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Entscheidung 8 ObA 29/10p×

Entscheidung 8 ObA 29/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051314 Rechtssatz 09.09.1969Zivilrecht
Die Anordnung von Überstunden durch den Dienstgeber kann auch schlüssig erfolgen; dies trifft dann zu, wenn die vom Dienstnehmer geforderte Leistung nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden kann, deshalb vom Dienstnehmer Überstunden geleistet w …
RS0051431 Rechtssatz 09.10.1973Zivilrecht
Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben 1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder 2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erled …
RS0051519 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht da …
RS0051788 Rechtssatz 10.02.1993Zivilrecht
Durchrechnungszeitraum für Überstundenpauschale ist (mangels abweichender Vereinbarung) das Kalenderjahr.
RS0064125 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien des KollV durch die Verwendung des Wortes "ausdrücklich" die Fälle der Abgeltung von Überstunden die ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, daß der Dienstgeber Arbeitslei …
RS0064874 Rechtssatz 24.02.1988Zivilrecht
Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist die Geltungsdauer des KollV (üblicherweise das Kalenderjahr) anzusehen. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein.