[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1. Eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (RS0008931), also eine ungewollte Gesetzeslücke voraus (RS0008757; RS0106092), aufgrund welcher der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf (RS0098756). Ob eine solche Lücke vorliegt, ist nach der Absicht des Gesetzes und der ihm immanenten Teleologie zu beurteilen (vgl RS0008866). Eine Analogie ist geboten, wenn für eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Sachverhalte kein sachlicher Grund besteht (vgl RS0008870) und der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf den von ihr nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert (RS0008841 [T1]). Die Wertungen und der Zweck einer Regelung müssen also die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T27]). 1. Eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (RS0008931), also eine ungewollte Gesetzeslücke voraus (RS0008757; RS0106092), aufgrund welcher der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf (RS0098756). Ob eine solche Lücke vorliegt, ist nach der Absicht des Gesetzes und der ihm immanenten Teleologie zu beurteilen vergleiche RS0008866). Eine Analogie ist geboten, wenn für eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Sachverhalte kein sachlicher Grund besteht vergleiche RS0008870) und der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf den von ihr nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert (RS0008841 [T1]). Die Wertungen und der Zweck einer Regelung müssen also die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T27]).
[13] Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge allerdings bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008866 [T8, T13]; RS0008757 [T1]; RS0008870 [T3, T4]). Dem Gesetzgeber ist es nämlich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (RS0098756 [T20]). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (vgl RS0098756 [T3]). Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge allerdings bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008866 [T8, T13]; RS0008757 [T1]; RS0008870 [T3, T4]). Dem Gesetzgeber ist es nämlich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (RS0098756 [T20]). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu vergleiche RS0098756 [T3]).
[14] 2.1. Bereits in der Stammfassung des BAG, BGBl 1969/142, war in § 15 Abs 2 die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses als eine Art seiner vorzeitigen Beendigung vorgesehen. 2.1. Bereits in der Stammfassung des BAG, BGBl 1969/142, war in Paragraph 15, Absatz 2, die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses als eine Art seiner vorzeitigen Beendigung vorgesehen.
[15] Im damaligen § 17 Abs 5 war eine Entgeltfortzahlungsregelung für Lehrlinge vorgesehen, welche die bis dahin geltende Rechtslage fortschrieb (ErläutRV 876 BlgNR 11. GP 42): Der Lehrling erhielt bei Krankheit oder Unglücksfall für die ersten drei Tage die volle Lehrlingsentschädigung. Für die restliche Zeit bis zur Dauer von sechs Wochen war ein Teilentgelt vorgesehen. Bei Arbeitsunfall war die Dauer auf zwölf Wochen erweitert. Im damaligen Paragraph 17, Absatz 5, war eine Entgeltfortzahlungsregelung für Lehrlinge vorgesehen, welche die bis dahin geltende Rechtslage fortschrieb (ErläutRV 876 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 42): Der Lehrling erhielt bei Krankheit oder Unglücksfall für die ersten drei Tage die volle Lehrlingsentschädigung. Für die restliche Zeit bis zur Dauer von sechs Wochen war ein Teilentgelt vorgesehen. Bei Arbeitsunfall war die Dauer auf zwölf Wochen erweitert.
[16] 2.2.1. In der Stammfassung des überwiegend am 1. 9. 1974 in Kraft getretenen EFZG, Art I BGBl 1974/399, sah dessen § 5 vor, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 2 EFZG vorgesehene Dauer bestehen blieb, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird, oder wenn den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Schon von Anfang an war in § 1 Abs 4 Z 3 EFZG allerdings vorgesehen, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem HGHAngG, dem HbG oder dem BAG unterliegt, vom Geltungsbereich des EFZG ausgenommen sind, sofern die Art II, III und IV BGBl 1974/399, mit denen jene Gesetze geändert wurden, nichts anderes bestimmen. 2.2.1. In der Stammfassung des überwiegend am 1. 9. 1974 in Kraft getretenen EFZG, Artikel römisch eins, BGBl 1974/399, sah dessen Paragraph 5, vor, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Paragraph 2, EFZG vorgesehene Dauer bestehen blieb, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird, oder wenn den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Schon von Anfang an war in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, EFZG allerdings vorgesehen, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem HGHAngG, dem HbG oder dem BAG unterliegt, vom Geltungsbereich des EFZG ausgenommen sind, sofern die Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch vier BGBl 1974/399, mit denen jene Gesetze geändert wurden, nichts anderes bestimmen.
