Rechtssatz RS0050758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050758
Entscheidungsdatum
28.08.2003
Norm
ALVG §46 Abs4
ASGG §61 Abs1 Z3
Rechtssatz
Bei dem Anspruch des Arbeitnehmer auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 ALVG handelt es sich um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des § 71 Abs 1 ALVG zu erzwingenden Anspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist, wenn er sich nicht auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (zB Anerkenntnis, Vergleich oder überhaupt auf eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Herausgabe) stützt.Bei dem Anspruch des Arbeitnehmer auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG handelt es sich um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des Paragraph 71, Absatz eins, ALVG zu erzwingenden Anspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist, wenn er sich nicht auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (zB Anerkenntnis, Vergleich oder überhaupt auf eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Herausgabe) stützt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 247/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 247/88
Veröff: SZ 61/214 = WBl 1989,219 = Arb 10756 = RdW 1989,370
- 9 ObA 112/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 112/90
Veröff: RdW 1990,414
- 8 ObA 74/03w
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 ObA 74/03w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050758
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00247_8800000_001