Rechtssatz RS0113704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113704
Entscheidungsdatum
08.06.2000
Norm
DO ÖBB §130 Abs2 lite
Rechtssatz
Ohne Hinzutreten weiterer (zum Beispiel disziplinärer) Umstände vermögen Krankenstände, die das Ausmaß eines durchgehenden einjährigen Krankenstandes (§ 130 Abs 2 lit a iVm Abs 1 lit b DO ÖBB) nicht erreichen, für sich allein, auch wenn sie die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht zu rechtfertigen, mag dies auch den dienstlichen Interessen der ÖBB an einem effektiven Einsatz ihrer Bediensteten widersprechen.Ohne Hinzutreten weiterer (zum Beispiel disziplinärer) Umstände vermögen Krankenstände, die das Ausmaß eines durchgehenden einjährigen Krankenstandes (Paragraph 130, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b, DO ÖBB) nicht erreichen, für sich allein, auch wenn sie die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht zu rechtfertigen, mag dies auch den dienstlichen Interessen der ÖBB an einem effektiven Einsatz ihrer Bediensteten widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113704
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_008OBA00261_99M0000_001