[17] 2.2.2. Die grundsätzliche Ausnahme vom Geltungsbereich des EFZG wurde in den parlamentarischen Materialien (ErläutRV 1105 BlgNR 13. GP 13) damit erklärt, dass unter anderem in Art IV BGBl 1974/399 das BAG novelliert und „durch Verweisung auf das EFZG die Anwendung aller hier festgelegten günstigeren Regelungen gewährleistet“ werde. Die Änderungen von HGHAngG, HbG und BAG wurden damit begründet, dass die Novellierung der genannten Gesetze insbesondere mit Rücksicht auf die in Art I Abschn 1 (= §§ 1 bis 7 EFZG) festgelegten unabdingbaren Mindestansprüche und die in Abschn 2 (= §§ 8 ff EFZG) vorgesehene Regelung über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen, die dem Arbeitgeber aus der Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts erwüchsen, bedingt sei (ErläutRV 1105 BlgNR 13. GP 16). 2.2.2. Die grundsätzliche Ausnahme vom Geltungsbereich des EFZG wurde in den parlamentarischen Materialien (ErläutRV 1105 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13) damit erklärt, dass unter anderem in Artikel römisch vier, BGBl 1974/399 das BAG novelliert und „durch Verweisung auf das EFZG die Anwendung aller hier festgelegten günstigeren Regelungen gewährleistet“ werde. Die Änderungen von HGHAngG, HbG und BAG wurden damit begründet, dass die Novellierung der genannten Gesetze insbesondere mit Rücksicht auf die in Artikel römisch eins, Abschn 1 (= Paragraphen eins bis 7 EFZG) festgelegten unabdingbaren Mindestansprüche und die in Abschn 2 (= Paragraphen 8, ff EFZG) vorgesehene Regelung über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen, die dem Arbeitgeber aus der Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts erwüchsen, bedingt sei (ErläutRV 1105 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 16).
[18] 2.2.3. Art IV BGBl 1974/399 über die Änderung des BAG aus Anlass der Erlassung des EFZG sah in seiner Z 1 den Entfall des § 17 Abs 5 BAG (oben ErwGr 2.1.) und in Z 2 die Einführung eines neuen § 17a BAG vor, der in seinem Abs 7 anordnete, dass unter anderem die §§ 3, 4, 6 und 7 (vgl dagegen RV und AB: „§§ 3, 4_6 und 7“) EFZG anzuwenden seien. 2.2.3. Artikel römisch vier, BGBl 1974/399 über die Änderung des BAG aus Anlass der Erlassung des EFZG sah in seiner Ziffer eins, den Entfall des Paragraph 17, Absatz 5, BAG (oben ErwGr 2.1.) und in Ziffer 2, die Einführung eines neuen Paragraph 17 a, BAG vor, der in seinem Absatz 7, anordnete, dass unter anderem die Paragraphen 3, 4, 6 und 7 vergleiche dagegen Regierungsvorlage und Ausschussbericht, „§§ 3, 4_6 und 7“) EFZG anzuwenden seien.
[19] Im Übrigen normierte § 17a Abs 1 bis 6 BAG gegenüber der Stammfassung des BAG erweiterte Entgeltfortzahlungsbestimmungen (vier Wochen + drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und Teilentgelt weitere zwei Wochen; bei Arbeitsunfall zehn Wochen volles und weitere zwei Wochen Teilentgelt). Im Übrigen normierte Paragraph 17 a, Absatz eins bis 6 BAG gegenüber der Stammfassung des BAG erweiterte Entgeltfortzahlungsbestimmungen (vier Wochen + drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und Teilentgelt weitere zwei Wochen; bei Arbeitsunfall zehn Wochen volles und weitere zwei Wochen Teilentgelt).
