den erstmals im Berufungsverfahren von der Beklagten erhobenen Einwand, das ALÜ stelle keinen Kollektivvertrag dar, deshalb für unbegründet, weil der Beklagten mit Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. Jänner 1998 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Das ALÜ sei daher ein Kollektivvertrag. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.