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Entscheidung 8 ObA 3/99w×

Entscheidung 8 ObA 3/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA3/99w

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Arbeits- und Sozialgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, *****, wider die beklagte Partei Anton M*****, vertreten durch Dr. Gerd Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert insgesamt S 1,113.330,40 sA; Revisionsstreitwert insgesamt S 890.164,32 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 1998, GZ 8 Ra 113/98s-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Republik Österreich begehrt vom beklagten derzeit suspendierten Zeitsoldaten keinen Rückersatz für ein dem Verletzten geleistetes Schmerzengeld und es wurde dem Verletzten auch kein solches zugesprochen, sodaß sich Erörterungen darüber erübrigen, ob dem Verletzten gegen die Republik Österreich ein Schmerzengeldanspruch zustünde oder ein solcher auf sie überginge und ob diese hiefür vom schuldigen Beklagten Regreß nehmen könnte. Die Feststellungen der Vorinstanzen, somit auch die Feststellung, daß die klagende Partei dem Verletzten S 600.000,-- zum Zwecke der Vornahme des behindertengerechten Umbaus seines Elternhauses geleistet hat, sind im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar.

Soweit der Beklagte das zu geringe Ausmaß der Mäßigung des Ersatzanspruches nach Paragraph 94, Absatz 3, HVG in Verbindung mit Paragraph 3, AHG bekämpft - wobei er inkonsequent im Revisionsantrag die Abänderung im Sinn der vollständigen Klageabweisung begehrt, in der Begründung aber nur eine Mäßigung auf maximal 50 % anstrebt -, wendet er sich gegen eine Ermessensentscheidung des Berufungsgerichtes im Einzelfall, die durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Mäßigungsrecht liegt. Eine wesentliche Komponente ist das Grad des Verschuldens, welches im vorliegenden Fall besonders krass ist (entgegen den dem Beklagten bekannten Dienstvorschriften hantierte dieser in schwer alkoholisiertem Zustand im Dienst als Wachkommandant mit einem vorschriftswidrig entsicherten Gewehr, welches mit scharfer Munition geladen war, und richtete die Waffe auf heimkehrende Soldaten, um diese zu erschrecken, wobei durch einen sich lösenden Schuß ein Soldat schwerst verletzt wurde), sodaß in der Verneinung einer 20 % überschreitenden Mäßigung des Regreßanspruches trotz des geringen Einkommens des suspendierten Beklagten, der noch immer von der klagenden Partei 2/3 seines Normalbezuges erhält, keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Die zitierte Entscheidung 9 ObA 363/89 (ecolex 1990, 434) ist, auch wenn dort ebenfalls von einem groben Verschulden des Beklagten beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe ausgegangen wurde, in keiner Weise vergleichbar; zwischen dem Ausmaß des groben Verschuldens in den beiden Fällen liegen Welten: Der dort Beklagte hantierte lediglich ohne zwingenden Grund mit seiner - nicht sicherbaren - Dienstwaffe, um sie einem Kollegen zu zeigen, wobei sich beim Versuch des Entladens ein Schuß löste.

Anmerkung

E52862 08B00039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00003.99W.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_008OBA00003_99W0000_000