[20] 2.2.4. Während die Einfügung eines § 11a HGHAngG nach Art II Z 5 BGBl 1974/399 die Anwendung unter anderem der §§ 4, 6 und 7 EFZG anordnete, sah die Einfügung eines § 14a HbG in Art III Z 2 BGBl 1974/399 die Anwendbarkeit unter anderem der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 EFZG vor. 2.2.4. Während die Einfügung eines Paragraph 11 a, HGHAngG nach Artikel römisch zwei, Ziffer 5, BGBl 1974/399 die Anwendung unter anderem der Paragraphen 4, 6 und 7 EFZG anordnete, sah die Einfügung eines Paragraph 14 a, HbG in Artikel römisch drei, Ziffer 2, BGBl 1974/399 die Anwendbarkeit unter anderem der Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 EFZG vor.
[21] 2.3.1. Mit Art I BGBl I 2008/82 wurde das BAG dahin geändert, dass in § 15a eine wechselseitige außerordentliche Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten und zweiten Lehrjahrs – nach den parlamentarischen Materialien keine Kündigung, sondern eine Auflösungsart sui generis (ErläutRV 505 BlgNR 23. GP 7) – eingeführt wurde, auf welche auch im geänderten zweiten Satz des § 15 Abs 2 – unter Beibehaltung der Regelung, wonach die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zulässig ist – Bezug genommen wurde. 2.3.1. Mit Artikel römisch eins, BGBl I 2008/82 wurde das BAG dahin geändert, dass in Paragraph 15 a, eine wechselseitige außerordentliche Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten und zweiten Lehrjahrs – nach den parlamentarischen Materialien keine Kündigung, sondern eine Auflösungsart sui generis (ErläutRV 505 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 7) – eingeführt wurde, auf welche auch im geänderten zweiten Satz des Paragraph 15, Absatz 2, – unter Beibehaltung der Regelung, wonach die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zulässig ist – Bezug genommen wurde.
[22] § 17a BAG wurde durch einen neuen Abs 8 dahin ergänzt, dass Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 17a Abs 1 und Abs 4 vorgesehene Dauer auch für den Fall bestehen soll, wenn das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß § 15a aufgelöst wird, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet. Paragraph 17 a, BAG wurde durch einen neuen Absatz 8, dahin ergänzt, dass Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Paragraph 17 a, Absatz eins und Absatz 4, vorgesehene Dauer auch für den Fall bestehen soll, wenn das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß Paragraph 15 a, aufgelöst wird, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.
[23] 2.3.2. In den parlamentarischen Materialien wird Letzteres damit begründet, es werde durch die neue Bestimmung sichergestellt, dass während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit das Entgelt für die sonst vorgesehene Dauer bei Ausspruch der außerordentlichen Auflösung gemäß § 15a fortzuzahlen ist, auch wenn das Lehrverhältnis früher endet (ErläutRV 505 BlgNR 23. GP 8). 2.3.2. In den parlamentarischen Materialien wird Letzteres damit begründet, es werde durch die neue Bestimmung sichergestellt, dass während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit das Entgelt für die sonst vorgesehene Dauer bei Ausspruch der außerordentlichen Auflösung gemäß Paragraph 15 a, fortzuzahlen ist, auch wenn das Lehrverhältnis früher endet (ErläutRV 505 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 8).
[24] 2.4. Durch BGBl I 2017/153 (mit dem unter anderen die Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit denen der Angestellten harmonisiert wurden – vgl nunmehr § 1159 ABGB) wurden AngG, GAngG, EFZG, HGHAngG, BAG, ABGB und LAG geändert. 2.4. Durch BGBl I 2017/153 (mit dem unter anderen die Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit denen der Angestellten harmonisiert wurden – vergleiche nunmehr Paragraph 1159, ABGB) wurden AngG, GAngG, EFZG, HGHAngG, BAG, ABGB und LAG geändert.
