Rechtssatz RS0108749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108749
Entscheidungsdatum
30.10.1997
Rechtssatz
Die den Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich beziehungsweise Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht aus.Die den Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich beziehungsweise Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108749
Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_008OBA00298_97Z0000_001