Die Revision ist berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Hiemit versucht der Beklagte in Wahrheit unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen; im übrigen betreffen die gerügten Aktenwidrigkeiten Fragen der rechtlichen Beurteilung, auf die noch unten zurückgekommen wird (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Hiemit versucht der Beklagte in Wahrheit unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen; im übrigen betreffen die gerügten Aktenwidrigkeiten Fragen der rechtlichen Beurteilung, auf die noch unten zurückgekommen wird (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Vorweg ist festzuhalten, daß die von den Vorinstanzen aus den oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen abgeleitete Schlußfolgerung unhaltbar ist. Der Kläger war im Februar 1992 voll seinen Ausbildungszwecken entsprechend verwendet worden, denn während 20 Arbeitstagen war er nicht einmal einen halben Arbeitstag lang bloß mit dem Polieren eines Autos beschäftigt; hiebei handelt es sich um einen geringfügigen Zeitraum, der nicht ins Gewicht fiele (Arb 10.360), selbst wenn es sich beim Autopolieren um keine berufsspezifische Arbeit handelte.
Im letzten Monat seiner effektiven Ausbildungszeit im März 1992 änderte sich die Verwendung des Klägers. Von den 22 Arbeitstagen war er an 9 Tagen krank, so daß sie aus der Betrachtung ausscheiden. Von den verbleibenden 11 Arbeitstagen war der Kläger an 4 Arbeitstagen voll mit berufsspezifischen Arbeiten beschäftigt.
Lediglich in der Woche vom 2.3. bis 6.3.1992 war er überwiegend nicht mit berufsspezifischen Arbeiten betraut; berufsspezifisch war er nur ca. 1 1/2 Tage lang tätig. Zirka 3/4 eines Arbeitstages wurde er zu Kanalreinigungsarbeiten eingesetzt; einen Tag lang mußte er Autos und 1 1/2 Tage lang ein Gestell für die Reifenlagerung reinigen.
In seinen letzten 6 Arbeitstagen vom 20.3.bis 25.3.1992 war er die Hälfte der Zeit voll mit berufsspezifischen Arbeiten betraut. Die übrigen drei Tage dieser Woche war er mit Autopolieren und verschiedenen, oben erwähnten Mechaniker-Kleinarbeiten betraut.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger in unzulässigem Ausmaß zu nicht berufsspezifischen Arbeiten eingesetzt war, ist davon auszugehen, daß der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen darf, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind (§ 9 Abs 2 BAG). Diese Bestimmung, welche eine entsprechende Ausbildung des Lehrlings in seinem Lehrberuf sicherstellen soll (EB 876 BlgNR 11. GP), verbietet eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten (s auch § 32 Abs 1 lit d BAG). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist der Inhalt des in den jeweiligen Berufsausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG), in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat (Arb 10.181, 10.360). Schwierig ist die Abgrenzung, in welchem Ausmaß der Lehrling zu Hilfsverrichtungen herangezogen werden darf und wo die Grenze zwischen den Hilfsverrichtungen und den berufsfremden Tätigkeiten verläuft. Bei den Hilfsverrichtungen handelt es sich um Tätigkeiten, ohne die die dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten nicht ausgeführt werden können. Die - nach Lehrjahren gegliederten - wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln und daher im Berufsbild festzulegen sind, ergeben sich aus den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten samt Hilfsverrichtungen und den Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt. Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muß jedenfalls stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben (Berger-Fida-Gruber, BAG 172, 208 id damals gF; BAG (1994) 193, 219).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger in unzulässigem Ausmaß zu nicht berufsspezifischen Arbeiten eingesetzt war, ist davon auszugehen, daß der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen darf, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind (Paragraph 9, Absatz 2, BAG). Diese Bestimmung, welche eine entsprechende Ausbildung des Lehrlings in seinem Lehrberuf sicherstellen soll (EB 876 BlgNR 11. GP), verbietet eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten (s auch Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, BAG). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist der Inhalt des in den jeweiligen Berufsausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (Paragraph 8, Absatz 2, BAG), in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat (Arb 10.181, 10.360). Schwierig ist die Abgrenzung, in welchem Ausmaß der Lehrling zu Hilfsverrichtungen herangezogen werden darf und wo die Grenze zwischen den Hilfsverrichtungen und den berufsfremden Tätigkeiten verläuft. Bei den Hilfsverrichtungen handelt es sich um Tätigkeiten, ohne die die dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten nicht ausgeführt werden können. Die - nach Lehrjahren gegliederten - wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln und daher im Berufsbild festzulegen sind, ergeben sich aus den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten samt Hilfsverrichtungen und den Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt. Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muß jedenfalls stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben (Berger-Fida-Gruber, BAG 172, 208 id damals gF; BAG (1994) 193, 219).
