Der Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz BGBl 833/1992 wurde in das Mutterschutzgesetz der § 10a eingefügt. Nach dessen Abs.1 wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs.1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs.3 gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle liegt eine sachliche Rechtfertigung der Befristung vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Vewendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Aus den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, daß der Grund für diese Regelung darin gelegen ist, die Umgehung des Mutterschutzes zu vermeiden. Es komme immer häufiger dazu, daß mit jungen Frauen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen würden, was dazu führe, daß diese Frauen infolge Zeitablaufs des Arbeitsverhältnisses und Nichterlangung eines neuen Arbeitsplatzes bei Schwangerschaft eine Reihe von Ansprüchen verlören. Nunmehr werde für befristete Arbeitsverhältnisse, deren Befristung sachlich nicht gerechtfertigt sei, eine Ablaufhemmung, ähnlich wie im Falle der Hemmung des Ablaufes der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer, getroffen. Als denkbare Befristungen führen die Erläuternden Bemerkungen unter anderem auch das Vorliegen einer Auftragsspitze an (735 BlgNR 18.GP, 22 f).Durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz Bundesgesetzblatt 833 aus 1992, wurde in das Mutterschutzgesetz der Paragraph 10 a, eingefügt. Nach dessen Absatz eins, wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle liegt eine sachliche Rechtfertigung der Befristung vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Vewendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Aus den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, daß der Grund für diese Regelung darin gelegen ist, die Umgehung des Mutterschutzes zu vermeiden. Es komme immer häufiger dazu, daß mit jungen Frauen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen würden, was dazu führe, daß diese Frauen infolge Zeitablaufs des Arbeitsverhältnisses und Nichterlangung eines neuen Arbeitsplatzes bei Schwangerschaft eine Reihe von Ansprüchen verlören. Nunmehr werde für befristete Arbeitsverhältnisse, deren Befristung sachlich nicht gerechtfertigt sei, eine Ablaufhemmung, ähnlich wie im Falle der Hemmung des Ablaufes der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer, getroffen. Als denkbare Befristungen führen die Erläuternden Bemerkungen unter anderem auch das Vorliegen einer Auftragsspitze an (735 BlgNR 18.GP, 22 f).
Anders als in den Erläuternden Bemerkungen findet sich im Gesetzestext des § 10a Abs.2 MSchG der Hinweis auf das Vorliegen einer Auftragsspitze nicht. Ebensowenig kann aber dem Gesetz oder den Erläuternden Bemerkungen irgendein Hinweis darauf entnommen werden, daß der Gesetzgeger in Absatz 2 eine taxative Aufzählung der Rechtfertigungsgründe schaffen und somit das Vorliegen anderer denkbarer Befristungen, wie etwa der Auftragsspitze, ausschließen wollte. Der "ausschließende Charakter" eines Rechtssatzes ist aber grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern muß besonders erwiesen werden (9 ObA 185/95). Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung legt nahe, daß Absatz 1 und Absatz 2 der genannten Gesetzesstelle zueinander im Verhältnis einer Generalklausel zu der folgenden beispielsweisen Aufzählung stehen (Wolff in Klang2 I/1, 98). Dies muß aber hier nicht abschließend erörtert werden, da selbst eine taxative Aufzählung (vgl. AnwBl 1992, 724) das Vorliegen einer unechten Gesetzeslücke nicht unter allen Umständen ausschließen könnte. Analogie wäre vielmehr auch dann möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (SZ 60/172; RZ 1990/73; WBl 1992, 234; WBl 1993, 327; DRdA 1994, 309). Gerade ein derartiger Fall steht hier zur Beurteilung an. Das Vorliegen einer zeitlich begrenzten, genau definierten und in ihrem Umfang über die üblichen Produktionsschwankungen hinausgehenden Mehrarbeit ist nämlich der vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Saisonarbeit durchaus vergleichbar. Auch in einem derartigen Fall besteht die Gefahr willkürlicher Umgehungen des Mutterschutzes nicht, da die Befristung aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstverhältnisses leicht auf ihre sachliche Rechtfertigung überprüft werden kann.Anders als in den Erläuternden Bemerkungen findet sich im Gesetzestext des Paragraph 10 a, Absatz 2, MSchG der Hinweis auf das Vorliegen einer Auftragsspitze nicht. Ebensowenig kann aber dem Gesetz oder den Erläuternden Bemerkungen irgendein Hinweis darauf entnommen werden, daß der Gesetzgeger in Absatz 2 eine taxative Aufzählung der Rechtfertigungsgründe schaffen und somit das Vorliegen anderer denkbarer Befristungen, wie etwa der Auftragsspitze, ausschließen wollte. Der "ausschließende Charakter" eines Rechtssatzes ist aber grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern muß besonders erwiesen werden (9 ObA 185/95). Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung legt nahe, daß Absatz 1 und Absatz 2 der genannten Gesetzesstelle zueinander im Verhältnis einer Generalklausel zu der folgenden beispielsweisen Aufzählung stehen (Wolff in Klang2 I/1, 98). Dies muß aber hier nicht abschließend erörtert werden, da selbst eine taxative Aufzählung vergleiche AnwBl 1992, 724) das Vorliegen einer unechten Gesetzeslücke nicht unter allen Umständen ausschließen könnte. Analogie wäre vielmehr auch dann möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (SZ 60/172; RZ 1990/73; WBl 1992, 234; WBl 1993, 327; DRdA 1994, 309). Gerade ein derartiger Fall steht hier zur Beurteilung an. Das Vorliegen einer zeitlich begrenzten, genau definierten und in ihrem Umfang über die üblichen Produktionsschwankungen hinausgehenden Mehrarbeit ist nämlich der vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Saisonarbeit durchaus vergleichbar. Auch in einem derartigen Fall besteht die Gefahr willkürlicher Umgehungen des Mutterschutzes nicht, da die Befristung aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstverhältnisses leicht auf ihre sachliche Rechtfertigung überprüft werden kann.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin schadet in diesem Zusammenhang auch nicht, daß die die Befristung begründende Mehrarbeit nicht ständig ausgeübt wurde, da - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt hat - der die Befristung begründende Anfall an Mehrarbeit zwar zeitlich, nicht jedoch im Umfang verläßlich prognostiziert werden konnte.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.