Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß das rechtliche Interesse an der Feststellung der tatsächlichen Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses schon im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Belange bejaht wurde (Arb. 8.680, 8.869; 9 Ob A 140/87). Andererseits entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß das für Feststellungsklagen im Sinne des § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse nicht für die Klärung von Fragen allein darüber besteht, ob eine Rechtshandlung (etwa eine Kündigung) wirksam geworden ist (vgl. Arb. 9.715, 9.839 = DRdA 1980/21 = SZ 52/191; Arb. 9.860, 9.927, 9.998 ua). Die Rechtswirksamkeit einer solchen Auflösungserklärung ist insoweit nur eine Vorfrage für den Bestand und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage ist in diesem Zusammenhang nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses.Richtig ist, daß das rechtliche Interesse an der Feststellung der tatsächlichen Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses schon im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Belange bejaht wurde (Arb. 8.680, 8.869; 9 Ob A 140/87). Andererseits entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß das für Feststellungsklagen im Sinne des Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse nicht für die Klärung von Fragen allein darüber besteht, ob eine Rechtshandlung (etwa eine Kündigung) wirksam geworden ist vergleiche Arb. 9.715, 9.839 = DRdA 1980/21 = SZ 52/191; Arb. 9.860, 9.927, 9.998 ua). Die Rechtswirksamkeit einer solchen Auflösungserklärung ist insoweit nur eine Vorfrage für den Bestand und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage ist in diesem Zusammenhang nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses.
Nach dem gesamten Vorbringen erster Instanz wendet sich der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren allein gegen eine angeblich unrichtige Angabe der Beklagten in der Arbeitgeberbestätigung über die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses. Er strebt damit nichts anderes an, als eine Korektur dieser Bestätigung dahin, daß die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht durch Entlassung, sondern einvernehmlich erfolgt sei. Die Dauer seines Arbeitsverhältnisses zumindest bis 20.November 1988 ist nach den vom Erstgericht festgestellten Einwendungen der Beklagten im Leistungsverfahren gar nicht strittig. Eine solche Berichtigung der Arbeitgeberbestätigung ist aber im Rechtsweg nicht möglich. Gemäß § 46 Abs 4 AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch beim Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, über die Höhe des Entgelts und über die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses beizubringen. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung. Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung dieser Bestätigung grundlos oder macht er darin wissentlich unwahre Angaben, so wird er gemäß § 71 Abs 1 AlVG, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 30 bis S 3.000 oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft. Daraus ist abzuleiten, daß es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 AlVG um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des § 71 Abs 1 AlVG zu erzwingenden Anspruch handelt, für den der Rechtsweg unzulässig ist (vgl. Dirschmied, AlVG2 254 f; RdW 1989, 370; 9 Ob A 247/88).Nach dem gesamten Vorbringen erster Instanz wendet sich der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren allein gegen eine angeblich unrichtige Angabe der Beklagten in der Arbeitgeberbestätigung über die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses. Er strebt damit nichts anderes an, als eine Korektur dieser Bestätigung dahin, daß die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht durch Entlassung, sondern einvernehmlich erfolgt sei. Die Dauer seines Arbeitsverhältnisses zumindest bis 20.November 1988 ist nach den vom Erstgericht festgestellten Einwendungen der Beklagten im Leistungsverfahren gar nicht strittig. Eine solche Berichtigung der Arbeitgeberbestätigung ist aber im Rechtsweg nicht möglich. Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch beim Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, über die Höhe des Entgelts und über die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses beizubringen. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung. Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung dieser Bestätigung grundlos oder macht er darin wissentlich unwahre Angaben, so wird er gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AlVG, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 30 bis S 3.000 oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft. Daraus ist abzuleiten, daß es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, AlVG um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des Paragraph 71, Absatz eins, AlVG zu erzwingenden Anspruch handelt, für den der Rechtsweg unzulässig ist vergleiche Dirschmied, AlVG2 254 f; RdW 1989, 370; 9 Ob A 247/88).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Klagebegehren auch die Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitumfaßt, wie der Revisionswerber meint, da ein Feststellungsbegehren jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gegeben ist und eine Leistungsklage mangels eines fälligen Anspruches noch nicht erhoben werden kann (vgl. Kuderna, ASGG § 50 Erl. 16, § 54 Erl. 23). Da der Kläger aber bereits eine Leistungsklage erhoben hat, keine darüber hinausgehenden, noch nicht fälligen Ansprüche behauptete und das begehrte Leistungsurteil die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage notwendigerweise mitumfaßt, besteht, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, schon aus diesem Grund kein weiteres Interesse an der begehrten Feststellung. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Klagebegehren auch die Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitumfaßt, wie der Revisionswerber meint, da ein Feststellungsbegehren jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gegeben ist und eine Leistungsklage mangels eines fälligen Anspruches noch nicht erhoben werden kann vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 50, Erl. 16, Paragraph 54, Erl. 23). Da der Kläger aber bereits eine Leistungsklage erhoben hat, keine darüber hinausgehenden, noch nicht fälligen Ansprüche behauptete und das begehrte Leistungsurteil die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage notwendigerweise mitumfaßt, besteht, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, schon aus diesem Grund kein weiteres Interesse an der begehrten Feststellung. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.