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Rechtssatz RS0113704

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113704

Geschäftszahl

8ObA261/99m

Entscheidungsdatum

08.06.2000

Norm

DO ÖBB §130 Abs2 lite

Rechtssatz

Ohne Hinzutreten weiterer (zum Beispiel disziplinärer) Umstände vermögen Krankenstände, die das Ausmaß eines durchgehenden einjährigen Krankenstandes (Paragraph 130, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b, DO ÖBB) nicht erreichen, für sich allein, auch wenn sie die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht zu rechtfertigen, mag dies auch den dienstlichen Interessen der ÖBB an einem effektiven Einsatz ihrer Bediensteten widersprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113704

Dokumentnummer

JJR_20000608_OGH0002_008OBA00261_99M0000_001