Die Begründung der Berufungsentscheidung zur Schätzung des vom Kläger bei Ende des Arbeitsverhältnisses (infolge unberechtigter Entlassung) unverbrauchten Urlaubsrestes gemäß § 273 Abs 1 ZPO für das Ausmaß der ihm gebührenden Urlaubsentschädigung ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung zur Schätzung des vom Kläger bei Ende des Arbeitsverhältnisses (infolge unberechtigter Entlassung) unverbrauchten Urlaubsrestes gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO für das Ausmaß der ihm gebührenden Urlaubsentschädigung ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Die die allgemeine Beweislastregel (SZ 51/28) verdeutlichende Verpflichtung des Arbeitgebers über die ihn treffende Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich bzw Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht aus. Soweit die Tatsacheninstanzen diese Feststellungen - und auch die Feststellung, eine Tatsache könne nicht festgestellt werden, ist eine Feststellung - getroffen haben, ist das Revisionsgericht als Rechtsinstanz daran gebunden. Beweisbedürftig ist nicht der Urlaubsanspruch des Klägers an sich, sondern das von ihm grundsätzlich nicht bestrittene Ausmaß des Urlaubsverbrauches bzw der Anrechnung von Fehlzeiten bzw Zeitausgleich auf den Urlaubsanspruch. Damit ist vom Kläger im Ergebnis zumindest ein Teilverbrauch des Urlaubes als zugestanden anzusehen (§ 267 ZPO), sodaß gegen die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ebensowenig Bedenken bestehen, wie bei der Schätzung des Ausmaßes geleisteter Überstunden (vgl Arb 8157, 8666), wie wohl auch dort den Arbeitgeber eine vergleichbare Aufzeichnungspflicht trifft (§ 28 AZG).Die die allgemeine Beweislastregel (SZ 51/28) verdeutlichende Verpflichtung des Arbeitgebers über die ihn treffende Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich bzw Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht aus. Soweit die Tatsacheninstanzen diese Feststellungen - und auch die Feststellung, eine Tatsache könne nicht festgestellt werden, ist eine Feststellung - getroffen haben, ist das Revisionsgericht als Rechtsinstanz daran gebunden. Beweisbedürftig ist nicht der Urlaubsanspruch des Klägers an sich, sondern das von ihm grundsätzlich nicht bestrittene Ausmaß des Urlaubsverbrauches bzw der Anrechnung von Fehlzeiten bzw Zeitausgleich auf den Urlaubsanspruch. Damit ist vom Kläger im Ergebnis zumindest ein Teilverbrauch des Urlaubes als zugestanden anzusehen (Paragraph 267, ZPO), sodaß gegen die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ebensowenig Bedenken bestehen, wie bei der Schätzung des Ausmaßes geleisteter Überstunden vergleiche Arb 8157, 8666), wie wohl auch dort den Arbeitgeber eine vergleichbare Aufzeichnungspflicht trifft (Paragraph 28, AZG).
Die Revision ist - entgegen dem Einwand in der Revisionsbeantwortung - gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG "jedenfalls" zulässig, weil der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag (Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung) betrifft.Die Revision ist - entgegen dem Einwand in der Revisionsbeantwortung - gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG "jedenfalls" zulässig, weil der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag (Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung) betrifft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.