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Rechtssatz RS0063934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063934

Geschäftszahl

8ObA275/95

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Rechtssatz

Konnte der Arbeitnehmer seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien antreten, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor Jahresende mit diesem Reisepaß ungehindert ausreisen ließen, begründet dies keinen Entlassungsgrund. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063934

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00275_9500000_001