Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebietsleiter dem KVI oder KVA zu unterstellen ist. Die für die Beurteilung wesentlichen Bestimmungen der beiden Kollektivverträge lauten in der hier anzuwendenden Fassung:
KVA:
§ 1 Abs 1 lit cParagraph eins, Absatz eins, Litera c
"Der Kollektivvertrag gilt persönlich für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind."
§ 2: "Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches:Paragraph 2 :, "Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches:
Abs 1) Für die in § 1 bezeichneten Angestellten gelten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht. Abs 2) Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für den Innendienst dieser auf Personen zur Anwendung kommt, die auch in den Geltungsbereich nach § 1 des vorliegenden Kollektivvertrages fallen würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kollektivvertrages zur Gänze."Absatz eins,) Für die in Paragraph eins, bezeichneten Angestellten gelten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht. Absatz 2,) Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für den Innendienst dieser auf Personen zur Anwendung kommt, die auch in den Geltungsbereich nach Paragraph eins, des vorliegenden Kollektivvertrages fallen würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kollektivvertrages zur Gänze."
In einem von den Kollektivvertragsparteien angefertigten Zusatzprotokoll zum KVA vom 23. 5. 1991 heißt es unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vereinbarung vom 7. 5. 1991:
"1. Zu § 1 Abs 1 lit c: Unter verkaufsorganisatorischen Aufgaben sind alle überwiegenden Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des Werbeaußendienstes zu verstehen, die einen wesentlichen Teil der Entlohnung des Angestellten bewirken. Nicht unter verkaufsorganisatorische Tätigkeiten fallen: Ausbildungs- und Schulungsleiter, Werbeabteilungen, Innenorgane, Geschäftsstellenkräfte, Autoanmelder ohne Eigenakquisition (überwiegend), Marktforscher sowie Fach- und Schadensabteilungen."1. Zu Paragraph eins, Absatz eins, lit c: Unter verkaufsorganisatorischen Aufgaben sind alle überwiegenden Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des Werbeaußendienstes zu verstehen, die einen wesentlichen Teil der Entlohnung des Angestellten bewirken. Nicht unter verkaufsorganisatorische Tätigkeiten fallen: Ausbildungs- und Schulungsleiter, Werbeabteilungen, Innenorgane, Geschäftsstellenkräfte, Autoanmelder ohne Eigenakquisition (überwiegend), Marktforscher sowie Fach- und Schadensabteilungen.
2. Zu § 1 Abs 1 lit c und § 3 Abs 5 und 6: Mit Inkrafttreten der am 7. Mai 1991 vereinbarten Änderung in den §§ 1 Abs 1 lit c und 3 Abs 5 und 6 bleiben bisherige günstigere Regelungen unberührt." 2. Zu Paragraph eins, Absatz eins, Litera c und Paragraph 3, Absatz 5 und 6 : Mit Inkrafttreten der am 7. Mai 1991 vereinbarten Änderung in den Paragraphen eins, Absatz eins, Litera c und 3 Absatz 5 und 6 bleiben bisherige günstigere Regelungen unberührt."
KVI (idF vom 1. 4. 1997) Teil 2:KVI in der Fassung vom 1. 4. 1997) Teil 2:
§ 2: "Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs:Paragraph 2 :, "Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs:
Abs 1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadensliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt aber nicht für Angestellte des Werbeaußen- und Inkassodienstes. § 1 Abs 2 lit i (Anmerkung: Inkassodienst) bleibt unberührt."Absatz eins,) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadensliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt aber nicht für Angestellte des Werbeaußen- und Inkassodienstes. Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, (Anmerkung: Inkassodienst) bleibt unberührt."
§ 33 Kündigung:Paragraph 33, Kündigung:
"Abs 4 Nach Erlangung des Definitivums kann Angestellten wegen zweimaliger nicht zufriedenstellender Dienstbeschreibung (§ 20), sonst nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses oder in den Fällen der Abs 6, 7, 8 und 9 dieses Paragraphen und der §§ 34 und 35 gekündigt werden.""Abs 4 Nach Erlangung des Definitivums kann Angestellten wegen zweimaliger nicht zufriedenstellender Dienstbeschreibung (Paragraph 20,), sonst nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses oder in den Fällen der Absatz 6, 7, 8 und 9 dieses Paragraphen und der Paragraphen 34 und 35 gekündigt werden."
Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (stRsp RIS-Justiz RS0008828). Unter diesem Blickwinkel vermag die Formulierung des Punktes 2 des Zusatzprotokolls vom 23. 5. 1991 dem Standpunkt des Klägers nicht dienlich zu sein. Danach blieben mit Inkrafttreten der am 7. Mai 1991 vereinbarten Änderung in den §§ 1 Abs 1 lit c und 3 Abs 5 und 6 (KVA) bisher günstigere Regelungen unberührt. Damit folgt für das Arbeitsverhältnis des Klägers, dass er dann, wenn er ohnehin schon vorher dem KVA unterstand, daraus keine Änderung für sich ableiten kann. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis damals dem KVI unterlegen wäre ( - dies kann offenbleiben - ) kam er mit 1. 1. 1994 in eine Funktion, für welche der KVA galt, sodass daraus wieder kein Vorteil für den Kläger abzuleiten ist, weil die Einschränkung vom Mai 1991 ausdrücklich nur "bisherige günstigere Regelungen", das heißt damals gültige Regelungen betrifft. Die vom Kläger gewünschte "statische" Auslegung, nämlich die Anwendung auch auf künftige Änderungen, ist mit den auf Kollektivverträge anzuwendenden Auslegungsregeln nicht in Einklang zu bringen.Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (stRsp RIS-Justiz RS0008828). Unter diesem Blickwinkel vermag die Formulierung des Punktes 2 des Zusatzprotokolls vom 23. 5. 1991 dem Standpunkt des Klägers nicht dienlich zu sein. Danach blieben mit Inkrafttreten der am 7. Mai 1991 vereinbarten Änderung in den Paragraphen eins, Absatz eins, Litera c und 3 Absatz 5 und 6 (KVA) bisher günstigere Regelungen unberührt. Damit folgt für das Arbeitsverhältnis des Klägers, dass er dann, wenn er ohnehin schon vorher dem KVA unterstand, daraus keine Änderung für sich ableiten kann. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis damals dem KVI unterlegen wäre ( - dies kann offenbleiben - ) kam er mit 1. 1. 1994 in eine Funktion, für welche der KVA galt, sodass daraus wieder kein Vorteil für den Kläger abzuleiten ist, weil die Einschränkung vom Mai 1991 ausdrücklich nur "bisherige günstigere Regelungen", das heißt damals gültige Regelungen betrifft. Die vom Kläger gewünschte "statische" Auslegung, nämlich die Anwendung auch auf künftige Änderungen, ist mit den auf Kollektivverträge anzuwendenden Auslegungsregeln nicht in Einklang zu bringen.
Nach den Feststellungen (AS 77) bestand die Tätigkeit des Klägers als Gebietsleiter darin, neue Außendienstmitarbeiter zu requirieren und anzustellen, diese aus- und weiterzubilden, neue Mitarbeiter bei Kunden einzuführen und Mitarbeiter in schwierigen Geschäftsfällen zu unterstützen, ein positives und leistungssteigerndes Betriebsklima zu schaffen und die Expansion von Stück und Prämie in der überantworteten Region zu fördern. Nach § 1 lit c KVA unterliegen diesem persönlich hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. Nach dem schon erwähnten Zusatzprotokoll vom 23. 5. 1991 sind unter "verkaufsorganisatorischen Aufgaben" alle überwiegenden Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des Werbeaußendienstes zu verstehen, die einen wesentlichen Teil der Entlohnung des Angestellten bewirken.Nach den Feststellungen (AS 77) bestand die Tätigkeit des Klägers als Gebietsleiter darin, neue Außendienstmitarbeiter zu requirieren und anzustellen, diese aus- und weiterzubilden, neue Mitarbeiter bei Kunden einzuführen und Mitarbeiter in schwierigen Geschäftsfällen zu unterstützen, ein positives und leistungssteigerndes Betriebsklima zu schaffen und die Expansion von Stück und Prämie in der überantworteten Region zu fördern. Nach Paragraph eins, Litera c, KVA unterliegen diesem persönlich hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. Nach dem schon erwähnten Zusatzprotokoll vom 23. 5. 1991 sind unter "verkaufsorganisatorischen Aufgaben" alle überwiegenden Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des Werbeaußendienstes zu verstehen, die einen wesentlichen Teil der Entlohnung des Angestellten bewirken.
