Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des bestrittenen Rechtsverhältnisses hat. Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten. Hiebei ist die ausdrückliche Anführung von das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt vielmehr, dass sich das Feststellungsinteresse aus dem Klagevorbringen im Zusammenhang mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt (SZ 57/203; 9 ObA 346/93).
Der Kläger begründete sein rechtliches Interesse damit, dass er infolge der vereinbarten einjährigen Konkurrenzklausel im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses Interesse an einer ordnungsgemäßen Auflösung seines Dienstverhältnisses habe. Da die beklagte Partei auf der Rechtswirksamkeit der entgegen den Bestimmungen des § 45a AMFG ausgesprochenen Kündigung infolge eines nachträglichen Einverständnisses des Klägers bzw der Verwirkung seines Rechtes, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, beharre und vorgebracht habe, die spätere Entlassung nur aus verfahrenstechnischer Vorsicht und unpräjudiziell ihres Rechtsstandpunktes ohne Anerkennung eines (bis dahin) bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochen zu haben, ist das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bis zur Entlassung offenkundig. Es geht über die mit der Entlassung jedenfalls fällig gewordenen Beendigungsansprüche hinaus und betrifft, wie allgemein bekannt ist, auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange (9 ObA 112/90; 9 ObA 140/94 mwN), zumal der Kläger nach seinen Angaben in der Revision von der Arbeitslosenunterstützung und der Notstandshilfe gelebt hat. Mit der Leistungsklage wird somit der Feststellungsanspruch, der auch den Zeitraum zwischen Kündigung und Entlassung betrifft, nicht ausgeschöpft (2 Ob 69/99g), sodass entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung zu bejahen ist.Der Kläger begründete sein rechtliches Interesse damit, dass er infolge der vereinbarten einjährigen Konkurrenzklausel im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses Interesse an einer ordnungsgemäßen Auflösung seines Dienstverhältnisses habe. Da die beklagte Partei auf der Rechtswirksamkeit der entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45 a, AMFG ausgesprochenen Kündigung infolge eines nachträglichen Einverständnisses des Klägers bzw der Verwirkung seines Rechtes, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, beharre und vorgebracht habe, die spätere Entlassung nur aus verfahrenstechnischer Vorsicht und unpräjudiziell ihres Rechtsstandpunktes ohne Anerkennung eines (bis dahin) bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochen zu haben, ist das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bis zur Entlassung offenkundig. Es geht über die mit der Entlassung jedenfalls fällig gewordenen Beendigungsansprüche hinaus und betrifft, wie allgemein bekannt ist, auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange (9 ObA 112/90; 9 ObA 140/94 mwN), zumal der Kläger nach seinen Angaben in der Revision von der Arbeitslosenunterstützung und der Notstandshilfe gelebt hat. Mit der Leistungsklage wird somit der Feststellungsanspruch, der auch den Zeitraum zwischen Kündigung und Entlassung betrifft, nicht ausgeschöpft (2 Ob 69/99g), sodass entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung zu bejahen ist.
Dennoch ist die Revision im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach dem maßgeblichen Schrifttum (Kuderna, Gedanken einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht DRdA 1974, 49 [59], derselbe, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes DRdA 1990, 1 [8]; Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 398 ff) und der Rechtsprechung kann der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0028233). Dies wurde unter anderem mit einem Klarstellungsinteresse der Vertragspartner begründet, das aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis und aus der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung beendigungsabhängiger Ansprüche abgeleitet wird.
Mangels einer gesetzlichen Frist ist die zeitliche Grenze unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnisses mit der Beendigung bzw als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist. Die bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit dokumentiert für sich allein in der Regel noch keinen Verzicht; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen (Arb 11.402; 9 ObA 270/97i; 9 ObA 160/99s; 9 ObA 276/99z).Mangels einer gesetzlichen Frist ist die zeitliche Grenze unter Bedachtnahme auf Paragraph 863, ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnisses mit der Beendigung bzw als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist. Die bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit dokumentiert für sich allein in der Regel noch keinen Verzicht; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen (Arb 11.402; 9 ObA 270/97i; 9 ObA 160/99s; 9 ObA 276/99z).
Im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass der Kläger lediglich 10 Monate bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin beschäftigt war. Er nahm die Kündigung zur Kenntnis und dachte über eineinhalb Jahre nicht an eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Er holte weder juristischen Rat ein noch erklärte er jemals seine Arbeitsbereitschaft. Der Kläger machte seinen Fortsetzungsanspruch erst mit der am 24. 6. 1996 eingebrachten Klage geltend und erklärte erst in der Folge seine Arbeitsbereitschaft. Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses folgt zwingend, dass der aus der relativen Nichtigkeit einer Auflösungserklärung folgende Gestaltungs- und Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nicht nur die Bereitschaft, zu den bisherigen Bedingungen die eigene Leistung weiterhin zu erbringen voraussetzt, sondern auch ein aktives Tun durch Geltendmachung seines die Auflösung verhindernden Gestaltungsrechtes, die Auflösung anzufechten und seinerseits das Festhalten am Arbeitsverhältnis durch Zeigen seiner Leistungsbereitschaft dem Arbeitgeber gegenüber nach außen zu bekunden. Durch das zeitverlaufsbedingte rasch abnehmende besondere Fortsetzungsinteresse und die Untätigkeit des Klägers konnte der Arbeitgeber keinen Zweifel daran haben, dass kein Recht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehe. In ähnlicher Weise besteht eine zeitverlaufsbedingte abnehmbare Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes und der nicht rechtzeitigen Geltendmachung desselben. Dieser Anspruch des Arbeitgebers auf alsbaldige Klarstellung der Interessen des Arbeitnehmers, die mit dem Zeitverlauf immer mehr abnehmen, bedingt eine Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers, sein Gestaltungsrecht und Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ohne Verzug geltend zu machen. Zur Beurteilung dieser Unverzüglichkeit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein angemessener zur Erkundung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum heranzuziehen (Schrank aaO). Ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren kann jedoch nicht mehr als insoweit angemessener Zeitraum angesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.