Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu erwidern:
Feststeht, daß der Kläger seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien am Sonntag, den 9.1.1994, 12.00 Uhr, antreten konnte, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten, an sich bis 9.11.1994 gültigen Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor Jahresende mit diesem Reisepaß ungehindert ausreisen ließen. Solche Pässe werden nämlich gemäß § 32 Abs 1 (richtig) FrG von den österreichischen Behörden als nicht mehr gültig angesehen.Feststeht, daß der Kläger seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien am Sonntag, den 9.1.1994, 12.00 Uhr, antreten konnte, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten, an sich bis 9.11.1994 gültigen Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor Jahresende mit diesem Reisepaß ungehindert ausreisen ließen. Solche Pässe werden nämlich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, (richtig) FrG von den österreichischen Behörden als nicht mehr gültig angesehen.
Daß der Kläger deshalb nach Kroatien zurückreisen und sich in Sibenik einen neuen Reisepaß ausstellen lassen mußte und solcherart erst eine Woche verspätet seinen Dienst wieder antreten konnte, ist ihm im Hinblick auf seine noch kurz vor Jahreswechsel mögliche Ausreise (vgl Art 5 des Abkommens BGBl 365/1965 idF BGBl 117/1983) mit seinem an sich noch nahezu ein Jahr gültigen Paß nicht als Verschulden anzulasten. Es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich nicht vorsorglich erkundigt hatte, ob er mit diesem Reisepaß drei Wochen später werde wieder einreisen können.Daß der Kläger deshalb nach Kroatien zurückreisen und sich in Sibenik einen neuen Reisepaß ausstellen lassen mußte und solcherart erst eine Woche verspätet seinen Dienst wieder antreten konnte, ist ihm im Hinblick auf seine noch kurz vor Jahreswechsel mögliche Ausreise vergleiche Artikel 5, des Abkommens Bundesgesetzblatt 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt 117 aus 1983,) mit seinem an sich noch nahezu ein Jahr gültigen Paß nicht als Verschulden anzulasten. Es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich nicht vorsorglich erkundigt hatte, ob er mit diesem Reisepaß drei Wochen später werde wieder einreisen können.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht auch die Unterlassung der Verständigung seines Dienstgebers der Annahme des Rechtfertigungsgrundes schon deswegen nicht entgegen, weil - wie sich auch aus dem Zuwarten mit der Entlassung bis Freitag, den 14.1.1994 ergibt - die Arbeitsleistung des Klägers offenbar nicht besonders dringlich war. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß eine Dienstfreistellung des Klägers oder eine Urlaubsverlängerung ohne Beeinträchtigung wesentlicher betrieblicher Interessen jederzeit möglich gewesen wäre, wenn der Kläger die beklagte Partei von dem vorliegenden Hinderungsgrund telefonisch verständigt hätte.
Da der Kläger sich umgehend um die Ausstellung eines neuen kroatischen Reisepasses bemühte, ihm dieser am Donnerstag, dem 13.1.1994 in Sibenik ausgestellt wurde, er am 14. oder 15.1.1994 abends nach Wels zurückkehrte und an dem seiner Rückkehr folgenden nächsten Arbeitstag, Montag, dem 17.1.1994, seinen Dienst wieder anzutreten versuchte, wollte er die Arbeit unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufnehmen. Daß der Kläger schon an diesem Wochenende zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.
Die Entlassung war daher nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.