Die Republik Österreich begehrt vom beklagten derzeit suspendierten Zeitsoldaten keinen Rückersatz für ein dem Verletzten geleistetes Schmerzengeld und es wurde dem Verletzten auch kein solches zugesprochen, sodaß sich Erörterungen darüber erübrigen, ob dem Verletzten gegen die Republik Österreich ein Schmerzengeldanspruch zustünde oder ein solcher auf sie überginge und ob diese hiefür vom schuldigen Beklagten Regreß nehmen könnte. Die Feststellungen der Vorinstanzen, somit auch die Feststellung, daß die klagende Partei dem Verletzten S 600.000,-- zum Zwecke der Vornahme des behindertengerechten Umbaus seines Elternhauses geleistet hat, sind im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar.
Soweit der Beklagte das zu geringe Ausmaß der Mäßigung des Ersatzanspruches nach § 94 Abs 3 HVG iVm § 3 AHG bekämpft - wobei er inkonsequent im Revisionsantrag die Abänderung im Sinn der vollständigen Klageabweisung begehrt, in der Begründung aber nur eine Mäßigung auf maximal 50 % anstrebt -, wendet er sich gegen eine Ermessensentscheidung des Berufungsgerichtes im Einzelfall, die durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Mäßigungsrecht liegt. Eine wesentliche Komponente ist das Grad des Verschuldens, welches im vorliegenden Fall besonders krass ist (entgegen den dem Beklagten bekannten Dienstvorschriften hantierte dieser in schwer alkoholisiertem Zustand im Dienst als Wachkommandant mit einem vorschriftswidrig entsicherten Gewehr, welches mit scharfer Munition geladen war, und richtete die Waffe auf heimkehrende Soldaten, um diese zu erschrecken, wobei durch einen sich lösenden Schuß ein Soldat schwerst verletzt wurde), sodaß in der Verneinung einer 20 % überschreitenden Mäßigung des Regreßanspruches trotz des geringen Einkommens des suspendierten Beklagten, der noch immer von der klagenden Partei 2/3 seines Normalbezuges erhält, keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Die zitierte Entscheidung 9 ObA 363/89 (ecolex 1990, 434) ist, auch wenn dort ebenfalls von einem groben Verschulden des Beklagten beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe ausgegangen wurde, in keiner Weise vergleichbar; zwischen dem Ausmaß des groben Verschuldens in den beiden Fällen liegen Welten: Der dort Beklagte hantierte lediglich ohne zwingenden Grund mit seiner - nicht sicherbaren - Dienstwaffe, um sie einem Kollegen zu zeigen, wobei sich beim Versuch des Entladens ein Schuß löste.Soweit der Beklagte das zu geringe Ausmaß der Mäßigung des Ersatzanspruches nach Paragraph 94, Absatz 3, HVG in Verbindung mit Paragraph 3, AHG bekämpft - wobei er inkonsequent im Revisionsantrag die Abänderung im Sinn der vollständigen Klageabweisung begehrt, in der Begründung aber nur eine Mäßigung auf maximal 50 % anstrebt -, wendet er sich gegen eine Ermessensentscheidung des Berufungsgerichtes im Einzelfall, die durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Mäßigungsrecht liegt. Eine wesentliche Komponente ist das Grad des Verschuldens, welches im vorliegenden Fall besonders krass ist (entgegen den dem Beklagten bekannten Dienstvorschriften hantierte dieser in schwer alkoholisiertem Zustand im Dienst als Wachkommandant mit einem vorschriftswidrig entsicherten Gewehr, welches mit scharfer Munition geladen war, und richtete die Waffe auf heimkehrende Soldaten, um diese zu erschrecken, wobei durch einen sich lösenden Schuß ein Soldat schwerst verletzt wurde), sodaß in der Verneinung einer 20 % überschreitenden Mäßigung des Regreßanspruches trotz des geringen Einkommens des suspendierten Beklagten, der noch immer von der klagenden Partei 2/3 seines Normalbezuges erhält, keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Die zitierte Entscheidung 9 ObA 363/89 (ecolex 1990, 434) ist, auch wenn dort ebenfalls von einem groben Verschulden des Beklagten beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe ausgegangen wurde, in keiner Weise vergleichbar; zwischen dem Ausmaß des groben Verschuldens in den beiden Fällen liegen Welten: Der dort Beklagte hantierte lediglich ohne zwingenden Grund mit seiner - nicht sicherbaren - Dienstwaffe, um sie einem Kollegen zu zeigen, wobei sich beim Versuch des Entladens ein Schuß löste.