Bei der Auslegung des normativen Teils eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, weil er sich darauf verlassen können muss, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (stRsp RIS-Justiz RS0010088). Unterzieht man nun die festgestellte Tätigkeit eines Gebietsleiters einer Gesamtbetrachtung, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um "verkaufsorganisatorische Maßnahmen" im vorgenannten Sinn handelt. Da die den größeren Teil des Einkommens des Klägers ausmachende Superprovision von der Tätigkeit der ihm unterstehenden Außendienstmitarbeiter abhing, lag insoweit auch ein "Bewirken der Tätigkeit des Klägers" vor, sei es jetzt durch Akquirieren geeigneten Personals, oder deren Schulung, deren Motivation und Unterstützung. Demgegenüber versagt die Argumentation des Klägers, welcher durch aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Überbetonung einzelner Elemente deren Innendienstcharakter hervorzukehren versucht.Bei der Auslegung des normativen Teils eines Kollektivvertrages ist gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, weil er sich darauf verlassen können muss, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (stRsp RIS-Justiz RS0010088). Unterzieht man nun die festgestellte Tätigkeit eines Gebietsleiters einer Gesamtbetrachtung, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um "verkaufsorganisatorische Maßnahmen" im vorgenannten Sinn handelt. Da die den größeren Teil des Einkommens des Klägers ausmachende Superprovision von der Tätigkeit der ihm unterstehenden Außendienstmitarbeiter abhing, lag insoweit auch ein "Bewirken der Tätigkeit des Klägers" vor, sei es jetzt durch Akquirieren geeigneten Personals, oder deren Schulung, deren Motivation und Unterstützung. Demgegenüber versagt die Argumentation des Klägers, welcher durch aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Überbetonung einzelner Elemente deren Innendienstcharakter hervorzukehren versucht.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers ist somit dem Geltungsbereich des KVA zu unterstellen.
Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob der Kläger einer verschlechternden Versetzung unterworfen worden ist, wenn er zuvor eine dem KVI unterstellte Tätigkeit ausgeübt hätte. Nach der Rechtsprechung (Arb 8.413, Arb 11.311) bedarf die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen in der Regel auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers geschieht. Damit erweisen sich sowohl die diesbezügliche Begründung des Erstgerichtes als auch die darauf abzielenden Argumente der Beklagten für nicht stichhaltig, wonach von einer Versetzung überhaupt nur dann gesprochen werden könne, wenn die Initiative hiezu vom Arbeitgeber ausgegangen sei. Wenngleich Bedenken angebracht sind, ob die Betrauung des Klägers mit der Funktion eines Gebietsleiters samt den damit einhergehenden Vorteilen wie wesentlicher Einkommenserhöhung und Prestigegewinn gegenüber einem möglichen Verlust erhöhten Bestandschutzes überhaupt als "Verschlechterung" zu werten ist, kann dies im Ergebnis auf sich beruhen. Selbst dann, wenn die Befassung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG angezeigt gewesen wäre, könnte sich der Kläger nämlich darauf nicht mehr berufen.Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob der Kläger einer verschlechternden Versetzung unterworfen worden ist, wenn er zuvor eine dem KVI unterstellte Tätigkeit ausgeübt hätte. Nach der Rechtsprechung (Arb 8.413, Arb 11.311) bedarf die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen in der Regel auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers geschieht. Damit erweisen sich sowohl die diesbezügliche Begründung des Erstgerichtes als auch die darauf abzielenden Argumente der Beklagten für nicht stichhaltig, wonach von einer Versetzung überhaupt nur dann gesprochen werden könne, wenn die Initiative hiezu vom Arbeitgeber ausgegangen sei. Wenngleich Bedenken angebracht sind, ob die Betrauung des Klägers mit der Funktion eines Gebietsleiters samt den damit einhergehenden Vorteilen wie wesentlicher Einkommenserhöhung und Prestigegewinn gegenüber einem möglichen Verlust erhöhten Bestandschutzes überhaupt als "Verschlechterung" zu werten ist, kann dies im Ergebnis auf sich beruhen. Selbst dann, wenn die Befassung des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 101, ArbVG angezeigt gewesen wäre, könnte sich der Kläger nämlich darauf nicht mehr berufen.
Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung seine neue Tätigkeit als Gebietsleiter bereits viereinhalb Jahre lang ausgeübt, ohne jemals darauf hinzuweisen, dass er "verschlechternd" versetzt worden sei. Wenngleich verschlechternde Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch das Gericht in der Regel unwirksam bleiben, ist davon die Frage zu unterscheiden, ob dem zur Geltendmachung einzig befugten Arbeitnehmer ( - dem übergangenen Betriebsrat ist ohne die Voraussetzungen nach § 54 Abs 1 ASGG eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eingeräumt: SZ 70/62 - ) die unbegrenzte Aufgriffsmöglichkeit offensteht. Dazu wurde bereits mehrmals zum Fall der Geltendmachung unwirksamer Kündigungen (zuletzt 9 ObA 276/99z, 9 ObA 322/99i) ausgesprochen, dass eine solche nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat. Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" anwendbar. Zieht man weiters in Betracht, dass der Kläger seine angeblich nachteiligere Tätigkeit über mehr als viereinhalb Jahre ausübte, bevor er eine unwirksame Versetzung behauptete, muss ein solcher Einwand nach einem derart langen Zeitraum jedenfalls als Verletzung einer Aufgriffsobliegenheit beurteilt werden, welche einer Geltendmachung entgegensteht. Dass der Kläger im vorliegenden Fall an einem früheren Aufgriff gehindert gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Dieser Rechtsauffassung stehen auch die vom Kläger in seiner Revision zitierten Belegstellen nicht entgegen, zumal in einem Fall (9 ObA 29/93 = DRdA 1993, 485 [Trost]) überhaupt nur der arbeitsvertragliche, nicht jedoch der belegschaftsrechtliche Aspekt beleuchtet und im anderen Fall (9 ObA 372/97y) die Zeitfrage überhaupt nicht näher ausgeführt wurde. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger offensichtlich eingeschlagene Weg, nämlich Beharren auf dem Kündigungsschutz (aus dem KVI) einerseits und Beibehalten der durch die Beförderung erreichten Position eines dem KVA unterstehenden Gebietsleiters andererseits nicht zielführend sein kann. Diese Vorgangsweise, nämlich jeweils die günstigeren Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beanspruchen, entspricht der von der Rechtsprechung abgelehnten (RIS-Justiz RS0050688) "Rosinentheorie", worauf die beklagte Partei zutreffend hingewiesen hat.Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung seine neue Tätigkeit als Gebietsleiter bereits viereinhalb Jahre lang ausgeübt, ohne jemals darauf hinzuweisen, dass er "verschlechternd" versetzt worden sei. Wenngleich verschlechternde Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch das Gericht in der Regel unwirksam bleiben, ist davon die Frage zu unterscheiden, ob dem zur Geltendmachung einzig befugten Arbeitnehmer ( - dem übergangenen Betriebsrat ist ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eingeräumt: SZ 70/62 - ) die unbegrenzte Aufgriffsmöglichkeit offensteht. Dazu wurde bereits mehrmals zum Fall der Geltendmachung unwirksamer Kündigungen (zuletzt 9 ObA 276/99z, 9 ObA 322/99i) ausgesprochen, dass eine solche nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat. Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" anwendbar. Zieht man weiters in Betracht, dass der Kläger seine angeblich nachteiligere Tätigkeit über mehr als viereinhalb Jahre ausübte, bevor er eine unwirksame Versetzung behauptete, muss ein solcher Einwand nach einem derart langen Zeitraum jedenfalls als Verletzung einer Aufgriffsobliegenheit beurteilt werden, welche einer Geltendmachung entgegensteht. Dass der Kläger im vorliegenden Fall an einem früheren Aufgriff gehindert gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Dieser Rechtsauffassung stehen auch die vom Kläger in seiner Revision zitierten Belegstellen nicht entgegen, zumal in einem Fall (9 ObA 29/93 = DRdA 1993, 485 [Trost]) überhaupt nur der arbeitsvertragliche, nicht jedoch der belegschaftsrechtliche Aspekt beleuchtet und im anderen Fall (9 ObA 372/97y) die Zeitfrage überhaupt nicht näher ausgeführt wurde. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger offensichtlich eingeschlagene Weg, nämlich Beharren auf dem Kündigungsschutz (aus dem KVI) einerseits und Beibehalten der durch die Beförderung erreichten Position eines dem KVA unterstehenden Gebietsleiters andererseits nicht zielführend sein kann. Diese Vorgangsweise, nämlich jeweils die günstigeren Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beanspruchen, entspricht der von der Rechtsprechung abgelehnten (RIS-Justiz RS0050688) "Rosinentheorie", worauf die beklagte Partei zutreffend hingewiesen hat.
Die Verletzung seiner Aufgriffsobliegenheit durch den Kläger macht aber weitere Erwägungen dazu entbehrlich, ob und in welchem Umfang der Kläger überhaupt "verschlechternd" versetzt wurde.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.