Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, ob die Einschränkung des Tätigkeitsbereiches, die der Kläger erfahren habe, als verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG zu qualifizieren sei und eine Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wurde, da sich der Kläger über Jahre hinweg nicht gegen die Versetzung gewendet habe. Der Kläger könne nicht 5 bis 8 Jahre später gegen die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs als verschlechternde Versetzung remonstrieren. Die Ausführungen des Klägers, dass es ihm ungeachtet dessen offen stehen müsste die ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Versetzung zu bekämpfen, setzen sich über den Umstand hinweg, dass der Kläger gar nicht darstellt, inwieweit er dies bereits in erster Instanz geltend gemacht hätte und gehen auch nicht auf die einschlägige gegenteilige Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom 14. 6. 2000 zu 9 ObA 122/00g (= WBl 2000/382) ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einer Versetzung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Mit dieser Judikatur setzt sich die außerordentliche Revision des Klägers in keiner Weise auseinander, sodass sie schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag. Gleiches gilt auch soweit der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens moniert, weil das Berufungsgericht die ergänzende Einvernahme eines bestimmten Zeugen nicht durchgeführt habe. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung doch ausführlich damit begründet, dass der Beschluss auf Wiederholung und Ergänzung das Thema, zu dem der Zeuge einvernommen werden sollte, nicht umfasste. Damit setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander.Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, ob die Einschränkung des Tätigkeitsbereiches, die der Kläger erfahren habe, als verschlechternde Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG zu qualifizieren sei und eine Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wurde, da sich der Kläger über Jahre hinweg nicht gegen die Versetzung gewendet habe. Der Kläger könne nicht 5 bis 8 Jahre später gegen die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs als verschlechternde Versetzung remonstrieren. Die Ausführungen des Klägers, dass es ihm ungeachtet dessen offen stehen müsste die ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Versetzung zu bekämpfen, setzen sich über den Umstand hinweg, dass der Kläger gar nicht darstellt, inwieweit er dies bereits in erster Instanz geltend gemacht hätte und gehen auch nicht auf die einschlägige gegenteilige Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom 14. 6. 2000 zu 9 ObA 122/00g (= WBl 2000/382) ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einer Versetzung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Mit dieser Judikatur setzt sich die außerordentliche Revision des Klägers in keiner Weise auseinander, sodass sie schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen vermag. Gleiches gilt auch soweit der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens moniert, weil das Berufungsgericht die ergänzende Einvernahme eines bestimmten Zeugen nicht durchgeführt habe. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung doch ausführlich damit begründet, dass der Beschluss auf Wiederholung und Ergänzung das Thema, zu dem der Zeuge einvernommen werden sollte, nicht umfasste. Damit setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass verschiedenen anderen Arbeitnehmern die von ihm begehrte höhere Gehaltseinstufung gewährt worden sei, hat das Berufungsgericht ebenfalls ausführlich dargelegt, inwieweit die Aufgabenstellungen und Verantwortungsbereiche der anderen Arbeitnehmer sich grundsätzlich von jenen des Klägers unterschieden haben und dass im Übrigen auch sonst eine "gleichförmige" Verhaltensweise im Sinne einer Betriebsübung im Hinblick auf die jeweils individuell vorgenommene Einstufung nicht festgestellt werden könne. Ein generelles Kriterium, nach dem die Beförderungen der anderen Dienstnehmer erfolgt wären, und das der Kläger für sich in Anspruch nehmen könnte, stellt die Revision nicht dar (vgl dazu, dass ein Erklärungsverhalten vorliegen muss, bei dem der Arbeitnehmer annehmen kann, dass bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch er gleich behandelt werden sollte RIS-Justiz RS0014489).Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass verschiedenen anderen Arbeitnehmern die von ihm begehrte höhere Gehaltseinstufung gewährt worden sei, hat das Berufungsgericht ebenfalls ausführlich dargelegt, inwieweit die Aufgabenstellungen und Verantwortungsbereiche der anderen Arbeitnehmer sich grundsätzlich von jenen des Klägers unterschieden haben und dass im Übrigen auch sonst eine "gleichförmige" Verhaltensweise im Sinne einer Betriebsübung im Hinblick auf die jeweils individuell vorgenommene Einstufung nicht festgestellt werden könne. Ein generelles Kriterium, nach dem die Beförderungen der anderen Dienstnehmer erfolgt wären, und das der Kläger für sich in Anspruch nehmen könnte, stellt die Revision nicht dar vergleiche dazu, dass ein Erklärungsverhalten vorliegen muss, bei dem der Arbeitnehmer annehmen kann, dass bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch er gleich behandelt werden sollte RIS-Justiz RS0014489).