Berufsfremd war zweifellos die einmalige Heranziehung des Klägers zum Kanalreinigen. In einer einmaligen kurzfristigen Heranziehung zu einer solchen offensichtlich notwendigen Arbeit kann aber grundsätzlich eine Verletzung der Ausbildungsvorschriften nicht gesehen werden, die zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde, soferne sie nicht schikanös erfolgte, was hier vom Kläger gar nicht behauptet wird. Ob der Kläger zu dieser Arbeit im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber seinem Lehrherrn verpflichtet gewesen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
Das Autoreinigen während eines Tages und das Reinigen des Gestells für die Autoreifen durch 1 1/2 Tage ist zwar eine Hilfsarbeitertätigkeit, für die keine Kfz-Ausbildung notwendig ist. Die Vermittlung dieser Kenntnisse ist den Ausbildungsvorschriften (V BGBl 271/1974 id damals gF BGBl 355/1976) nicht zu entnehmen, jedoch handelt es sich durchaus um für einen Kfz-Mechaniker nicht unnütze Fertigkeiten und Kenntnisse, insbesondere im Hinblick darauf, daß er in seiner späteren Berufslaufbahn mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung derartiger Arbeiten durch Hilfskräfte konfrontiert sein wird.Das Autoreinigen während eines Tages und das Reinigen des Gestells für die Autoreifen durch 1 1/2 Tage ist zwar eine Hilfsarbeitertätigkeit, für die keine Kfz-Ausbildung notwendig ist. Die Vermittlung dieser Kenntnisse ist den Ausbildungsvorschriften (römisch fünf Bundesgesetzblatt 271 aus 1974, id damals gF Bundesgesetzblatt 355 aus 1976,) nicht zu entnehmen, jedoch handelt es sich durchaus um für einen Kfz-Mechaniker nicht unnütze Fertigkeiten und Kenntnisse, insbesondere im Hinblick darauf, daß er in seiner späteren Berufslaufbahn mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung derartiger Arbeiten durch Hilfskräfte konfrontiert sein wird.
Nach der Art der Verwendung des Klägers im festgestellten geringen zeitlichen Gesamtausmaß war keinesfalls zu befürchten, daß er in seiner einschlägigen Ausbildung verkürzt würde, auch wenn sich diese Arbeiten in der ersten Februarwoche 1992 gehäuft hätten. Von einer gröblichen, also ins Gewicht fallenden Verletzung der Ausbildungspflicht kann demgemäß nicht gesprochen werden (Arb 10.181, 10.360).
In den letzten sechs Arbeitstagen war der Kläger während der Hälfte der Zeit voll ausbildungsspezifisch eingesetzt. An den übrigen drei Tagen verrichtete er neben Autopolieren verschiedene, oben erwähnte kleinere Reparaturen und Servicearbeiten, die durchwegs berufsspezifisch und auch verantwortungsvoll sind (zB Bremseneinstellen). Auch das Autopolieren selbst ist nicht völlig berufsfremd, sondern zählt, wie der Beklagte richtig vorbringt, zu den Endarbeiten nach der technischen Überprüfung und nach Lackiererarbeiten und ist somit den "Hilfsverrichtungen" zuzuordnen, die einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung als Kfz-Mechaniker und verwandten Berufen (vgl § 5 der genannten V) haben. Das Heranziehen zum Autopolieren ist daher nicht unzulässig, wenn es nicht "ausufert", was hier schon im Hinblick auf die dabei auch angefallenen verschiedenen Mechanikerarbeiten zu verneinen ist (vgl Arb 10.360).In den letzten sechs Arbeitstagen war der Kläger während der Hälfte der Zeit voll ausbildungsspezifisch eingesetzt. An den übrigen drei Tagen verrichtete er neben Autopolieren verschiedene, oben erwähnte kleinere Reparaturen und Servicearbeiten, die durchwegs berufsspezifisch und auch verantwortungsvoll sind (zB Bremseneinstellen). Auch das Autopolieren selbst ist nicht völlig berufsfremd, sondern zählt, wie der Beklagte richtig vorbringt, zu den Endarbeiten nach der technischen Überprüfung und nach Lackiererarbeiten und ist somit den "Hilfsverrichtungen" zuzuordnen, die einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung als Kfz-Mechaniker und verwandten Berufen vergleiche Paragraph 5, der genannten römisch fünf) haben. Das Heranziehen zum Autopolieren ist daher nicht unzulässig, wenn es nicht "ausufert", was hier schon im Hinblick auf die dabei auch angefallenen verschiedenen Mechanikerarbeiten zu verneinen ist vergleiche Arb 10.360).
Aus allen diesen Gründen war der vorzeitige Austritt des Kläger somit aber unberechtigt, sodaß die auf einen berechtigten vorzeitigen Austritt gestützten Entgeltansprüche abzuweisen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.