Rechtssatz RS0063934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063934
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Konnte der Arbeitnehmer seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien antreten, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor Jahresende mit diesem Reisepaß ungehindert ausreisen ließen, begründet dies keinen Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG).Konnte der Arbeitnehmer seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien antreten, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor Jahresende mit diesem Reisepaß ungehindert ausreisen ließen, begründet dies keinen Entlassungsgrund. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063934
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00275_9500000_001