[25] 2.4.1. Für das AngG, das GAngG und das LAG (nicht aber das BAG) war in einem Initiativantrag (IA 2306/A BlgNR 25. GP) jeweils vorgeschlagen worden, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts trotz früherer Beendigung des Dienstverhältnisses weiter bestehen solle, wenn der Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall) gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen wird oder er aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austritt. Damit sollte eine Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG vorgenommen werden (IA 2306/A BlgNR 25. GP 7). 2.4.1. Für das AngG, das GAngG und das LAG (nicht aber das BAG) war in einem Initiativantrag (IA 2306/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode jeweils vorgeschlagen worden, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts trotz früherer Beendigung des Dienstverhältnisses weiter bestehen solle, wenn der Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall) gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen wird oder er aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austritt. Damit sollte eine Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG vorgenommen werden (IA 2306/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7).
[26] Für das BAG sah der Initiativantrag nur eine Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer in § 17a Abs 1 BAG vor. Die Erläuterungen dazu beschränken sich auf die Klarstellung, dass der Lehrling bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bis zu acht Wochen die volle und bis zu weiteren vier Wochen eine teilweise Lehrlingsentschädigung erhalten solle (IA 2306/A BlgNR 25. GP 7). Für das BAG sah der Initiativantrag nur eine Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer in Paragraph 17 a, Absatz eins, BAG vor. Die Erläuterungen dazu beschränken sich auf die Klarstellung, dass der Lehrling bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bis zu acht Wochen die volle und bis zu weiteren vier Wochen eine teilweise Lehrlingsentschädigung erhalten solle (IA 2306/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7).
[27] 2.4.2. In einem Abänderungsantrag (AA-243 25. GP) zum vorgenannten Initiativantrag wurde vorgeschlagen – und im Nationalratsplenum auch so beschlossen (vgl 9897 BlgBR 25. GP) –, § 9 AngG, § 9 GAngG, § 5 EFZG, § 11 HGHAngG und § 24 LAG zusammengefasst dahin zu ergänzen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch zusätzlich auch dann bestehen bleibe, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine solche einvernehmlich beendet wird. 2.4.2. In einem Abänderungsantrag (AA-243 25. Gesetzgebungsperiode zum vorgenannten Initiativantrag wurde vorgeschlagen – und im Nationalratsplenum auch so beschlossen vergleiche 9897 BlgBR 25. Gesetzgebungsperiode –, Paragraph 9, AngG, Paragraph 9, GAngG, Paragraph 5, EFZG, Paragraph 11, HGHAngG und Paragraph 24, LAG zusammengefasst dahin zu ergänzen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch zusätzlich auch dann bestehen bleibe, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine solche einvernehmlich beendet wird.
[28] Zum BAG beschränkte sich der Abänderungsantrag hingegen auf die Änderung der Bestimmung des Inkrafttretens zu § 17a Abs 1 BAG (AA-243 25. GP 2); hingegen wurde § 17a Abs 7 und 8 BAG weder um eine Regelung für den Fall der einvernehmlichen Auflösung ergänzt noch wurde eine Verweisung auf (den gleichzeitig ebenfalls geänderten) § 5 EFZG vorgesehen. Zum BAG beschränkte sich der Abänderungsantrag hingegen auf die Änderung der Bestimmung des Inkrafttretens zu Paragraph 17 a, Absatz eins, BAG (AA-243 25. Gesetzgebungsperiode 2); hingegen wurde Paragraph 17 a, Absatz 7 und 8 BAG weder um eine Regelung für den Fall der einvernehmlichen Auflösung ergänzt noch wurde eine Verweisung auf (den gleichzeitig ebenfalls geänderten) Paragraph 5, EFZG vorgesehen.
