Rechtssatz RS0064125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064125
Entscheidungsdatum
22.02.2011
Norm
KollV für die Angestellten des Baugewerbes und Bauindustrie §7 Z1
KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe
Rechtssatz
Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien des KollV durch die Verwendung des Wortes "ausdrücklich" die Fälle der Abgeltung von Überstunden die ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, daß der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten, ausschließen wollten, zumal eine derart enge Auslegung dieser Bestimmung deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 94/82
Veröff: SZ 56/27 = Arb 10219 = DRdA 1987,136 (Holzner)
- 8 ObA 29/10p
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 29/10p
Beisatz: Hier: KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064125
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00094_8200000_003