Rechtssatz RS0053082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053082
Geschäftszahl
4Ob107/82; 4Ob82/84; 8ObA280/95; 9ObA50/15s
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Rechtssatz
Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des § 9 Abs 2 BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b BAG berechtigt.Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach Paragraph 9, Absatz 2, BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (Paragraph 8, Absatz 2, BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des Paragraph 9, Absatz 2, BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG berechtigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 107/82
Veröff: Arb 10181
- 4 Ob 82/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 82/84
Beisatz: Wenn der zeitliche Heranziehung zu berufsfremden Arbeiten sehr gering war und die einschlägige Ausbildung nicht verkürzt wurde, lag keine erheblich ins Gewicht fallende Verletzung der Ausbildungspflicht vor. (T1)
Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber)
- 8 ObA 280/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 280/95
Beis wie T1; Beisatz: Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muss stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben. Hier: Kraftfahrzeugmechanikerlehrling, der gelegentlich zum Polieren von Autos und einmal zur Kanalreinigung herangezogen wurde - Berechtigung des vorzeitigen Austritts wurde verneint. (T2)
- 9 ObA 50/15s
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
Auch; Beisatz: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053082
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00107_8200000_001