[29] In der Begründung zu diesem Abänderungsantrag wird ausdrücklich angeführt, dass in AngG, GAngG, EFZG, HGHAngG und LAG die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus analog zur Arbeitgeberkündigung auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren solle (AA-243 25. GP 4). Zum BAG äußert sich der Abänderungsantrag in diesem Zusammenhang nicht. In der Begründung zu diesem Abänderungsantrag wird ausdrücklich angeführt, dass in AngG, GAngG, EFZG, HGHAngG und LAG die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus analog zur Arbeitgeberkündigung auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren solle (AA-243 25. Gesetzgebungsperiode 4). Zum BAG äußert sich der Abänderungsantrag in diesem Zusammenhang nicht.
[30] 2.5. Der historische Befund ergibt somit, dass der Gesetzgeber 1974 gleichzeitig das EFZG und § 17a Abs 7 BAG schuf, aber in letzterer Bestimmung (ebenso wie in § 11a HGHAngG) gerade keinen Verweis auf § 5 EFZG aufnahm, während er in § 14a HbG solches sehr wohl vorsah. Der Gesetzgeber differenzierte daher bei diesen drei Gesetzen, hinsichtlich welcher er ihnen unterliegende Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des EFZG grundsätzlich ausnahm, sehr genau, welche einzelnen Bestimmungen des EFZG dennoch anzuwenden seien. 2.5. Der historische Befund ergibt somit, dass der Gesetzgeber 1974 gleichzeitig das EFZG und Paragraph 17 a, Absatz 7, BAG schuf, aber in letzterer Bestimmung (ebenso wie in Paragraph 11 a, HGHAngG) gerade keinen Verweis auf Paragraph 5, EFZG aufnahm, während er in Paragraph 14 a, HbG solches sehr wohl vorsah. Der Gesetzgeber differenzierte daher bei diesen drei Gesetzen, hinsichtlich welcher er ihnen unterliegende Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des EFZG grundsätzlich ausnahm, sehr genau, welche einzelnen Bestimmungen des EFZG dennoch anzuwenden seien.
[31] Der Gesetzgeber des Jahres 2008 erkannte, dass eine Beendigung des Lehrverhältnisses während des Krankenstands die Frage einer Entgeltfortzahlung aufwirft. Mit § 17a Abs 8 BAG regelte er aber nur den Sonderfall der neu geschaffenen Auflösung nach § 15a BAG, nicht auch die seit jeher zulässige einvernehmliche Auflösung. Der Gesetzgeber des Jahres 2008 erkannte, dass eine Beendigung des Lehrverhältnisses während des Krankenstands die Frage einer Entgeltfortzahlung aufwirft. Mit Paragraph 17 a, Absatz 8, BAG regelte er aber nur den Sonderfall der neu geschaffenen Auflösung nach Paragraph 15 a, BAG, nicht auch die seit jeher zulässige einvernehmliche Auflösung.
[32] Auch 2017 nahm der Gesetzgeber trotz seines Anliegens der Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG davon Abstand, eine Fortzahlung auch bei einvernehmlicher Auflösung von Lehrverhältnissen während Dienst-
verhinderung vorzusehen. Auch 2017 nahm der Gesetzgeber trotz seines Anliegens der Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG davon Abstand, eine Fortzahlung auch bei einvernehmlicher Auflösung von Lehrverhältnissen während Dienst-, verhinderung vorzusehen.
3. In der Rechtsprechung finden sich folgende Äußerungen zur vorliegenden Problematik:
[33] 3.1. Zu 9 ObA 396/97v (= RS0109426) sah der Oberste Gerichtshof den Zweck des § 5 EFZG darin, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruch, der grundsätzlich nur während aufrechten Arbeitsverhältnisses besteht, bei bestimmten Beendigungen über das rechtliche Ende hinaus zu wahren. Die Bestimmung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch Beendigung während der – zuvor eingetretenen – Arbeitsverhinderung der Pflicht zur Entgeltfortzahlung entzieht. 3.1. Zu 9 ObA 396/97v (= RS0109426) sah der Oberste Gerichtshof den Zweck des Paragraph 5, EFZG darin, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruch, der grundsätzlich nur während aufrechten Arbeitsverhältnisses besteht, bei bestimmten Beendigungen über das rechtliche Ende hinaus zu wahren. Die Bestimmung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch Beendigung während der – zuvor eingetretenen – Arbeitsverhinderung der Pflicht zur Entgeltfortzahlung entzieht.
