Entscheidung 8 ObA 29/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene L*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Heinz E*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen EUR 2.285,87 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2005, GZ 8 Ra 6/05x-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten entsprechend § 15 Abs 3 BAG ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zum Kläger einerseits deshalb als unberechtigt eingestuft, weil es die Beklagte an einer „wiederholten Ermahnung" im Sinne dieses Gesetzes habe mangeln lassen und andererseits deshalb, weil ausgehend davon, dass ihn die Beklagte „nach Dienstschluss" zu weiteren Reinigungsarbeiten aufforderte, aber nicht ausgeführt habe, woraus sich diese Verpflichtung zur weiteren Arbeitsleistung ergeben hätte sollen.Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten entsprechend Paragraph 15, Absatz 3, BAG ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zum Kläger einerseits deshalb als unberechtigt eingestuft, weil es die Beklagte an einer „wiederholten Ermahnung" im Sinne dieses Gesetzes habe mangeln lassen und andererseits deshalb, weil ausgehend davon, dass ihn die Beklagte „nach Dienstschluss" zu weiteren Reinigungsarbeiten aufforderte, aber nicht ausgeführt habe, woraus sich diese Verpflichtung zur weiteren Arbeitsleistung ergeben hätte sollen.
Die Beklagte wendet sich in ihrer außerordentlichen Revision im Wesentlichen aber nur dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen habe, dass keine ausreichenden Ermahnungen vorliegen würden. Eine Auseinandersetzung mit der „selbständig tragfähigen Hilfsbegründung", dass es überhaupt an den Behauptungen und dem Nachweis einer Arbeitspflicht über den Dienstschluss hinaus gemangelt hat, findet sich nicht. Wenn aber von gar keiner weiteren Verpflichtung zur Arbeitsleistung ausgegangen werden kann, kann es auch zu keiner „Pflichtverletzung" im Sinne des § 15 Abs 3 lit c BAG gekommen sein. Deshalb vermag die Beklagte mit ihrer ausschließlichen Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der unzureichenden Ermahnungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118709 mwN etwa 8 Ob 61/04k).Die Beklagte wendet sich in ihrer außerordentlichen Revision im Wesentlichen aber nur dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen habe, dass keine ausreichenden Ermahnungen vorliegen würden. Eine Auseinandersetzung mit der „selbständig tragfähigen Hilfsbegründung", dass es überhaupt an den Behauptungen und dem Nachweis einer Arbeitspflicht über den Dienstschluss hinaus gemangelt hat, findet sich nicht. Wenn aber von gar keiner weiteren Verpflichtung zur Arbeitsleistung ausgegangen werden kann, kann es auch zu keiner „Pflichtverletzung" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Litera c, BAG gekommen sein. Deshalb vermag die Beklagte mit ihrer ausschließlichen Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der unzureichenden Ermahnungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118709 mwN etwa 8 Ob 61/04k).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00029.05F.0530.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20050530_OGH0002_008OBA00029_05F0000_000