Der in der Revision der beklagten Partei geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; es handelt sich um bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht noch einmal an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können. Die beklagte Partei versucht hiermit nur unzulässigerweise die Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, dass der Kläger an seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz (Innenreinigung von Autobussen) noch einsetzbar ist und dass die Arbeit so organisiert werden kann, dass der Kläger nicht mit der "kalkülsüberschreitenden" Reingung der Decken der Omnibusse befasst werden muss.
Auch die vom Erstgericht übernommene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es im Wesentlichen genügt, hierauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Es liegt kein sekundärer Verfahrensmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.Auch die vom Erstgericht übernommene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es im Wesentlichen genügt, hierauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es liegt kein sekundärer Verfahrensmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.
Den diesbezüglichen Revisionsausführungen der beklagten Partei ist, soweit sie sich nicht ohnedies vom festgestellten Sachverhalt entfernen und daher - ebenso wie bereits der größte Teil der Rechtsrüge in der Berufung - nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, entgegenzuhalten:
Für den definitiv gestellten Kläger gilt die DO ÖBB, die trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und gleich einem Kollektivvertrag nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen ist (Arb 8560; 9310; 10352 ua; zuletzt ebenfalls eine Pensionierung betreffend 9 ObA 157/87).Für den definitiv gestellten Kläger gilt die DO ÖBB, die trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und gleich einem Kollektivvertrag nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen ist (Arb 8560; 9310; 10352 ua; zuletzt ebenfalls eine Pensionierung betreffend 9 ObA 157/87).
Deren § 130 regelt die Versetzung in den dauernden Ruhestand. Nach dessen Abs 2 kann jeder Beamte von Dienstes wegen ua (- soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist -) in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig wurde (Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 1 lit b), er durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurde und seine Wiederverwendung nicht zu gewärtigen (lit c) oder wenn das Interesse des Dienstes seine Entfernung vom Dienst erheischt, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann (lit e).Deren Paragraph 130, regelt die Versetzung in den dauernden Ruhestand. Nach dessen Absatz 2, kann jeder Beamte von Dienstes wegen ua (- soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist -) in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig wurde (Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b,), er durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurde und seine Wiederverwendung nicht zu gewärtigen (Litera c,) oder wenn das Interesse des Dienstes seine Entfernung vom Dienst erheischt, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann (Litera e,).
Die Voraussetzungen des § 130 Abs 2 lit a und c liegen nicht vor. Deshalb wurde der Kläger wohl nach § 130 Abs 2 lit e DO ÖBB in den dauernden Ruhestand versetzt. Hiebei berief sich die beklagte Partei "vor allem" (es folgen allerdings keine weiteren Gründe) auf die häufigen und lang andauernden Krankenstände und die damit verbundenen Produktionsausfälle, die ein dienstlich nicht mehr vertretbares Ausmaß erreicht hätten (Beilage ./B).Die Voraussetzungen des Paragraph 130, Absatz 2, Litera a und c liegen nicht vor. Deshalb wurde der Kläger wohl nach Paragraph 130, Absatz 2, Litera e, DO ÖBB in den dauernden Ruhestand versetzt. Hiebei berief sich die beklagte Partei "vor allem" (es folgen allerdings keine weiteren Gründe) auf die häufigen und lang andauernden Krankenstände und die damit verbundenen Produktionsausfälle, die ein dienstlich nicht mehr vertretbares Ausmaß erreicht hätten (Beilage ./B).
Zu prüfen ist daher, ob langandauernde Krankenstände, die das in lit c genannte Ausmaß aber nicht erreichen, dennoch die Versetzung in den dauernden Ruhestand rechtfertigen, wenn das "dienstliche Interesse" dies erheischt.Zu prüfen ist daher, ob langandauernde Krankenstände, die das in Litera c, genannte Ausmaß aber nicht erreichen, dennoch die Versetzung in den dauernden Ruhestand rechtfertigen, wenn das "dienstliche Interesse" dies erheischt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass aus den genannten Pensionierungsgründen zusammenschauend der Schluss gezogen werden muss, dass eine dienstgeberseitige Versetzung in den dauernden Ruhestand zwar nach lit c bei einem durchgehenden einjährigen Krankenstand ohne weitere Voraussetzungen möglich ist, dass aber nach lit e dieser Bestimmung ohne Hinzutreten weiterer (zB disziplinärer) Umstände Krankenstände, die dieses Ausmaß nicht erreichen, für sich allein, auch wenn sie wie vorliegendenfalls die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht rechtfertigen, mag dies auch den dienstlichen Interessen der beklagten Partei an einem effektiven Einsatz ihrer Bediensteten widersprechen. Entschiede man anders, müsste davon ausgegangen werden, dass es überdurchschnittlich lange Krankenstände gibt, die den Interessen des Dienstgebers zuwiderlaufen und ebensolange Krankenstände, die dies nicht tun. Der Oberste Gerichtshof ist an die in der DO ÖBB genannten, sehr eingeschränkten zwangsweisen Pensionierungsgründe gebunden. Er hat nicht das Recht, diese erweiternd auszulegen, nur weil der Kläger nicht mehr optimal und umfassend eingesetzt werden kann. Die nur beschränkte Möglichkeit, derartige "Problemdienstnehmer" zu pensionieren, ist Folge der genannten Regelung der DO ÖBB.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass aus den genannten Pensionierungsgründen zusammenschauend der Schluss gezogen werden muss, dass eine dienstgeberseitige Versetzung in den dauernden Ruhestand zwar nach Litera c, bei einem durchgehenden einjährigen Krankenstand ohne weitere Voraussetzungen möglich ist, dass aber nach Litera e, dieser Bestimmung ohne Hinzutreten weiterer (zB disziplinärer) Umstände Krankenstände, die dieses Ausmaß nicht erreichen, für sich allein, auch wenn sie wie vorliegendenfalls die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht rechtfertigen, mag dies auch den dienstlichen Interessen der beklagten Partei an einem effektiven Einsatz ihrer Bediensteten widersprechen. Entschiede man anders, müsste davon ausgegangen werden, dass es überdurchschnittlich lange Krankenstände gibt, die den Interessen des Dienstgebers zuwiderlaufen und ebensolange Krankenstände, die dies nicht tun. Der Oberste Gerichtshof ist an die in der DO ÖBB genannten, sehr eingeschränkten zwangsweisen Pensionierungsgründe gebunden. Er hat nicht das Recht, diese erweiternd auszulegen, nur weil der Kläger nicht mehr optimal und umfassend eingesetzt werden kann. Die nur beschränkte Möglichkeit, derartige "Problemdienstnehmer" zu pensionieren, ist Folge der genannten Regelung der DO ÖBB.
Da nach den getroffenen Feststellungen der Kläger in der Lage und auch Willens ist, die ihm zuletzt zugeteilten Arbeiten im Reinigungsdienst auszuüben, wenn auf seine Behinderung (keine Überkopfarbeiten) Bedacht genommen wird, was festgestelltermaßen möglich ist, ist eine Versetzung auf einen anderen Dienstort gleichen Ranges nicht nötig; es muss daher schon aus diesem Grund nicht geprüft werden, ob ein solcher Ersatzposten vorhanden wäre. Hinzu kommt, dass die überlangen Krankenstände des Klägers Zeiten betrafen, in denen er auch mit ihm gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbaren Arbeiten im Tankdienst und bei Gartenarbeiten (Rasenmähen) betraut war. Die Zwangspensionierung des Klägers war daher jedenfalls verfrüht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.