[34] 3.2. Zur Rechtslage nach BGBl I 2017/153 führte 10 ObS 67/21g aus, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 5 EFZG ausdrücklich um einvernehmliche Auflösungen während einer Arbeitsverhinderung analog zur Arbeitgeberkündigung sowie um einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweiterte. Damit sind eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt worden, die vom bis dahin bestehenden Normzweck nicht erfasst waren; an dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge festgehalten (vgl RS0109426 [T6]). 3.2. Zur Rechtslage nach BGBl I 2017/153 führte 10 ObS 67/21g aus, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Paragraph 5, EFZG ausdrücklich um einvernehmliche Auflösungen während einer Arbeitsverhinderung analog zur Arbeitgeberkündigung sowie um einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweiterte. Damit sind eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt worden, die vom bis dahin bestehenden Normzweck nicht erfasst waren; an dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge festgehalten vergleiche RS0109426 [T6]).
[35] 3.3. Zum BAG führte schon 10 ObS 261/95 aus, dass dessen § 17a durch Art IV BGBl 1974/399 eingefügt wurde (vgl oben ErwGr 2.2.1. ff), er – wie sich aus § 17a Abs 7 BAG ergibt – eine Spezialvorschrift zum EFZG ist und der Gesetzgeber über den Wortlaut des BAG hinausgehende Regelungen bewusst unterlassen hat. Das BAG betrifft eine am Beginn der Berufslaufbahn stehende Personengruppe, was unterschiedliche Regelungen zum EFZG (im Anlassfall eine Besserstellung durch § 17a Abs 4 BAG gegenüber § 2 Abs 5 EFZG) rechtfertigt. 3.3. Zum BAG führte schon 10 ObS 261/95 aus, dass dessen Paragraph 17 a, durch Artikel römisch vier, BGBl 1974/399 eingefügt wurde vergleiche oben ErwGr 2.2.1. ff), er – wie sich aus Paragraph 17 a, Absatz 7, BAG ergibt – eine Spezialvorschrift zum EFZG ist und der Gesetzgeber über den Wortlaut des BAG hinausgehende Regelungen bewusst unterlassen hat. Das BAG betrifft eine am Beginn der Berufslaufbahn stehende Personengruppe, was unterschiedliche Regelungen zum EFZG (im Anlassfall eine Besserstellung durch Paragraph 17 a, Absatz 4, BAG gegenüber Paragraph 2, Absatz 5, EFZG) rechtfertigt.
[36] 3.4. Zu 9 ObA 104/21s Rz 15, 19 (= RS0133839) hat der Oberste Gerichtshof zur wechselseitigen außerordentlichen Auflösungsmöglichkeit nach § 15a BAG (vgl oben ErwGr 2.3.1. ff) festgehalten, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers der allgemeine Kündigungsschutz des § 105 ArbVG neben der Auflösung nach § 15a BAG nicht zusätzlich zur Anwendung kommt und hier keine planwidrige Lücke vorliegt. 3.4. Zu 9 ObA 104/21s Rz 15, 19 (= RS0133839) hat der Oberste Gerichtshof zur wechselseitigen außerordentlichen Auflösungsmöglichkeit nach Paragraph 15 a, BAG vergleiche oben ErwGr 2.3.1. ff) festgehalten, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers der allgemeine Kündigungsschutz des Paragraph 105, ArbVG neben der Auflösung nach Paragraph 15 a, BAG nicht zusätzlich zur Anwendung kommt und hier keine planwidrige Lücke vorliegt.
