Begründung:
Mit dem der beklagten Partei am 22.12.1993 zugestellten Beschluß und Teilurteil des Erstgerichtes vom 19.10.1993 wurden die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen, die Klagsforderung als mit S 62.880,76 zu Recht bestehend erkannt und die beklagte Partei zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet.
Die Beklagte erhob gegen dieses Teilurteil die am 1.2.1994 zur Post gegebene Berufung.
Mit dem am 11.2.1994 zur Post gegebenen Antrag begehrt die beklagte Partei die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung unter gleichzeitiger - neuerlicher - Ausführung der Berufung.
Die Vertreterin der beklagten Partei begründete den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, daß sie am 28.1.1994, als ihr der gegenständliche Akt zur Abfassung des Rechtsmittels vorgelegt worden sei, habe erkennen müssen, daß die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels bereits am 19.1.1994 abgelaufen gewesen sei. Sie habe am 23.12.1993 die Kalendierung der Rechtsmittelfrist überprüft, um sich noch einmal zu überzeugen, daß während der Weihnachtsfeiertage keine Rechtsmittel zu verfassen seien. Dabei habe sie entdeckt, daß in den Akten "W*****" die Gerichtsferien bei der Kalendierung nicht beachtet worden seien. Sie habe dann den Auftrag erteilt, die Akten unter Einbeziehung der Gerichtsferien zu kalendieren. Gleichzeitig habe sie den Auftrag wiederholt, die Akten am Freitag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzulegen, damit sie am Wochenende ein entsprechendes Rechtsmittel verfassen könne. Ihre Kanzleileiterin habe hierauf die Gerichtsferien berücksichtigt und überhaupt sämtliche Akten, so auch den gegenständlichen, der ursprünglich richtig kalendiert gewesen sei, unter Einbeziehung der Gerichtsferien kalendiert. Die Kanzleileiterin habe nämlich nicht gewußt, daß es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine Arbeitsrechtssache handle, für die die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht gelten. Das Versehen der Kanzleileiterin sei darauf zurückzuführen, daß sie den Auftrag "übergenau" ausgeführt und nicht nur die genannten Akten, sondern auch den gegenständlichen Akt neu kalendiert habe. Da sich die Beklagtenvertreterin bereits vorher von der richtigen Eintragung der Frist für die gegenständliche Rechtssache überzeugt habe, sei in dieser Angelegenheit eine weitere Kontrolle nicht erforderlich gewesen. Der gesamte Geschehensablauf spreche für ein Mißverständnis, weil die Beklagtenvertreterin ihrer Mitarbeiterin die Anweisung gegeben habe, die von ihr namentlich genannten Fristsachen neu zu kalendieren, welche keine Ferialsachen waren. Die Mitarbeiterin habe diesen Auftrag in Unkenntnis des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und der Bestimmung des § 39 Abs 4 ASGG leider auch in Bezug auf den gegenständlichen arbeitsrechtlichen Berufungsakt vollzogen.Die Vertreterin der beklagten Partei begründete den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, daß sie am 28.1.1994, als ihr der gegenständliche Akt zur Abfassung des Rechtsmittels vorgelegt worden sei, habe erkennen müssen, daß die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels bereits am 19.1.1994 abgelaufen gewesen sei. Sie habe am 23.12.1993 die Kalendierung der Rechtsmittelfrist überprüft, um sich noch einmal zu überzeugen, daß während der Weihnachtsfeiertage keine Rechtsmittel zu verfassen seien. Dabei habe sie entdeckt, daß in den Akten "W*****" die Gerichtsferien bei der Kalendierung nicht beachtet worden seien. Sie habe dann den Auftrag erteilt, die Akten unter Einbeziehung der Gerichtsferien zu kalendieren. Gleichzeitig habe sie den Auftrag wiederholt, die Akten am Freitag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzulegen, damit sie am Wochenende ein entsprechendes Rechtsmittel verfassen könne. Ihre Kanzleileiterin habe hierauf die Gerichtsferien berücksichtigt und überhaupt sämtliche Akten, so auch den gegenständlichen, der ursprünglich richtig kalendiert gewesen sei, unter Einbeziehung der Gerichtsferien kalendiert. Die Kanzleileiterin habe nämlich nicht gewußt, daß es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine Arbeitsrechtssache handle, für die die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht gelten. Das Versehen der Kanzleileiterin sei darauf zurückzuführen, daß sie den Auftrag "übergenau" ausgeführt und nicht nur die genannten Akten, sondern auch den gegenständlichen Akt neu kalendiert habe. Da sich die Beklagtenvertreterin bereits vorher von der richtigen Eintragung der Frist für die gegenständliche Rechtssache überzeugt habe, sei in dieser Angelegenheit eine weitere Kontrolle nicht erforderlich gewesen. Der gesamte Geschehensablauf spreche für ein Mißverständnis, weil die Beklagtenvertreterin ihrer Mitarbeiterin die Anweisung gegeben habe, die von ihr namentlich genannten Fristsachen neu zu kalendieren, welche keine Ferialsachen waren. Die Mitarbeiterin habe diesen Auftrag in Unkenntnis des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, ASGG leider auch in Bezug auf den gegenständlichen arbeitsrechtlichen Berufungsakt vollzogen.
Das Erstgericht wies mit dem - vor Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages - gefaßten Beschluß von 3.2.1994 die Berufung als verspätet zurück. Mit einem weiteren Beschluß vom 8.3.1994 wies es, ohne Erhebungen zu pflegen, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung aus rechtlichen Gründen ab. Es meinte, der Beklagtenvertreterin, die überdies nicht einmal am 31.1.1994 anläßlich der Verfassung der Berufung den zwischenzeitigen Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerkt habe, sei ein grobes Verschulden zur Last zu legen, zumal sie allein für die ordnungsgemäße Überwachung der Kalendierung der Frist verantwortlich sei und diese Verantwortung an eine Kanzleiangestellte delegiert habe.
Das Rekursgericht gab den gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekursen der beklagten Partei nicht Folge; es meinte, bereits auf Grund der Eigenangaben ergebe sich ihre mangelnde Berechtigung.
Diesen Beschluß ficht die beklagte Partei im gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, den Beschluß des Rekursgerichtes dahingehend abzuändern, daß die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 3.2.1994 und vom 8.3.1994 aufgehoben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und die Zurückweisung der Berufung aufgehoben werde; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.