Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mangels Einheit der Organisation und eines einheitlichen Betriebszweckes der Standort Bruck als solcher weder als Betrieb iS § 34 Abs 1 ArbVG anzusehen, noch iS § 35 ArbVG einem selbständigen Betrieb gleichzustellen sei; da sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren nur den ganzen Standort zum Gegenstand hätten, sei die Frage ob die einzelnen in Bruck angesiedelten Bereiche in bezug auf Arbeitsverfahren und -ergebnis eine genügende Ge- schlossenheit, Einheitlichkeit und technische Unabhängigkeit von der Zentrale aufweisen, nicht zu prüfen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es genügt, insofern auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mangels Einheit der Organisation und eines einheitlichen Betriebszweckes der Standort Bruck als solcher weder als Betrieb iS Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG anzusehen, noch iS Paragraph 35, ArbVG einem selbständigen Betrieb gleichzustellen sei; da sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren nur den ganzen Standort zum Gegenstand hätten, sei die Frage ob die einzelnen in Bruck angesiedelten Bereiche in bezug auf Arbeitsverfahren und -ergebnis eine genügende Ge- schlossenheit, Einheitlichkeit und technische Unabhängigkeit von der Zentrale aufweisen, nicht zu prüfen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es genügt, insofern auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 II 253; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 195; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II 146; Arb 10.016; 10.525; DRdA 1996/22 [Runggaldier] und 1995/7 [Gahleitner aaO, 18 ff] sowie ZfVB 1990/456 und 1992/1333) ist wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffes die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muß. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muß also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (SZ 59/89; Arb 9453).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 253; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 195; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei 146; Arb 10.016; 10.525; DRdA 1996/22 [Runggaldier] und 1995/7 [Gahleitner aaO, 18 ff] sowie ZfVB 1990/456 und 1992/1333) ist wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffes die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muß. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muß also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (SZ 59/89; Arb 9453).
Im Hinblick auf die nur den gesamten Standort als solchen umfassenden Klagebegehren ist hier nicht zu beurteilen, ob einzelne der in Bruck angesiedelten Abteilungen der Beklagten ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit und ein einheitliches, abgeschlossenes und von anderen Betriebsvorgängen unabhängiges Arbeitsergebnis aufweisen. Für den Standort Bruck in seiner Gesamtheit trifft dies jedenfalls nicht zu, weil an diesem Standort eine Fülle der verschiedenartigsten Funktionen angesiedelt sind, die mit jeweils völlig unterschiedlicher Selbständigkeit ausgestattet sind und keinen einheitlichen und abgeschlossenen Betriebszweck verfolgen, sondern - in unterschiedlicher Abhängigkeit von der Zentrale - unterschiedlichste Aufgabenstellungen verfolgen. Demgemäß kann für den Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Die von den Revisionswerbern in zweiter Instanz begehrten Feststellungen stellen dieses Ergebnis - abgesehen davon, daß die in diesem Zusammenhang nur pauschal auf den Inhalt der Berufungsbeantwortung verweisende Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist - nicht in Frage. Auch auf den optischen Eindruck des Standortes Bruck, auf dessen frühere ("historische") Funktionen und auf die Stellung des Erstklägers als "gewerberechtlicher Geschäftsführer des Standortes Bruck für die Gasverteilung von Erdgas und Flüssiggas" kommt es nicht an. Ebensowenig kann der Umstand, daß der für den Unternehmensbereich "Betrieb" zuständige "Abteilungsleiter" der 2. Organisationsebene vorwiegend in Bruck arbeitet, das Fehlen einer einheitlichen Organisation und eines einheitlichen Betriebszweckes des gesamten Standortes nicht ersetzen. Auch die Frage, ob - was niemand behauptet hat - der Standort Graz als eigener Betrieb anzusehen ist, ist für dieses Verfahren nicht entscheidend.
Die Meinung der Revisionswerber, der Entscheidung DRdA 1996/22 sei zu entnehmen, daß es für die Annahme der Betriebseigenschaft ausreiche, daß am Standort wenigstens ein Fachbereich unter einheitlicher Leitung einen selbständigen Betriebszweck verfolge, beruht auf einer Fehlinterpretation der genannten Entscheidung: Im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall, in dem die Feststellung der Betriebseigenschaft des gesamten Standortes bzw. dessen Gleichstellung mit einem Betriebe begehrt wird, war Gegenstand der zitierten Entscheidung eine Klage auf Feststellung, daß an den betroffenen Standorten der damaligen Klägerin (überhaupt) keine weiteren Betriebe bestehen. Die Berechtigung dieses Begehrens hat der Oberste Gerichtshof mit der Begründung verneint, daß im Hinblick auf bestimmte an den einzelnen Standorten erbrachte selbständige Dienstleistungen jedenfalls in gewissen Bereichen an den betroffenen Standorten eigene Betrieb bestünden. Die damals nicht entscheidungswesentliche Frage, ob an den einzelnen Standorten jeweils nur ein oder mehrere Betriebe bestünden, wurde jedoch ausdrücklich offengelassen.
Ob die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes über eine mögliche Konkurrenz zwischen den einzelnen in Bruck tätigen Bereichen zutreffen, braucht nicht geprüft zu werden; auch wenn dies nicht der Fall ist, ändert sich nichts daran, daß mangels einer einheitlichen Organisation und eines einheitlichen Betriebszweckes der Standort Bruck weder ein eigener Betrieb ist, noch einem solchen gleichgestellt werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG. Streitgenossenzuschlag steht dem Nebenintervenienten nur im Umfang von 20 % zu, weil ihm nur die Kläger, nicht aber die Beklagte gegenüberstehen (§ 15 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG. Streitgenossenzuschlag steht dem Nebenintervenienten nur im Umfang von 20 % zu, weil ihm nur die Kläger, nicht aber die Beklagte gegenüberstehen (Paragraph 15, RATG).