[37] 4. Im Schrifttum erhoben sich – soweit überblickbar – lediglich Stimmen, welche die Annahme einer Lücke ablehnen:
[38] 4.1. Rauch (Auflösung von Lehrverhältnissen im Krankenstand, ASoK 2021, 365; im Ergebnis ebenso EFZG2 [2021] § 17a BAG, Anm 11 und 13 und Arbeitsrecht für Arbeitgeber24 [2025] Rz 42.4.2.4. [764]) vertritt, dass die Aufzählung der auf Lehrlinge anzuwendenden Bestimmungen des EFZG in § 17a Abs 7 BAG taxativ sei; die Anwendung von § 5 EFZG auf Lehrverhältnisse scheide damit aus. Im Rahmen der Angleichung und Ergänzung von § 5 EFZG und § 9 AngG durch BGBl I 2017/153 sei auch § 17a Abs 1 BAG geändert worden (vgl oben ErwGr 2.4. ff). Der Gesetzgeber habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, auch in das BAG eine Bestimmung zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand aufzunehmen. Daher fehle eine Rechtsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprüche in diesen Fällen, wobei keine planwidrige Lücke auszumachen sei. Der Lehrling werde bereits durch § 15 Abs 5 BAG vor einer übereilten oder unüberlegten einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt. In der Belehrung sollten die Folgen einer einvernehmlichen Auflösung während des Krankenstands im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung aufgenommen werden. Der Umstand, dass eine Regelung aus rechtspolitischer Sicht für wünschenswert gehalten werde, rechtfertige noch nicht die Annahme einer Lücke. 4.1. Rauch (Auflösung von Lehrverhältnissen im Krankenstand, ASoK 2021, 365; im Ergebnis ebenso EFZG2 [2021] Paragraph 17 a, BAG, Anmerkung 11, und 13 und Arbeitsrecht für Arbeitgeber24 [2025] Rz 42.4.2.4. [764]) vertritt, dass die Aufzählung der auf Lehrlinge anzuwendenden Bestimmungen des EFZG in Paragraph 17 a, Absatz 7, BAG taxativ sei; die Anwendung von Paragraph 5, EFZG auf Lehrverhältnisse scheide damit aus. Im Rahmen der Angleichung und Ergänzung von Paragraph 5, EFZG und Paragraph 9, AngG durch BGBl I 2017/153 sei auch Paragraph 17 a, Absatz eins, BAG geändert worden vergleiche oben ErwGr 2.4. ff). Der Gesetzgeber habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, auch in das BAG eine Bestimmung zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand aufzunehmen. Daher fehle eine Rechtsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprüche in diesen Fällen, wobei keine planwidrige Lücke auszumachen sei. Der Lehrling werde bereits durch Paragraph 15, Absatz 5, BAG vor einer übereilten oder unüberlegten einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt. In der Belehrung sollten die Folgen einer einvernehmlichen Auflösung während des Krankenstands im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung aufgenommen werden. Der Umstand, dass eine Regelung aus rechtspolitischer Sicht für wünschenswert gehalten werde, rechtfertige noch nicht die Annahme einer Lücke.
[39] 4.2. Auch Spitzl/Niederfriniger (in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 17a BAG Rz 19/2) lehnen eine Entgeltfortzahlung bei einer einvernehmlichen Auflösung über das Ende des Lehrverhältnisses e contrario (zur Regelung in Ansehung von § 15a BAG) und mangels Anwendbarkeit von § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG ab. Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke komme auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen nicht in Betracht. 4.2. Auch Spitzl/Niederfriniger (in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] Paragraph 17 a, BAG Rz 19/2) lehnen eine Entgeltfortzahlung bei einer einvernehmlichen Auflösung über das Ende des Lehrverhältnisses e contrario (zur Regelung in Ansehung von Paragraph 15 a, BAG) und mangels Anwendbarkeit von Paragraph 5, EFZG bzw Paragraph 9, Absatz eins, AngG ab. Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke komme auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen nicht in Betracht.
[40] 4.3. Aust (in Aust/Brokes/Huber/Schmidt/ Schüller/Stocker, BAG3 [2024] § 17a Rz 26) und Gagawczuk/Lerche (Arbeitsrechtliche Ansprüche von A–Z5 [2025] Rz 569) erörtern die über das Ende des Lehrverhältnisses dauernde Entgeltfortzahlung nach § 15a BAG, setzen sich jedoch nicht mit der Frage der einvernehmlichen Auflösung und deren Rechtsfolgen auseinander. 4.3. Aust (in Aust/Brokes/Huber/Schmidt/ Schüller/Stocker, BAG3 [2024] Paragraph 17 a, Rz 26) und Gagawczuk/Lerche (Arbeitsrechtliche Ansprüche von A–Z5 [2025] Rz 569) erörtern die über das Ende des Lehrverhältnisses dauernde Entgeltfortzahlung nach Paragraph 15 a, BAG, setzen sich jedoch nicht mit der Frage der einvernehmlichen Auflösung und deren Rechtsfolgen auseinander.
[41] 5.1. Der Senat teilt die Meinung der oben dargelegten Schrifttumsstimmen, wonach eine Entgeltfortzahlung über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus nach dessen einvernehmlicher Beendigung keine gesetzliche Grundlage habe. Im Lichte der schon vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Gesetzesgenese liegt kein einziger Anhaltspunkt vor, wonach dem Gesetzgeber das Fehlen von Regelungen, wie sie § 5 Satz 2 EFZG vorsieht, im Anwendungsbereich des BAG entgangen sein könnte; im Gegenteil liegt geradezu auf der Hand, dass er mit dem BAG ein abschließendes Sonderregime schaffen und in der Folge auch beibehalten wollte, indem er lediglich bestimmte konkret angeführte Bestimmungen des EFZG angewendet wissen will, wozu § 5 EFZG nicht zählt. 5.1. Der Senat teilt die Meinung der oben dargelegten Schrifttumsstimmen, wonach eine Entgeltfortzahlung über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus nach dessen einvernehmlicher Beendigung keine gesetzliche Grundlage habe. Im Lichte der schon vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Gesetzesgenese liegt kein einziger Anhaltspunkt vor, wonach dem Gesetzgeber das Fehlen von Regelungen, wie sie Paragraph 5, Satz 2 EFZG vorsieht, im Anwendungsbereich des BAG entgangen sein könnte; im Gegenteil liegt geradezu auf der Hand, dass er mit dem BAG ein abschließendes Sonderregime schaffen und in der Folge auch beibehalten wollte, indem er lediglich bestimmte konkret angeführte Bestimmungen des EFZG angewendet wissen will, wozu Paragraph 5, EFZG nicht zählt.
[42] Die Revision vermag für ihre gegenteilige Ansicht weder eine Stimme im Schrifttum noch eine Aussage in der Judikatur ins Treffen zu führen. Ihre Behauptung, teleologische Argumente sprächen für eine analoge Anwendung des § 5 EFZG, beschränkt sich im Ergebnis darauf, solches zu postulieren, ohne das Vorliegen einer Gesetzeslücke näher konkret zu erläutern; die Darlegung eines rechtspolitisch als wünschenswert erachteten Ergebnisses vermag jedoch die Voraussetzungen einer Analogie nicht zu begründen. Die Revision vermag für ihre gegenteilige Ansicht weder eine Stimme im Schrifttum noch eine Aussage in der Judikatur ins Treffen zu führen. Ihre Behauptung, teleologische Argumente sprächen für eine analoge Anwendung des Paragraph 5, EFZG, beschränkt sich im Ergebnis darauf, solches zu postulieren, ohne das Vorliegen einer Gesetzeslücke näher konkret zu erläutern; die Darlegung eines rechtspolitisch als wünschenswert erachteten Ergebnisses vermag jedoch die Voraussetzungen einer Analogie nicht zu begründen.
[43] 5.2. Auf ihre ursprüngliche Behauptung, ihr sei die Fortzahlung des Entgelts versprochen worden (was nicht festgestellt werden konnte), war die Klägerin bereits im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen.
[44] 5.3. Der unberechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
[45] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.